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Es darf auch kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein. Um die Hinterbliebenenrente zu beziehen, ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Die Antragsformulare für den Rentenantrag sollten möglichst auch direkt vom zuständigen Rentenversicherungsträger angefordert werden. Hier ein Deeplink für Antrag auf Hinterbliebenenrente.
| Verwandt: Hinterbliebenenrente und Rentensplitting und Waisenrente |
Eine "Rentensteigerung" lässt sich durch eine neue Ehe mit einem Ehegatten erzielen, der eine höhere Rente erhält. Nach dessen Tod kann die Rente des überlebenden Ehegatten durchaus höher sein als die Hinterblienenenrente vom ersten Ehegatten. Die neue Ehe bzw. die neue eingetragene Lebenspartnerschaft muss allerdings mindestens ein Jahr gedauert haben. Eine reine Versorgungsehe mit "Trauung am Sterbebett" lässt der Gesetzgeber nach § 46 Abs. 2a SGB VI nicht zu. Andererseits ist es ohne Belang, ob die Partner zusammen eine Wohngemeinschaft bilden, eine geschlechtliche Beziehung unterhalten oder ein großer Altersunterschied zwischen den Partnern besteht. Ausnahme: Kürzung beim Witwengeld eines verstorbenen Beamten bei einem Altersunterschied von mindestens 20 Jahren.
Große Witwenrente bzw. große Witwerrente
Eine "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente wird an den überlebenden Ehepartner gezahlt, wenn
Die Rentenzahlung beträgt 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten. Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nicht erfüllt, so kommt die "kleine" Witwenrente beziehungsweise kleine Witwerrente in Betracht. Diese Rente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten (siehe hierzu § 67 SGB VI Rentartfaktor). Hinweis: Beachten Sie die nachstehenden - zeitlich unterschiedlichen - Regelungen.
Anrechnung von Einkommen
Das eigene Einkommen des Ehegatten wird auf die Rentenhöhe angerechnet, sobald der Freibetrag überschritten ist. Unter Einkommen ist ein Nettoeinkommen zu verstehen. So ist das Bruttoeinkommen noch in Nettoeinkommen umzurechnen. Bei bestimmten Einkommensarten wird zur Ermittlung des Netto-Betrages ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40 Prozent angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann aber dazu führen, dass die Rentenzahlung gekürzt bzw. bei höherem Einkommen gar nicht gezahlt wird.
Freibetrag für die volle Gewährung der Witwen-/ Witwerrente
Die aktuellen Freibeträge lassen sich zum Beispiel auf der Website der Deutsche Rentenversicherung abrufen. Seit dem 01. Juli 2011 gelten folgende Freibeträge: 725,21 Euro (West - alte Bundesländer) und 643,37 Euro (Ost - neue Bundesländer). Der Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 153,83 Euro (West - alte Bundesländer) und 136,47 Euro (Ost - neue Bundesländer). Die komplizierte Regelung ergibt aus der Anwendung des § 97 Abs. 2 SGB VI.
Die vorgenannte Übersicht der Deutsche Rentenversicherung enthält noch zahlreiche weitere Beitragsberechnungsgrundlagen und Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. So u.a. auch die Mindestarbeitsentgelte für verschiedene Personenkreise, Werte zur Rentenberechnung (Durchschnittsentgelt, aktueller Rentenwert, Hinzuverdienstgrenzen und Einkommensanrechnung, Entgeltpunkte und Rentenhöhe). Hier als Beispiel aus der Übersicht ein Screenshot zu der Höhe der Freibeträge bei Erziehungsrente sowie Witwenrenten und Waisenrente mit Stand 01.07.2011:

Abfindung von Witwenrenten bei Wiederheirat
Hinterbliebene Ehepartner können bei Wiederheirat eine Abfindung auf die große Witwen- zw. Witwerrente in Höhe von zwei Jahresrenten erhalten. Dabei gilt folgende Regelung: Die Abfindung beträgt das 24-fache der durchschnittlich gezahlten monatlichen Witwenrente (große Witwenrente), die in den letzten 12 Kalendermonaten von der Rentenversicherung gezahlt wurde (§ 107 SGB VI). Die Abfindung wird bei einer so genannten Neuehe (Wiederheirat bzw. Neugründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) um die bezogene kleine Witwenrente reduziert (§ 90 Abs. 2 SGB VI).
Eine Witwenrente, die wegen Wiederheirat entfallen ist, kann neu aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (§ 46 Abs. 3 SGB VI). Die Witwenrente bzw. Witwerrente wird unabhängig davongezahlt, ob im Zeitpunkt der Wiederheirat bzw. Neugründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf eine solche Rente bestanden hat oder nicht. Eine gezahlte Rentenabfindung wird allerdings - wie dargelegt - gemäß § 90 Abs. 2 SGB VI angerechnet.
Keine Rente bei Ehedauer unter 1 Jahr
Hat die Ehe bis zum Tod des Versicherten weniger als 1 Jahr gedauert, ist ein Anspruch auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (§ 46 Abs. 2a SGB VI). Dass bedeutet, eine Heirat, die nur oder vornehmlich dazu dient, einen späteren Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu sichern, begründet keinen Rentenanspruch. Damit sollen so genannte Versorgungsehen ausgeschlossen werden.
Die "große" Witwenrente oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten. Zum Ausgleich dies Nachteils wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. So erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, bei der Rentenberechnung einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der wiederum rentenerhöhend wirkt. Damit sollen kindererziehende Elternteile etwas besser gestellt werden. Die "kleine" Witwenrente oder Witwerrente wird nur noch 24 Monate lang gezahlt.
| Todesjahr | Anhebung um Monate | auf Jahr | auf Monat |
| 2012 | 1 | 45 | 1 |
| 2013 | 2 | 45 | 2 |
| 2014 | 3 | 45 | 3 |
| 2015 | 4 | 45 | 4 |
| 2016 | 5 | 45 | 5 |
| 2017 | 6 | 45 | 6 |
| 2018 | 7 | 45 | 7 |
| 2019 | 8 | 45 | 8 |
| 2020 | 9 | 45 | 9 |
| 2021 | 10 | 45 | 10 |
| 2022 | 11 | 45 | 11 |
| 2023 | 12 | 46 | 0 |
| 2024 | 14 | 46 | 2 |
| 2025 | 16 | 46 | 4 |
| 2026 | 18 | 46 | 6 |
| 2027 | 20 | 46 | 8 |
| 2028 | 22 | 46 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 47 | 0 |
Die Anhebung der Altersgrenze für die große Witwenrente (Witwerrente) ergibt aus der Tabelle im § 242a SGB VI. Danach steigt die Altergrenze von 45 Jahren in Stufen bis auf das Alter von 47 Jahren, wenn der Versicherte nach dem 31.12.2011 verstorben ist. Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch ab dem Jahr 2012 die für den Bezug der großen Witwen- bzw. Witwerrente maßgebende Altersgrenze. Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab dem Jahr 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die große Witwen- bzw. Witwerrente.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Eheleuten gleichgestellt. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft reicht allerdings nicht aus. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können weder eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente noch ein Rentensplitting beanspruchen. Sie müssen bei Bedarf für die Hinterbliebenenabsicherung eine private Vorsorge treffen.
Vorschuss auf Hinterbliebenenrente
Witwen und Witwer von verstorbenen Ehegatten, die bereits eine gesetzliche Rente bezogen haben, können die Zahlung eines Vorschusses ("Sterbevierteljahr") innerhalb von 30 Tagen nach dem Tode des Ehegatten bei dem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post beantragen. Es werden dann die ersten 3 Monatsrenten schnell überwiesen. Der Antrag auf Vorschuss gilt dabei gleichzeitig als Antrag auf Witwenrente beziehungsweise Witwerrente. Trotzdem ist die Witwenrente oder Witwerrente beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt der Gemeindeverwaltung zu beantragen.
Alternative Rentensplitting
Der Artikel Rentensplitting unter Ehepaaren beschreibt die Alternative der Absicherung durch ein Rentensplitting. Mit der verbindlichen Entscheidung für das Rentensplitting schließen die Ehegatten zwar die spätere Zahlung einer Witwenrente oder Witwerrente aus. Trotzdem können sich insbesondere für Frauen Vorteile ergeben, weil die im Wege des Rentensplittings erworbenen eigenen Rentenansprüche im Gegensatz zu den Witwenrenten oder Witwerrenten nicht der Einkommensanrechnung unterliegen und nach dem Tod eines Ehegatten und einer späteren Wiederheirat mit einem anderen Ehepartner nicht wegfallen.
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