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Hartz-IV-Bezieher steht Weiterbildung mittels Bildungsgutschein zu
Auch Personen, die Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen, haben einen Anspruch auf die so genannten Bildungsgutscheine. Die Bildungsgutscheine berechtigen zur Teilnahme an Weiterbildungskursen und Seminaren. Grundsätzlich gelten für die Gutscheine die gleichen Regelungen wie für Bezieher des Arbeitslosengeldes I. Lediglich die Chancen auf eine entsprechende Förderung sind schlechter.
Vorgeschrieben ist die Vergabe der Bildungsgutscheine als Voraussetzung für eine Weiterbildung von Arbeitslosen. Ein Anspruch auf den Bildungsgutschein besteht allerdings nur für den Fall, dass zuvor eine individuelle Beratung durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Arbeit erfolgte. Zudem ist erforderlich, dass sowohl der Weiterbildungsträger als auch die einzelnen Maßnahmen zugelassen sind. Die jeweiligen Anbieter sind verpflichtet, diese Qualitätssicherung nachzuweisen.
Im Bildungsgutschein ist zu vermerken, in welchem Zeitraum er einzulösen ist bzw. wie viel die gewählte Maßnahme kostet und welchen Zielen die angestrebte Weiterbildung dient.