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Lebensversicherung als Altersvorsorge: Dient Ihre Lebensversicherung der Altersvorsorge und haben Sie vertraglich vereinbart, das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zu verwerten, gilt hierfür ein weiterer Freibetrag von je 250 Euro pro Lebensjahr bis maximal 16.250 Euro. Eine derartige Vereinbarung kann durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich sind.
Eine Lebensversicherung wird nicht als Vermögen berücksichtigt, wenn eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Das heißt: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als 10 Prozent vom bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: Gehen mehr als 10 Prozent der eingezahlten Beträge verloren, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall können Sie Ihre Lebensversicherung behalten. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertung durch die Behörde erneut geprüft. Allerdings kann ggf. auch die Beleihung des Vertrages in Betracht kommen.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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