Eine solche Bankgebühr war bereits 1997 vom BGH beanstandet worden, doch viele Banken haben das Urteil aus 1997 nicht beachtet und neue Bezeichnungen für diese Art von Bankgebühren auf den Markt gebracht. Der BGH kritisierte die Forderungen der Dresdner Bank als Verstoß gegen das Umgehungsverbot. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen die Dresdner Bank geklagt, weil sie wie viele andere auch ein entsprechendes BGH-Urteil von 1997 ignoriert hatte. Kunden der Dresdner Bank mussten eine Bankgebühr (Schadensersatz) von 6 Euro zahlen, wenn Lastschriften - etwa für Telefon- oder Stromrechnungen - wegen Kontenunterdeckung nicht ausgeführt werden konnten.
Bearbeitungsgebühren nicht vom Bankkunden
Nach Ansicht der BGH-Richter würden die Banken die Lastschriften bei mangelnder Kontodeckung nur im eigenen Interesse zurückweisen und dürften daher von den Bankkunden keine zusätzlichen Gebühren verlangen. Da der Bankkunde nicht dafür sorgen muss, dass sein Bankkonto gedeckt ist, muss der Bankkunde auch nicht hinnehmen, dass er eine Gebühr für die Rückbuchung an die Bank zahlen soll.
Banken können die bei einer Rücklastschrift angefallenen Bearbeitungsgebühren auch nur von der Gläubigerbank fordern und nicht von ihren Kunden. Da die meisten Banken trotz des BGH-Urteils derartige Gebühren von ihren Bankkunden verlangten, können betroffene Verbraucher alte Kontoauszüge prüfen, mit dem Ziel, gezahlte Gebühren zurückzufordern. Eine Rückerstattung ist bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
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