Die wichtige Botschaft für den Steuerzahler lautet: "Der Große Senat hat die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die der Vorschrift des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischt veranlasste Aufwendungen entnommen hatte. Ein solches Aufteilungs- und Abzugsverbot, das die Rechtsprechung in der Vergangenheit ohnehin in zahlreichen Fällen durchbrochen hatte, lässt sich nach Auffassung des Großen Senats dem Gesetz nicht entnehmen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung anderer gemischt veranlasster Aufwendungen.
Der vorgenannte Steuerparagraf besagt: "Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen nicht abgezogen werden".
Generell müssen die Aufteilungsmaßstäbe nach außen hin erkennbar sein und nachvollziehbar Kriterien unterliegen. In Frage kommen hier dem BMF zufolge Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile oder eine Aufteilung nach Köpfen. Eine untergeordnete berufliche Veranlassung (weniger als zehn Prozent) soll zu einem Gesamtabzugsverbot führen. Dafür soll aber eine untergeordnete private Veranlassung (bis zu zehn Prozent) die volle Abzugsfähigkeit nicht hindern. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nimmt während seiner 14-tägigen Urlaubsreise an einem eintägigen Fachseminar teil. Steuerliche Würdigung: Die Aufwendungen für die Urlaubsreise sind nicht abziehbar. Die Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Fachseminar zusammenhängen (Seminargebühren, Fahrtkosten vom Urlaubsort zum Tagungsort, ggf. Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwen-dungen), sind aber als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar.
Mit dem vorgenannten Beschluss können nun praktisch Dienstreisen mit anschließendem Urlaub weitgehend frei kombiniert werden. Dabei darf natürlich der berufliche Beweggrund nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Außerdem müssen die zeitlichen Anteile von privater Lebensführung einerseits und beruflichem oder betrieblichem Anlass andererseits feststehen oder zumindest objektiv zuordbar sein. Notfalls müssten die privaten und beruflichen Anteile vom Finanzamt oder dem Steuerzahler sogar geschätzt werden.
Der Große Senat hat zwar nur zur Kombination einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise Stellung bezogen. Die Stellungnahme gilt aber grundsätzlich auch für andere Kosten, die teilweise beruflich und teilweise privat anfallen - wie zum Beispiel die dienstliche Nutzung eines privaten Notebooks. Aufwendungen, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen sind, lassen sich hingegen nicht aufteilen. Dazu gehören zum Beispiel nach Ansicht der Richter Kosten für bürgerliche Kleidung oder eine Brille oder die Kosten, um den Chef bei einem Abendessen zu Hause zu bewirten.
Beispiel zu Bewirtung von Gästen: Bei einer Gästebewirtung sind die Aufwendungen häufig sowohl dem geschäftlichen als auch dem privaten Bereich zuzuordnen. In diesem Fall ist nach dem Urteil auch eine Aufteilung der Aufwendungen möglich. Als Grundlage kann zum Beispiel eine Gästeliste (Bewirtungsbeleg) dienen, in der die Gesamtaufwendungen nach Personen aufgeteilt sind und entsprechend der Anzahl der dem geschäftlichen Bereich zuzuordnenden Personen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (siehe auch BMF-Schreiben vom 6.7.2010, IV C 3 - S 2227/07/10003 :002, BStBl. I 2010 S. 614).
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.
Interessant ist auch die Zeitschiene: Beschluss vom 21. September 2009 und Zitat aus dem Urteil: "Der Kläger besuchte - wie auch in den Vorjahren - eine Computer-Messe in Las Vegas, auf der er im Vorjahr einen Vortrag gehalten hatte. Er flog am Freitag, dem 11. November 1994 ... nach Las Vegas". Das Urteil bezieht sich also auf einen 15 Jahre alten Sachverhalt. Zur Urteilsfindung wird sogar auf die Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1891 zugegriffen. Denn schließlich hatte schon das Königlich Preußische Oberverwaltungsgericht (PrOVG) in seiner Entscheidung vom 26. September 1901 Rep. XI.a.88/01., PrOVGE 10, 86 zu den Löhnen einer Viehmagd und einer Haushälterin, die jeweils im Haushalt und in der Landwirtschaft eingesetzt waren, Stellung genommen. Danach sollte die nur gelegentliche Verwendung eines für den Betrieb eingestellten Dienstboten im Haushalt dem Abzug der gesamten Kosten nicht entgegenstehen. Sehr vereinfacht dargestellt: Wir haben wieder den Rechtsstand von vor 108 Jahren erreicht.
In einem weiteren Urteil vom 21.04.10 - VI R 66/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt. Im Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen für die Teilnahme eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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