Altersvorsorgeaufwendungen und Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Der Begriff "Altersvorsorgeaufwendungen" ist im Sprachgebrauch eine Art Allgemeinplatz für Aufwendungen, die zusammenhängen mit der

Im Steuerrecht hat der Begriff "Altersvorsorgeaufwendungen" hingegen eine klare Bedeutung und führt in der Steuererklärung zu dem Abzug als Sonderausgaben. Der Ratgeber zur Besteuerung der Altersrenten erläutert die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das heißt auch: Altersvorsorgeaufwendungen mindern in der Erwerbsphase (Berufleben) die Steuerbelastung.

Der Begriff "Altersvorsorgeaufwendungen" wird zwar nicht explizit im § 10 EStG genannt. Aus den verwendeten Worten "Altersversorgung" und "Vorsorgeaufwendungen" zählen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen:

Zu den begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen gehören auch Pflichtbeiträge aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge, eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen und eine freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente.

Minijob (400-Euro-Job): Beim Minijob zählen die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie eventuelle Aufstockungsbeträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen.

Umkehrschluss: Nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Lebensversicherungen. Da Beamte in der Regel keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung oder an ein berufsständisches Versorgungswerk zahlen, können sie Altersvorsorgeaufwendungen nur absetzen, wenn sie eine private Rürup-Rente abschließen.

Unterschiedliche Arten von Vorsorgeaufwendungen

Durch die nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten ist im Hinblick auf den Abzug als Sonderausgaben zu unterscheiden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie Aufwendungen zu anderen Versicherungen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der steuerlichen Förderung für die so genannte Riester-Rente.

Beitrag zur Krankenversicherung: Regelung seit dem Jahr 2010

Wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung entfällt für viele Steuerzahler seit dem Jahr 2010 der Abzug von so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zu "anderen Versicherungen" (siehe nachstehend und ggf. den Artikel zum Bürgerentlastungsgesetz). Die "praktische" Abschaffung des Sonderausgabenabzugs ab dem Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen wird nur wenige Steuerzahler betreffen. Denn der abzugsfähige Höchstbetrag war schon immer stark begrenzt.

Die Einzahlungen in viele Vorsorgeverträge (zum Beispiel Lebensversicherungsverträge) sind mithin ab dem Jahr 2010 nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig. Folglich werden Rürupverträge tendenziell im Vergleich günstiger gestellt. Bei einem Rürupvertrag zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit ist im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen der für das Kalenderjahr jeweils gültige Prozentsatz als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2011 sind dies Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 72 Prozent. Jedes Kalenderjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 2 Prozentpunkte (siehe hierzu Grundlagen der Rentenbesteuerung) bis im Jahr 2025 der volle Abzug von 100 Prozent erreicht ist.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010:

Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind ab 2010 nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Dabei gilt folgende Höchstbetragsregelung:

Dieser Personenkreis kann "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft sind. Achtung: Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksicht.

Voraussetzungen bei Leibrentenversicherung ("Rürup-Rente)

Um als Sonderausgabe (für die Altersvorsorge) berücksichtigt zu werden, muss der private Rentenvertrag eine monatliche, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente vorsehen. Dabei darf die Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres) erfolgen. Des Weiteren dürfen die Ansprüche aus der Versicherung nicht vererblich, nicht kapitalisierbar und nicht übertragbar, beleihbar oder veräußerbar sein. Es sind auch nur Verträge begünstigt, deren Vertragslaufzeit nach dem 31. Dezember 2004 begonnen hat. Seit dem 1. Januar 2005 sind damit Beiträge zu Versicherungen, die die genannten Voraussetzungen der "Rürup-Rente" nicht erfüllen und bei denen der Beginn der Vertragslaufzeit nach dem 31. Dezember 2004 liegt, nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar.
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