Umständlicher ist es bei ausländischen Wertpapiere, die häufig in dem Staat verwahrt werden, aus dem der Emittent stammt. Die Verwahrung der Wertpapiere durch die Bank umfasst auch die damit üblicherweise einhergehende Abwicklung von Zahlungen, wie zum Beispiel Gutschrift bei Dividendenzahlungen oder Zinszahlungen bei Schuldverschreibungen. Zu den Aufgaben bei der Verwahrung von Wertpapieren in einem Depot gehören auch die Informationen über anstehende Kapitalerhöhungen oder die Ausübung von Bezugsrechten. Am Anfang eines Jahres übersendet die depotführende Bank ("Depotbank") dem Depotinhaber einen Depotauszug, der den Gesamtbestand der verwahrten Wertpapiere und ihren Wert am Jahresstichtag auflistet.
Kündigung Aktiendepot und Depotübertrag
Das Aktiendepot kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist vom Depotinhaber gekündigt werden. Eine Depotkündigung führt zu einem sogenannten Depotübertrag, d.h. die bisherige depotführende Bank wird angewiesen, den Bestand an Wertpapieren an eine von dem Bankkunden bestimmte neue Bank zu übertragen. Dies setzt natürlich voraus, dass bei der neuen Bank bereits ein Depot wirksam eröffnet worden ist. Ein Depotübertrag kann auch an Dritte erfolgen, so zum Beispiel an den Ehepartner oder eine andere Person. Der Depotübertrag darf von der Bank nicht mit Gebühren belastet werden. Die übertragende Bank darf aber Kosten weiterbelasten, die bei der Sammelbank angefallen sind. Wer mit der aktuellen Depotbank - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr zufrieden ist, kann die Wertpapiere recht problemlos auf eine andere Bank übertragen lassen.
Um Aktien kaufen und verkaufen zu können, ist - wie dargelegt - ein eingerichtetes Aktiendepot eine unabdingbare Voraussetzung. Das Aktiendepot kann bei nahezu jeder Bank geführt werden. In aller Regel ist es entweder eine Direktbank oder eine Filialbank in der räumlichen Nähe des persönlichen Wohnortes. Der Gebühren-Rechner für Aktiendepots erlaubt die zielgerichtete Auswahl von Anbietern (insbesondere Direktbanken) nach Maßgabe der Trading-Aktivitäten.
So haben sich ein paar Direktbanken stark auf die Akquisition von "trading-aktiven" Anlegern spezialisiert und bieten ihren Depotkunden zahlreiche Trading-Tools an. Hiervon profitieren aber auch Anleger, die weniger aktiv mit Aktien oder Wertpapieren handeln, sofern sie über ein höheres Depotvolumen verfügen und zahlreiche unterschiedliche Papiere im Depot haben oder aufnehmen möchten. In der Vergleichstabelle zu Aktiendepots werden die Depotanbieter, sortiert nach Kosten und Gebühren für den Handel mit Aktien - abhängig vom Ordervolumen - aufgelistet.
Depotabsicherung und Bankenpleite
Seit "Lehman" und zahlreichen anderen kleineren Bankinsolvenzen hat das Thema "Sicherheit" der Geldanlage wieder einen sehr hohen Stellenwert. Dazu gehört die Fragestellung, welche Rechte hat man als Anleger, wenn die eigene Depotbank insolvent wird? Dabei gilt: Die für den Anleger von der Bank in einem Depot verwahrten Wertpapiere verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Anlegers. Die Aktien und Wertpapiere werden von der Depotbank lediglich treuhänderisch verwaltet (verwahrt).
Sollte die Bank bzw Sparkasse insolvent und geschlossen werden, haben Sie als Anleger daher grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe der verwahrten Wertpapiere. Bei Insolvenz der Depotbank steht Ihnen ein so genanntes Aussonderungsrecht nach der Insolvenzordnung zu. Diese Ansprüche müssen Sie schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Herausgabe kann allerdings einige Zeit beanspruchen.
Ein ähnliches Verfahren gilt, wenn Sie Ihr Vermögen in Investmentfonds angelegt haben und die Investmentanteile im Rahmen eines Investmentsparvertrags im Fondsdepot bei der Kapitalanlagegesellschaft verwahren lassen. Sollte die Kapitalanlagegesellschaft insolvent werden, fallen die für Sie in Ihrem Fondsdepot verwahrten Investmentanteile als Sondervermögen nicht in die Insolvenzmasse der Gesellschaft. Aber auch hier gilt: Die Ansprüche sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.
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