Kinderfreibetrag So sparen Eltern mit einem Kinderfreibetrag Steuern

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Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld. Einen Teil davon können sich Eltern über die Steuererklärung mit der Anlage Kind zurückholen, weil der Staat Familien mit Kindern und Alleinerziehende unterstützt. Die wichtigsten Förderinstrumente sind dabei der Kinderfreibetrag und das Kindergeld.
Wir erklären Dir zuerst, was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Danach geht es kurz ums Kindergeld. Anschließend geht es um das Verhältnis zwischen diesen beiden Dingen. Abschließend zeigen wir Dir weitere Steuervorteile für Eltern.
Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Er ist vom Prinzip her ähnlich dem Grundfreibetrag. Bei letzterem wird das Existenzminimum der steuerzahlenden Person steuerfrei gestellt, beim Kinderfreibetrag geht es um das Existenzminimum des Kindes oder der Kinder. Das bedeutet kurz gesagt, dass Eltern steuerlich besser gestellt sind als Kinderlose.
Eltern erhalten nicht nur für ihren leiblichen Nachwuchs Kinderfreibeträge, sondern auch für Pflegekinder und adoptierte oder angenommene Kinder. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen familiären Mittelpunkt bei den Pflegeeltern hat (§§ 32, 63 Einkommensteuergesetz, EStG).
Einen speziellen Antrag oder gar ein Formular gibt es nicht, wenn Du den Kinderfreibetrag beantragen willst. Aber ganz von allein kommt er trotzdem nicht zu Dir. Denn Du kannst den Kinderfreibetrag nur in Anspruch nehmen, wenn Du Deine Steuererklärung machst und dort die Anlage Kind ausfüllst - für jedes Kind eine eigene Anlage.
Hast Du das gemacht, geschieht der Rest automatisch. Das Finanzamt prüft dann automatisch, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger für Dich ist.
Anders sieht das beim Kindergeld aus. Das musst Du direkt beantragen, aber dazu kommen wir später.
In der Umgangssprache reden wir immer von dem Kinderfreibetrag. Doch rein rechtlich besteht der Kinderfreibetrag aus zwei Teilen:
Den Freibetrag für das Existenzminimum passt der Gesetzgeber regelmäßig an, weil sich die Preise, zum Beispiel für Lebensmittel, ändern können. Pro Kind und Elternteil betrug er im Jahr 2022 genau 2.810 Euro, er stieg dann auf 3.012 Euro im Jahr 2023 und 2024 auf 3.192 Euro.
Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition im Herbst 2024 haben erst der Bundestag am 19. Dezember 2024 und der Bundesrat am 20. Dezember 2024 noch weitere Erhöhungen für die Jahre 2025 und 2026 beschlossen, die Du in der gleich folgenden Tabelle ablesen kannst.
Der Betreuungsfreibetrag blieb hingegen jahrelang konstant. Bis 2020 betrug er pro Elternteil 1.320 Euro. Seit 2021 sind es nun für jedes Elternteil 1.464 Euro.
Beide Freibeträge verdoppeln sich, wenn die Eltern verheiratet sind und zusammenveranlagt werden.
Die Kinderfreibeträge pro Kind setzen sich folgendermaßen zusammen:
2023 | 2024 | 2025 | 2026 | |
---|---|---|---|---|
Freibetrag für das Existenzminimum | 3.012 € | 3.306 € | 3.336 € | 3.414 € |
Betreuungsfreibetrag (BEA) | 1.464 € | 1.464 € | 1.464 € | 1.464 € |
Summe pro Elternteil | 4.476 € | 4.770 € | 4.800 € | 4.878 € |
insgesamt für Eltern | 8.952 € | 9.540 € | 9.600 € | 9.756 € |
Quellen: Paragraf 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz und Steuerfortentwicklungsgesetz (Stand: 4. Juni 2025)
Nochmal in Worten: Der Kinderfreibetrag 2024 beträgt 9.540 Euro, er steigt 2025 auf 9.600 Euro.
Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag stehen grundsätzlich jedem der beiden Elternteile zu. Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag besteht dann, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das gilt ebenfalls, sofern der andere Elternteil „untergetaucht“ ist oder sich der Vater nicht amtlich feststellen lässt.
Wie sich der Kinderfreibetrag seit 1990 entwickelt hat, kannst Du in der folgenden Grafik ablesen.
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerlich frei. Daher muss er regelmäßig angepasst werden. Nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung hätten die kinderbezogenen Freibeträge bereits 2014 erhöht werden müssen. Der Bund der Steuerzahler hat für 2014 eine Lücke von 72 Euro berechnet.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen ist davon überzeugt, dass der Fiskus die Kinderfreibeträge nicht nur im Jahr 2014, sondern bereits zuvor zu niedrig bemessen hat. Es bemängelte sowohl die Höhe als auch die Berechnungsweise (Beschluss vom 2. Dezember 2016, Az. 7 K 83/16). Das Gericht hat daher dieses Klageverfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe der Kinderfreibeträge verfassungswidrig ist. Die Verfassungsrichter entschieden am 5. September 2024, dass diese sogenannte Richtervorlage unzulässig ist (Az. 2 BvL 3/17).
Zur Begründung: Das Finanzgericht habe nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit des Kinderfreibetrags 2014 überzeugt ist. Die Ausführungen seien insgesamt nicht nachvollziehbar und würden nicht erkennen lassen, dass es die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sorgfältig geprüft habe.
Die Steuerbescheide blieben in diesem Punkt offen. Da für die Verfassungsrichter die Vorlage unzulässig ist, dürfte eine rückwirkende Erhöhung der Kinderfreibeträge kaum noch passieren. Wenn doch, müsste das Finanzamt die Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk von sich aus korrigieren. Davon würden alle Eltern profitieren – und dies sogar, ohne etwas unternehmen zu müssen. Denn obwohl nur die wenigsten mit dem Kinderfreibetrag besser abschneiden als mit dem Kindergeld, ist das Verfahren für alle Eltern mit Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung. Der Kinderfreibetrag spielt nämlich eine Rolle bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags.
Für die Festsetzung der Einkommensteuer ab dem Jahr 2001 sind die Finanzämter bereits angewiesen, die Steuerbescheide in Bezug auf die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG) mit einem Vorläufigkeitsvermerk zu versehen. Das heißt, die Bescheide sind in diesem Punkt von Amts wegen offengehalten worden. Kommt es zu einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Bundesverfassungsgerichts, dürfen sich Eltern auf eine Steuerrückerstattung – samt Zinsen – freuen. Der Zinssatz beträgt 6 Prozent jährlich bis 2019 und 1,8 Prozent ab 2019.
Sofern das Kind nicht älter als 18 Jahre alt ist, hat jedes Elternteil Anspruch auf einen Freibetrag von 0,5 – also jeweils die Hälfte des gesamten Kinderfreibetrages. Das gilt auch für Alleinerziehende und nicht verheiratete und getrennt veranlagte Eltern.
Vom Kinderfreibetrag kannst Du auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres profitieren. Das ist möglich, wenn Dein Kind eine Berufsausbildung macht (einschließlich Schulausbildung) oder studiert. Auch falls Dein Sohn oder Deine Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte, hast Du den Anspruch. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste leistet:
Dein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bleibt auch dann erhalten, wenn sich Dein Nachwuchs in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der oben genannten Dienste befunden hat. Dabei sind höchstens vier Monate zulässig.
Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.
Auch nachdem Dein volljähriges Kind unter 25 seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen hat, kannst Du weiterhin von den Freibeträgen profitieren. Das geht unter anderem, solange das Kind einer weiteren Ausbildung nachgeht, etwa ein Bachelor- oder ein Masterstudium absolviert. Oder nach seiner Erstausbildung beispielsweise einen Freiwilligendienst leistet.
In diesen Fällen kommt allerdings eine wichtige Einschränkung hinzu: Dein Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Darunter versteht das Finanzamt alles, was über 20 Stunden vertraglich vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 556-Euro-Job, bis Ende Dezember 2024 ein 538-Euro-Job, schaden nicht. Bei solchen geringfügig entlohnten Beschäftigungen spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Das Kind darf allerdings nicht mehrere Jobs haben, bei denen es insgesamt mehr als 556 Euro verdient.
Von einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung geht das Finanzamt auch aus, sofern das Kind zwar mehr als 556 Euro im Monat verdient, innerhalb des gesamten Jahres aber höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeitet.
Dein Sohn oder Deine Tochter darf auch eine geringfügige Beschäftigung neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausüben, solange dadurch insgesamt nicht die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Erlaubt ist auch eine vorübergehende (höchstens drei Monate lange) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden, wenn den Rest des Jahres durchschnittlich die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird.
Das Finanzamt versteht unter „Erwerbstätigkeit“ nicht nur das Arbeitnehmerdasein. Auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbstständige Tätigkeit gehören dazu. Wenn Dein Kind schon laut Arbeitsvertrag 20 Stunden die Woche arbeitet, sollte es also nicht zusätzlich noch eine freiberufliche Tätigkeit oder Nebengewerbe anmelden.
Der Kinderfreibetrag steht Dir auch dann zu, wenn Dein Nachwuchs nicht in Deutschland lebt. Das Finanzamt berücksichtigt dabei allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Staates, in dem Dein Kind wohnt. Je nach Land kürzt es die Kinderfreibeträge um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel. Ausschlaggebend dafür ist die sogenannte Ländergruppeneinteilung. Die Werte ab dem Steuerjahr 2024 findest Du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Dezember 2023. Für die Jahre 2021 bis 2023 war das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 maßgeblich.
Möglicherweise erbringt der ausländische Staat dem Kindergeld vergleichbare Zahlungen. Dann erhältst Du entweder in Deutschland kein Kindergeld oder das im Ausland gezahlte wird auf das deutsche Kindergeld angerechnet.
Wenn Dein Kind sich nur wegen seiner Berufsausbildung im Ausland aufhält, aber weiterhin zu Deinem Haushalt gehört oder in Deutschland einen eigenen Haushalt hat, trägst Du die deutsche Anschrift in der Anlage Kind ein. So sicherst Du Dir den vollen Kinderfreibetrag.
Sprachaufenthalte im Ausland erkennt der Fiskus als Berufsausbildung an. Unproblematisch ist es, wenn die Sprachferien verbunden sind mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einem College oder einer Universität. In allen anderen Fällen muss der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Fremdsprachenunterricht mit wöchentlich zehn Stunden begleitet werden. Das gilt vor allem bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen.
Sollte Dein Kind nicht selbst für sich sorgen können, weil es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird es auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.
Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Gemeint ist damit:
Dazu verlangt das Finanzamt eine Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs mit den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes. Die ergeben sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen, alle steuerfreien Einnahmen und etwaige Steuererstattungen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern und Vorsorgeaufwendungen, das heißt, die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern.
Die meisten Eltern kennen es: Auch bei der Lohnsteuer spielen Kinderfreibeträge eine Rolle. Da steht dann die jeweilige Steuerklasse und zum Beispiel zusätzlich noch +0,5. Früher war das auf der Lohnsteuerkarte aus Pappe verzeichnet, heute in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM - gespeichert. Die 0,5 bedeuten, dass es einen halben Kinderfreibetrag gibt, die andere Hälfte ist dann beim anderen Elternteil.
Und wenn Du jetzt frohlockt, dass Du mit einem Kinderfreibetrag weniger Lohnsteuer zahlen musst, müssen wir Dich enttäuschen. Denn steuerlich kommt der Kinderfreibetrag erst bei der Steuererklärung zum Tragen.
Doch warum steht der dann bei der Lohnsteuer überhaupt drauf? Nun, berücksichtigt wird der Kinderfreibetrag dann doch, aber nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Musst Du weder Soli noch Kirchensteuer zahlen, hast Du als Elternteil netto monatlich genauso viel raus wie jemand ohne Kinder in der gleichen Steuerklasse.
Um es gleich vorweg zu schreiben: Wer und bis wann Kindergeld erhält, gleicht den Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Du kannst für Dein Kind aber nur entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Für einige Steuerzahler bringen die Kinderfreibeträge einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Wenn Du eine Steuererklärung samt Anlage Kind für jedes Kind ausfüllst, dann wendet das Finanzamt automatisch die für Dich günstigste Variante an. Das nennt sich dann Günstigerprüfung.
Kindergeld steht Dir ab der Geburt Deines Kindes zu. Es wird monatlich ausgezahlt.
Jahr | erstes Kind | zweites Kind | drittes Kind | weiteres Kind |
2014 | 184 € | 184 € | 190 € | 215€ |
2015 | 188 € | 188 € | 194 € | 219 € |
2016 | 190 € | 190 € | 196 € | 221 € |
2017 | 192 € | 192 € | 198 € | 223 € |
2018 | 194 € | 194 € | 200 € | 225 € |
ab Juli 2019 | 204 € | 204 € | 210 € | 235 € |
2020 | 204 € | 204 € | 210 € | 235 € |
2021 | 219 € | 219 € | 225 € | 250 € |
2022 | 219 € | 219 € | 225 € | 250 € |
2023 | 250 € | 250 € | 250 € | 250 € |
2024 | 250 € | 250 € | 250 € | 250 € |
2025 | 255 € | 255 € | 255 € | 255 € |
2026 | 259 € | 259 € | 259 € | 259 € |
Quellen: Paragraf 66 Einkommensteuergesetz, Steuerfortentwicklungsgesetz (Stand: 4. Juni 2025)
Alle Eltern sollten Kindergeld beantragen, denn zahlreiche Vergünstigungen, beispielsweise im Steuerrecht, hängen vom Kindergeldanspruch ab. Ob ein solcher besteht, weiß das Finanzamt nur, wenn Du einen Kindergeldantrag gestellt hast.
Das Kindergeld beantragst Du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Du benötigst für den Antrag die Steueridentifikationsnummern des Kindes sowie des Elternteils, das Kindergeld erhalten soll. Achtung: Für den Antrag bei der Familienkasse solltest Du Dir nicht allzu viel Zeit lassen, denn seit 2018 wird Kindergeld ab Antragstellung längstens sechs Monate rückwirkend gezahlt. Insbesondere Eltern, deren volljährige Kinder auf den gewünschten Ausbildungs- oder Studienplatz warten müssen, kann es passieren, dass sie den Antrag verspätet stellen und trotz eines längeren Anspruchs nur für die letzten sechs Monate Kindergeld erhalten.
Worauf Du beim Antrag sonst noch achten solltest, erklären wir Dir in unserem Ratgeber Kindergeld.
Als Geringverdiener kannst Du den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Ab dem 1. Januar 2024 ist der höchstmögliche Kinderzuschlag 292 Euro.
Zuvor betrug der Kinderzuschlag seit Juli 2019 monatlich bis zu 185 Euro, seit 2021 bis zu 205 Euro und seit 1. Januar 2022 bis zu 209 Euro. Zusätzlich gab es seit 1. Juli 2022 einen Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich, so dass der Kinderzuschlag in der zweiten Jahreshälfte 2022 maximal 229 Euro betrug. Im Jahr 2023 waren es laut Inflationsausgleichsgesetz bis zu 250 Euro.
Auch im Antrag auf Kinderzuschlag musst Du die Steueridentifikationsnummer des Kindes angeben. Mehr dazu liest Du im Ratgeber zum Kinderzuschlag.
Du bekommst jeden Monat das Kindergeld für Deine Kinder, wenn Du es beantragt hast. Das kann Dir keiner nehmen.
Der Kinderfreibetrag kommt erst zum Tragen, wenn Du in der Steuererklärung für jedes Deiner Kinder eine eigene Anlage Kind ausfüllst. Die Abgabe der Steuererklärung ist damit so etwas wie der Antrag auf den Kinderfreibetrag. Doch es läuft jetzt nicht so, dass Dir der Kinderfreibetrag “gutgeschrieben” wird. Stattdessen prüft das Finanzamt, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag steuerlich besser für Dich ist und berechnet Deine Steuer mit der für Dich besseren Variante. Das nennt sich Günstigerprüfung.
Grundsätzlich gilt: Eltern können nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen. Das Finanzamt vergleicht nämlich das Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Erst wenn der Steuervorteil mit dem Kinderfreibetrag größer ist als das erhaltene Kindergeld, profitierst Du vom Kinderfreibetrag. Immerhin, wenn das der Fall ist, berechnet das Finanzamt Deine Steuer - wie oben erwähnt - nach dieser Variante. Es berücksichtigt also die Differenz zwischen Kindergeld und Steuerfreibeträgen.
Das klingt erstmal gut. Doch von dieser Regel profitieren nicht sehr viele Eltern, sondern nur die, die richtig gut verdienen.
Falls sich verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, profitierten sie 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 85.000 Euro von einer zusätzlichen Steuerentlastung. Und das entspricht rund einem monatlichen Brutto von rund 9.000 Euro.
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Trennen sich Eltern, müssen sie auch die Steuererklärung neu durchdenken. Kindergeld kann nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Bleibt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, dann steht ihr auch das Kindergeld zu.
Zahlt beispielsweise der Mann Unterhalt für das Kind, wird das Kindergeld aber angerechnet. Der Vater schuldet dem Kind Barunterhalt. Davon kann er jedoch die Hälfte des Kindergelds abziehen. Folglich reduziert sich der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt. Steuerlich absetzen kann der Vater den Kindesunterhalt aber nicht.
Anders behandelt werden die steuerlichen Freibeträge: der Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Deshalb gibt es steuerrechtlich halbe Kinder: wenn nämlich der Freibetrag für ein Kind zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden muss.
Unter bestimmten Umständen kann der betreuende Elternteil für das Kind oder die Kinder den vollen Freibetrag absetzen:
In bestimmten Fällen kann der betreuende Elternteil den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Dazu ist ein Antrag in der Einkommensteuererklärung nötig. Die Voraussetzungen sind:
Wenn in unserem Beispiel die Mutter das Kind betreut, kann sie in einer solchen Situation den kompletten Kinderfreibetrag beantragen. Das gilt auch für die weiteren kinderbezogenen Freibeträge wie Kinderzulage, Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag.
Für Kinder unter 18 Jahren lässt sich der BEA-Freibetrag in Höhe von aktuell 1.464 Euro von einem zum anderen Elternteil übertragen. Oft ist es so, dass die Mutter, die das Kind allein betreut, diesen einseitigen Antrag stellt und dann den BEA-Freibetrag alleine bekommt. Dafür verlangt das Finanzamt keinerlei Nachweise, denn der andere Elternteil muss nicht zustimmen.
Wichtig: Das Kind darf beim unterhaltsverpflichteten Elternteil, in diesem Beispiel der Vater, nicht gemeldet sein. Ein einziger Tag wäre schon schädlich.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann jedoch der unterhaltsverpflichtete Elternteil widersprechen, dass sein halber BEA-Freibetrag übertragen wird (BFH, Urteil vom 8. November 2017, Az. III R 2/16). Der Widerspruch ist immer dann erfolgreich möglich, wenn der Elternteil sein minderjähriges Kind regelmäßig betreut und dabei auf insgesamt mindestens zehn Prozent der Betreuungszeit kommt. Eine Vereinbarung, dass er das Kind jedes zweite Wochenende und hälftig in den Ferien betreut, ist ein gleichmäßiger Betreuungsrhythmus. Praktiziert er diesen tatsächlich, dann würde er das Kind an deutlich mehr als 37 Tagen - das sind die zehn Prozent - im Jahr betreuen und läge damit oberhalb der Zehn-Prozent-Grenze. Ihm steht dann der halbe BEA-Freibetrag zu.
In den folgenden Kapiteln lassen wir Kinderfreibetrag und Kindergeld weitestgehend hinter uns und zeigen Dir weitere Steuervorteile für Eltern.
Es gibt neben dem Kinderfreibetrag einige weitere Steuervorteile für Eltern. Einige erklären wir etwas ausführlicher, anderen nennen wir nur kurz, weil wir dafür ausführlichen Ratgeber haben.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Dein Kind kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Sofern Du für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, gehören die gezahlten Beiträge in die Anlage Kind.
Auch wenn Dein Kind Auszubildender mit eigenem Einkommen ist, darfst Du die Kosten absetzen. Vorausgesetzt, dass Du die Beiträge für Dein Kind wirtschaftlich getragen hast. In diesem Fall gibst Du die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Du für Dein Kind zahlst oder ihm erstattest, bei den Vorsorgeaufwendungen in Deiner Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand an. Das gilt, wenn Du keinen Anspruch auf Kindergeld hast.
Du musst steuerlich nicht unbedingt leer ausgehen, wenn Dein Nachwuchs die maßgebende Altersgrenze von 25 Jahren überschritten hat und Du kein Kindergeld mehr erhältst. Deine Kosten für den Unterhalt und eine Berufsausbildung Deiner Kinder kannst Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Als Höchstbetrag gilt der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag – für das Jahr 2025 liegt der Unterhaltshöchstbetrag also bei 12.096 Euro.
Der absetzbare Betrag erhöht sich noch um die Kosten, die Du für die Basisabsicherung Deines unterhaltsberechtigten Kindes in der Krankenversicherung und der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlt hast.
Allerdings wird das eigene Einkommen des Unterstützten angerechnet, soweit es oberhalb von 624 Euro im Jahr liegt. Es reduziert den abzugsfähigen Betrag dementsprechend.
Nehmen wir an, Du zahlst Unterhalt an Deine studierende Tochter, die mit einem Lebensgefährten zusammenwohnt. Mit diesem Unterhalt finanziert sie ihren Anteil für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten. In solch einem Fall darf das Finanzamt den Unterhaltshöchstbetrag nicht kürzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 28. April 2020, Az. VI R 43/17). Das Finanzamt wollte nur den halben Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, weil es ein „gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf“ unterstellte.
Viele Steuerzahler haben für ihre private Altersvorsorge Riester-Verträge abschlossen. Diese werden steuerlich besonders gefördert: Es gibt jährlich pro Kind 300 Euro Zulage, wenn es 2008 oder später geboren wurde. Für ein älteres Kind sind 185 Euro Kinderzulage drin.
Als Riester-Sparer kannst Du die Kinderzulage selbst dann beanspruchen, wenn Du für Deinen Sohn oder Deine Tochter nur einen Monat lang im Jahr Kindergeld bezogen hast. Dafür stellst Du am besten einen Dauerzulagenantrag bei Deinem Anbieter.
Für die vollen Förderbeträge musst Du mindestens 4 Prozent Deines rentenversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der Grund- und Kinderzulagen in Deinen Sparvertrag einzahlen. Ansonsten wird die Zulage gekürzt.
Eigenbeiträge und Zulagen bis zu 2.100 Euro im Jahr sind zudem als Sonderausgaben abzugsfähig. Besserverdienende können sich so noch einen zusätzlichen Steuervorteil sichern.
In der Steuererklärung musst Du dafür die Anlage AV auszufüllen.
Solange sich Dein volljähriges Kind noch in der Berufsausbildung befindet und außerhalb Deines Haushalts wohnt, kannst Du eine weitere Steuersparmöglichkeit nutzen: den “Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung”. Oder kurz: der Ausbildungsfreibetrag. Er beträgt ab 2023 jährlich 1.200 Euro (Jahressteuergesetz 2022). Bis 2022 waren es noch 924 Euro. Voraussetzung ist, dass Du Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag hast. Zur Ausbildung gehört übrigens auch die Schulausbildung oder ein Studium. Den Antrag auf diesen Freibetrag musst Du in der Anlage Kind Deiner Steuererklärung stellen.
Das Finanzamt kürzt den Ausbildungsfreibetrag, wenn die genannten Voraussetzungen nicht das ganze Jahr erfüllt waren. Hat Dein Kind seine Berufsausbildung zum Beispiel im Dezember abgebrochen, verringert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ist die auswärtige Unterbringung. Das ist erfüllt, wenn Dein Kind außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist, beispielsweise in einer eigenen Wohnung, im Studentenwohnheim, in einer Wohngemeinschaft oder bei Verwandten.
Falls Du geschieden bist oder dauernd getrennt lebst, kann jeder Elternteil den Freibetrag zur Hälfte in Anspruch nehmen. Ihr könnt ihn aber auch in einem anderen Verhältnis aufteilen. Dazu gebt Ihr einfach in der Anlage Kind einen Anteil in Prozent an und fügt Eurer Steuererklärungen einen formlosen Antrag beider Elternteile bei, aus dem Eure Aufteilung hervorgeht. Den Antrag müssen beide Elternteile unterschreiben.
Singles, die ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen weiteren Freibetrag steuerlich geltend machen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Entlastungsbetrag laut Jahressteuergesetz 2022 auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro obendrauf. Bei drei Kindern sind es also 4.740 Euro. Alles was darüber wissen musst und was es mit der Steuerklasse 2 auf sich hat, erfährst Du im Ratgeber zur Steuerklasse 2.
Seit 2025 kannst Du 80 Prozent Deiner Kosten für die Kinderbetreuung bis maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzen - also höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (Jahressteuergesetz 2024). Wie viel es früher war und worauf Du achten solltest, kannst Du ausführlich im Ratgeber zu Kinderbetreuungskosten nachlesen.
Geht Dein Kind auf eine Privatschule, für die Du Schulgeld bezahlt hast? Dann darfst Du 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Als jährlicher Höchstbetrag gelten 5.000 Euro für jedes Kind. Die entsprechenden Angaben machst Du in der Anlage Kind. Wann diese Kosten absetzbar sind, haben wir im Ratgeber zum Schulgeld zusammengefasst.
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