Aufwendungen - privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten - in der Steuererklärung

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21. September 2009 - GrS 1/06 s zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise den Steuerzahlern weitreichende steuerliche Absetzungsmöglichkeiten eröffnet. Damit ist auch die Kombination von einer Dienstreise mit Urlaub steuerlich abzugsfähig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab (z.B. nach Zeitanteilen) in Betracht kommt.

Die wichtige Botschaft für den Steuerzahler lautet: "Der Große Senat hat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen.

Der vorgenannte Steuerparagraf besagt: "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen nicht abgezogen werden".

BMF-Schreiben zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 6. Juli 2010 auf die Rechtsprechung des BFH reagiert. Danach gelten im wesentlichen die folgenden Grundsätze zur Aufteilung gemischter Aufwendungen:

Generell müssen die Aufteilungsmaßstäbe nach außen hin erkennbar sein und nachvollziehbar Kriterien unterliegen. In Frage kommen hier dem BMF zufolge Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile oder eine Aufteilung nach Köpfen. Eine untergeordnete berufliche Veranlassung (weniger als zehn Prozent) soll zu einem Gesamtabzugsverbot führen. Dafür soll aber eine untergeordnete private Veranlassung (bis zu zehn Prozent) die volle Abzugsfähigkeit nicht hindern. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Steuerliche Würdigung: Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwen-dungen), sind aber als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.

Auswirkungen auf den Steuerzahler

Schon bisher gab es eine deutliche Aufweichung des so genannten Aufteilungsverbotes bei gemischt veranlasster (berufliche und private) Nutzung. Der Artikel Computer steuerlich absetzen beschreibt, dass schon das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 22. November 2001 (Aktenzeichen 6 K 1024/00) die Hälfte der Computer-Aufwendungen als Werbungskosten bei gemischter (beruflicher und privater Nutzung) anerkannt hat. Mit Urteil vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (BFHE 205, 220, BStBl II 2004, 958) hatte der VI. Senat am Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Kosten eines privat angeschafften und sowohl beruflich als auch privat genutzten Personalcomputers aufzuteilen und im Umfang der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abziehbar sind. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als 10 v.H. können die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Anschaffungskosten der PC-Anlage einschließlich der Peripheriegeräte (wie Monitor, Drucker, Scanner etc.) über die voraussichtliche Gesamtdauer der Nutzung verteilt werden (mehr dazu).

Mit dem vorgenannten Beschluss können nun praktisch Dienstreisen mit anschließendem Urlaub weitgehend frei kombiniert werden. Dabei darf natürlich der berufliche Beweggrund nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Außerdem müssen die zeitlichen Anteile von privater Lebensführung einerseits und beruflichem oder betrieblichem Anlass andererseits feststehen oder zumindest objektiv zuordbar sein. Notfalls müssten die privaten und beruflichen Anteile vom Finanzamt oder dem Steuerzahler sogar geschätzt werden.

Der Große Senat hat zwar nur zur Kombination einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise Stellung bezogen. Die Stellungnahme gilt aber grundsätzlich auch für andere Kosten, die teilweise beruflich und teilweise privat anfallen - wie zum Beispiel die dienstliche Nutzung eines privaten Notebooks. Aufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, lassen sich hingegen nicht aufteilen. Dazu gehören zum Beispiel nach Ansicht der Richter Kosten für bürgerliche Kleidung oder eine Brille oder die Kosten, um den Chef bei einem Abendessen zu Hause zu bewirten.

Beispiel zu Bewirtung von Gästen: Bei einer Gästebewirtung sind die Aufwendungen häufig sowohl dem geschäftlichen als auch dem privaten Bereich zuzuordnen. In diesem Fall ist nach dem Urteil auch eine Aufteilung der Aufwendungen möglich. Als Grundlage kann zum Beispiel eine Gästeliste (Bewirtungsbeleg) dienen, in der die Gesamtaufwendungen nach Personen aufgeteilt sind und entsprechend der Anzahl der dem geschäftlichen Bereich zuzuordnenden Personen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (siehe auch BMF-Schreiben vom 6.7.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl. I 2010 S. 614).

Auswirkungen nach Darlegung der Richer am BFH

Die Richer am BFH beurteilen selber die Auswirkungen wie folgt: Ein Abzug der Aufwendungen kommt nach der Entscheidung des Großen Senats nur dann insgesamt nicht in Betracht, wenn die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation für eine Reise) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist, wenn es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt. Von der Änderung der Rechtsprechung sind allerdings solche unverzichtbaren Aufwendungen für die Lebensführung nicht betroffen, die durch die Vorschriften zur Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums pauschal abgegolten oder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind (z. B. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung oder für eine Brille).


Zum Urteilsfall: Dienstreise kombiniert mit Urlaub

Im Streitfall hatte ein Computerexperte eine Computer-Messe in Las Vegas besucht. Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, von den sieben Tagen des USA-Aufenthalts seien nur vier Tage einem eindeutigen beruflichen Anlass zuzuordnen. Deshalb seien nur die Kongressgebühren, Kosten für vier Übernachtungen und Verpflegungsmehraufwendungen für fünf Tage zu berücksichtigen. Das Finanzgericht erkannte darüber hinaus auch die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten an. Dagegen wandte sich das Finanzamt mit der Revision und machte geltend, die Aufteilung der Flugkosten weiche von der ständigen Rechtsprechung des BFH ab. Der für diese Revision (Az. VI R 94/01) zuständige VI. Senat des BFH rief den Großen Senat des BFH an mit dem Ziel, das angefochtene Urteil des Finanzgericht hinsichtlich der Aufteilung der Flugkosten zu bestätigen. Der Große Senat hat nun diese Auffassung bestätigt.

Redaktionelle (leicht humorvolle) Anmerkung zum Urteil

Das Urteil umfasst im Volltext 29 Druckseiten. Auf der letzen Seite beantwortet der Große Senat die vorgelegte Frage wie folgt:
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.

Interessant ist auch die Zeitschiene: Beschluss vom 21. September 2009 und Zitat aus dem Urteil: "Der Kläger besuchte - wie auch in den Vorjahren - eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem 11. November 1994 ... nach Las Vegas". Das Urteil bezieht sich also auf einen 15 Jahre alten Sachverhalt. Zur Urteilsfindung wird sogar auf die Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1891 zugegriffen. Denn schließlich hatte schon das Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht (PrOVG) in seiner Entscheidung vom 26. September 1901 Rep. XI.a.88/01., PrOVGE 10, 86 zu den Löhnen einer Viehmagd und einer Haushälterin, die jeweils im Haushalt und in der Landwirtschaft eingesetzt waren, Stellung genommen. Danach sollte die nur gelegentliche Verwendung eines für den Betrieb eingestellten Dienstboten im Haushalt dem Abzug der gesamten Kosten nicht entgegenstehen. Sehr vereinfacht dargestellt: Wir haben wieder den Rechtsstand von vor 108 Jahren erreicht.

Gerichtsurteile des BFH zu Dienstreise und Urlaub

Mit seinem Urteil vom 21. April 2010 - VI R 5/07 hat der Bundesfinanzhof seine grundsätzliche Auffassung bestätigt, dass Reisekosten dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

In einem weiteren Urteil vom 21.04.10 - VI R 66/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

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