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Rente wegen Erwerbsunfähigkeit


nur noch Erwerbsminderungsrente
In der gesetzlichen Rentenversicherung ist der frühere Begriff "Erwerbsunfähigkeit" im Jahre 2001 durch den Begriff "Erwerbsminderung" ersetzt worden. Es gibt daher keine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente mehr. In der Umgangssprache wird der Begriff "Erwerbsunfähigkeitsrente" oder "Frührente" weiterhin verwendet. Rechtlich ist damit aber die Rente wegen Erwerbsminderung gemeint.

Eine gesetzliche Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten nur noch Berechtigte bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 gibt es nur noch gesetzliche Rentenzahlungen wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

An die Stelle der bis zum 31.12.2000 geltenden Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit getreten.

Abgrenzung zur Berufsunfähigkeit
Die Inhalte zur Absicherung der Berufsunfähigkeit und der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung sind redaktionell komplett überarbeitet und erweitert worden. Gehen Sie daher zu den aktuellen Beiträgen im Ratgeber Berufsunfähigkeit und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der Seite zur Rente wegen Erwerbsminderung.

Das Risiko der Berufsunfähigkeit bleibt für Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf aufgrund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein.

Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist nur dann zu prüfen, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird, im Übrigen aber eine mindestens 6-stündige Leistungsfähigkeit für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorliegt.

Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.

Allgemeine Hinweise zur Erwerbsminderung und zur früheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Eine Erwerbsminderung im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist. Hierbei wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung unterschieden.

Die Festellung, ob eine teilweise oder volle Erwerbsminderung vorliegt, hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Rente. Da bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des Gesundheitszustandes regelmäßig keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden kann, ist die monatliche Rente höher. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stellt dagegen nur einen Ausgleich für den Minderverdienst wegen des Verlustes der Vollzeittätigkeit dar. Diese Rente beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5-Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch nicht mehr als 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Selbstständige sind von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen.

Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden ist die Arbeitsmarktlage zu beachten. Liegt neben der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Arbeitslosigkeit vor, ist der in Betracht zu ziehende Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen anzusehen. Es ist dem Versicherten nicht möglich, das reduzierte Leistungsvermögen in eine Erwerbstätigkeit umzusetzen. Der als verschlossen geltende Teilzeitarbeitsmarkt hat zur Folge, dass die teilweise Erwerbsminderung zu einem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung durchschlägt.

Befristung der Rente
Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach dem Rentenbeginn und kann wiederholt werden. Unbefristet werden sie nur gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon wird ausgegangen, wenn die Gesamtdauer der Befristungen bereits neun Jahre beträgt. Nach Ablauf der neun Jahre ist bei weiterem Vorliegen der Erwerbsminderung grundsätzlich eine unbefristete Rente zu leisten. Eine unbefristete Rente kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig ist. In diesen Fällen wird immer nur eine befristete Rente gewährt.

Befristete Renten beginnen am Ersten des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung, sofern der Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, wenn er innerhalb von sieben Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung beim Rentenversicherungsträger eingeht. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der sieben Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten des Antragsmonats.

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