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BU - Probeantrag bzw. Anonyme Risikovoranfrage
Nicht selten ist zu befürchten, dass wegen gesundheitlicher Einschränkungen (z.B. Frage nach Vorerkrankungen) der Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung - zumindest teilweise - abgelehnt wird. Für diese Fälle gibt es ein nützliches Mittel. Stellen Sie eine anonyme Risikovoranfrage. Hierfür benötigen Sie in der Regel einen Versicherungsmakler, der die anonyme Risikovoranfrage für Sie vornimmt. Aber auch bei der anonymen Risikovoranfrage müssen Sie alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Alle persönlichen Angaben, die eine persönliche Identifizierung zulassen würden (z.B. Name und Anschrift), werden jedoch geschwärzt. Dabei ist aber zu beachten, dass auch eventuelle Selbstauskünfte und ärztliche Befundberichte oder Atteste nur anonymisiert an das Versicherungsunternehmen versendet werden.
Scharze Liste ist ein Informationssystem
Sie werden sich vielleicht fragen, warum solch ein Aufwand mit einem Probeantrag betrieben werden soll. Kennen Sie das HIS oder vielleicht unter dem Namen
"Schwarze Liste der Versicherer"? In diesem System werden ggf. auch Informationen über den Gesundheitszustand eines Antragstellers gespeichert. Beispiel: Beim
Abschluss einer Privaten Krankenversicherung ist wegen eines Rückenleidens ein Eintrag im HIS erfolgt. Diese Information steht dem Abschluss einer später beantragten Versicherung gegen Berufsunfähigkeit ggf. entgegen.
Vorsicht ist geboten, Probeanträge oder Risikovoranfragen eigenständig ohne Vermittler in nicht anonymisierter Form zu erstellen. Personen mit gesundheitlichen Vorbelastungen könnten dazu neigen, bei möglichst vielen BU-Versicherern einen Antrag zu stellen. Vielleicht werden sie ja von dem einen oder anderen Versicherer angenommen. Dies kann ganz schnell ein Eigentor werden. Denn wenn ein Versicherer nach Prüfung des Gesundheitszustandes den Antrag ablehnt, dann wird der Vorgang in der zentralen Wagnisdatei der Versicherer (siehe "schwarze Liste") gespeichert. Und so erfahren auch alle anderen Versicherer von dieser Ablehnung. Die Folge für den Antragsteller kann dann schnell lauten: Einmal abgelehnt – immer abgelehnt.
Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag zur BU-Rente
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt, muss immer umfangreiche Angaben zu dem eigenen Gesundheitszustand ("Gesundheitsfragen") machen. Es ist daher wichtig, dass Sie diese Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten, egal was ein Vermittler oder Versicherungsvertreter Ihnen sagt. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz sind seit dem Jahr 2008 nur die Angaben zu den Vorerkrankungen machen, nach denen Sie auch in Textform gefragt werden. Die früher oft gestellten allgemeinen Fragen ("Waren Sie krank?") sind daher unzulässig. Das Risiko einer Falschbeantwortung und das Risiko der Nichtangabe ist seitdem deutlich geringer geworden.
Machen Sie daher auf keinen Fall falsche Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand. Stellen Sie im Zweifel bei mehreren Gesellschaften gleichzeitig Probeanträge. Ein auf BU-Fragen erfahrener Versicherungsvermittler kann hierbei helfen. Noch einmal: Wenn die BU-Versicherung im Fall einer Berufsunfähigkeit nachträglich nachweisen kann, dass Sie gegen diese "vorvertragliche Anzeigepflicht" bei den Gesundheitsfragen verstoßen haben, wird die Versicherung vermutlich keine BU-Rentenzahlung leisten.
Was bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht?
Die Versicherungsbedingungen für eine BU-Rente enthalten einen Passus zur vorvertraglichen Anzeigepflicht. Beispiel: "Wir (der Versicherer) übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen schriftlich, wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen und gesundheitlichen Beschwerden. Soll eine andere Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich".
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt im § 19 VVG die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Einleitender Satz: "Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen". Sie sehen, auch hier gilt: "... nur auf Fragen, die der Versicherer in Textform gestellt hat".
Das Risiko einer Verletzung der Anzeigepflcht lässt sich deutlich reduzieren, wenn das Versicherungsunternehmen auf eine Vertragsanpassung oder Kündigung des Vertrages nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes verzichtet. Voraussetzung: Sie haben die Gesundheitsprobleme ohne eigenes Verschulden nicht angegeben. Achten Sie daher auch darauf, dass im Versicherungsvertrag bzw. in den begleitenden Versicherungsbedingungen in etwa folgender Wortlaut enthalten ist:
"Wir verzichten auf die Rechte aus § 19 VVG zur Vertragsanpassung und Kündigung, sofern die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist".