Arbeitsrecht Ratgeber - Arbeitsgericht
3. Klage vor dem Arbeitsgericht
3.1. Klagefristen
3.2. Ablauf des Verfahrens
3.3. Kosten (inkl. Tabelle)
3.1 Klagefristen
Für die Erhebung der Klage ist insbesondere auf folgende Fristen zu achten:
1. Kündigungsschutzklagen sind seit dem 1. Januar 2004 unabhängig auf welche Gründe für die Unwirksamkeit sich der Kläger stützt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG zu erheben.
2. Auch Änderungsschutzklagen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes sind gemäß §§ 2, 4, 7 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.
3. Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen, mit denen das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht werden soll, sind drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG zu erheben.
4. Entfristungsklagen sind gemäß § 17 TzBfG iVm. § 7 KSchG drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben.
5. Zum Teil sind auch in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbart, die ein Verfallen der Ansprüche vorsehen für den Fall, dass diese nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht und Klage eingereicht wird. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen eines Arbeitsvertrages ist im Hinblick auf die Schuldrechtsreform umstritten.
Wenn eine der vorstehend unter 1. - 4. genannten Fristen verpasst wurde, ist nach §§ 5,6 KSchG unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich.
3.2 Ablauf des Verfahrens
Klagen sind vor dem jeweils zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Zunächst findet ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht statt. In Berlin und Brandenburg wird der Gütetermin nach circa ein bis zwei Monaten angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Vorsitzenden Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit den Parteien herbeizuführen. Kommt eine Lösung nicht zustande, findet der zweite Termin, der sogenannte Kammertermin, statt. Im Kammertermin wird von drei Richtern (einem Berufsrichter als Vorsitzendem Richter und zwei ehrenamtliche Richtern als Beisitzer) nach einer strittigen Verhandlung ein Urteil gefällt. Zum Teil sind aber auch noch weitere Termine nötig, wodurch sich das Verfahren weiter verzögert.
Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Gewerkschaft bzw. von Arbeitgeberverbänden oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Die Zulassung der Revision ist jedoch beschränkt. Vor dem Bundesarbeitsgericht, ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Es ist eine durchgehende Prozessvertretung in allen Instanzen daher nur durch einen Rechtsanwalt möglich.
3.3 Kosten
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die jeweilige Partei selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Partei den Prozess gewinnt! Erst im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht trägt der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Gegeners (vgl. 12a ArbGG).
Für die Erstberatung fallen maximal 180,00 EUR plus Mehrwertsteuer an. Danach gilt folgendes:
Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich gemäß RVG nach dem Streitwert,
einige Beispiele (für Berlin):
1. a. Kündigungsschutzklage = grundsätzlich dreimal Bruttomonatsgehalt,
b. Zusätzlicher allgemeiner Feststellungsantrag = plus ein 1/10 Bruttomonatsgehalt,
c. Zusätzlicher Weiterbeschäftigungsantrag = plus ein Bruttomonatsgehalt,
2. Änderungskündigung unter Vorbehalt = sechsunddreißigmal Änderungsbetrag, jedoch bis maximal drei Bruttomonatsgehälter, bei Ablehnung des Angebots zur Fortsetzung des Arbeitsherhältnisses unter geänderten Bedingungen wie 1. Kündigungsschutzklage,
3. Zahlungsklage = entsprechender Wert der Hauptforderung.
Rechtsanwaltsgebühren für die erste Instanz - also bis zum Urteil des Arbeitsgerichts - ohne Beweisaufnahme oder Vergleich, sind folgende Gebühren, inklusive pauschaler Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und Mehrwertsteuer, zu berechnen:
Fachanwalt für Arbeitsrecht ist ein Rechtsanwalt, der seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgreich nachgewiesen hat.
Die nach den gesetzlichen Vorschriften anfallenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden durch das Recht eines Rechtsanwaltes zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht erhöht.
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