Vor den Arbeitsgerichten kann sich jeder selbst vertreten. Aus diesem Grund wird bei allen Arbeitsgerichten eine Rechtsantragsstelle vorgehalten, die bei der Formulierung der Klageschrift hilft. So auch bei den Arbeitsgerichten. In der ersten Instanz trägt jede Partei - unabhängig vom Urteil - die Kosten der eigenen Prozessvertretung (z.B. Rechtsanwalt). Die unterliegende Partei trägt in dieser Instanz lediglich die Gerichtskosten.
Kündigungsschutzklage
Für die Erhebung der Klage (häufig Kündigungsschutzklage) vor dem Arbeitsgericht ist in der Regel die Klagefrist von drei Wochen genau zu beachten. Auch Änderungsschutzklagen sowie Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen einzureichen. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auch noch eine verspätete Klage erhoben werden. [Mehr hierzu im Artikel Kündigungschutzklage]
Instanzen der Arbeitsgerichtbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit umfasst die Instanzen "Arbeitsgerichte (ArbG)", "Landesarbeitsgerichte (LAG)" und das "Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG)".
In der ersten Instanz sitzen ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht
Bei allen Gerichten, bei denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist, wird für die Parteien eine Rechtsantragsstelle vorgehalten. So auch bei den Arbeitsgerichten. Die Rechtsantragsstelle ist mit einem Rechtspfleger besetzt, der für die Parteien, die ihre Klageschrift nicht selbst formulieren möchten, diese Arbeit übernimmt.
Es erfolgt aber keine Rechtsberatung, sondern es wird lediglich bei der Formulierung der Klageschrift geholfen. Wer sich an die Rechtsantragsstelle wendet, erhält mithin keinen Rechtsrat, sondern gibt dem Rechtspfleger vor, mit welchem Klageziel er den Rechtsweg beschreiten will.
Auch wenn kein Anwaltszwang in der ersten Instanz besteht, kann man sich natürlich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Mitglieder einer Gewerkschaft sind insoweit gut dran, weil sie einen Vertreter einer Gewerkschaft mit der Prozessvertretung beauftragen können. Aber nicht nur Gewerkschaftsmitglieder, sondern auch Arbeitgeber können einen Vertreter aus dem "eigenen Lager", zum Beispiel Arbeitgeberverband, beauftragen (vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 ArbGG).
Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes kann mit dem Rechtsmittel der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) angegriffen werden. Vor dem LAG müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Die Zulassung der Revision ist jedoch beschränkt. Vor dem Bundesarbeitsgericht ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Kosten des Arbeitsgerichtsverfahrens
Wichtig: In der ersten Instanz trägt jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts, egal wie das Arbeitsgerichtsverfahren ausgeht.
Grundsätzlich entstehen bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland Gerichtskosten (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG), weil das nach dem Gerichtskostengesetz auch vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz anzuwendenist. Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten vom Gericht auferlegt bekommt. Wird das Verfahren in erster Instanz durch einen Vergleich beendet, entfallen die Gerichtskosten. Erhoben werden dann nur noch gerichtliche Auslagen (Zustellungkosten, Zeugengebühren, Sachverständigenkosten).
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die jeweilige Partei selbst. Dies gilt auch dann, wenn diese Partei den Prozess gewinnt! Erst im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht trägt der Verlierer des Rechtsstreits die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Gegeners (vgl. § 12a ArbGG). Wie oben dargelegt, ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, weil man sich im Arbeitsgerichtsverfahren auch selbst vertreten kann (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Es besteht vor dem Arbeitsgericht kein Vertretungszwang wie im Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten (vgl. § 78 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtsgebühren sind im Arbeitsgerichtsverfahren niedriger als vor der Zivilgerichtsbarkeit. Häufig werden Verfahren vor dem Arbeitsgericht mit einem Vergleich beendet, so dass diese Kosten ganz entfallen. Bei einem Urteil richtet sich die Höhe der von der unterlegenen Partei zu tragenden Gerichtsgebühr (wie immer) nach dem Streitwert. Neben der Gerichtsgebühr sind dem Gericht auch Auslagen für Zeugenentschädigungen, Zustellungskosten etc. zu erstatten, welche ebenfalls die unterlegene Partei trägt. Diese können im Einzelfall die Höhe der Gerichtsgebühren erreichen oder übersteigen.
Ablauf des Arbeitsgerichtsverfahrens
Zunächst wird ein Gütetermin angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit den Parteien herbeizuführen. In der Güteverhandlung hat der Vorsitzende das gesamte Streitverhältnis mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern (§ 54 ArbGG). Häufig endet hier schon das Verfahren mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung. Doch auch wenn kein Vergleich gefunden wird, ist das Verfahren in allen Rechtszügen zu beschleunigen (vgl. § 9 Abs. 1 ArbGG).
Beschlussverfahren
Das Beschlussverfahren (vgl. §§ 80 ff. ArbGG) dient vor allem der Entscheidung betriebsverfassungsrechtlicher und anderer mitbestimmungsrechtlicher Angelegenheiten. Es findet daher im Kollektivarbeitsrecht Anwendung. Das Beschlussverfahren wird nicht durch eine Klage, sondern durch einen Antrag (§ 81 ArbGG) eingeleitet und der Sachverhalt wird von Amts wegen aufgeklärt (§ 83 ArbGG). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 84 ArbGG).
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