Familienförderung: Ausbildungsfreibetrag

Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes werden durch einen so genannten Ausbildungsfreibetrag steuermindernd berücksichtigt. Den Eltern müssen dabei besondere Kosten für die auswärtige Ausbildung eines Kindes entstehen. Es ist ausreichend, dass entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Ein Nachweis über die Höhe braucht nicht erbracht zu werden. Der Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag § 33a Abs.2 EStG) wird gewährt, weil der Gesetzgeber den Sonderbedarf sieht. Für diesen Sonderbedarf kann außerhalb des Familienleistungsausgleichs ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden.

Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag
Die Voraussetzungen sind:

Auswärtige Unterbringung ist jede auf eine gewisse Dauer angelegte Unterbingung außerhalb der elterlichen Wohnung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind zusätzlich noch ein Zimmer im elterlichen Haushalt innehat. Der Ausbildungsfreibetrag ist grundsätzlich in der Steuererklärung (Anlage Kind) zu beantragen.

Änderung bei der Einkommensteuer ab dem Jahr 2012
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die wegen ihrer Ausbildung außerhalb der Wohnung ihrer Eltern untergebracht sind, wird ab dem Jahr 2012 nicht mehr um eigene Einkünfte oder Ausbildungsbeihilfen des Kindes (zum Beispiel auch BAFöG-Zuschüsse) gekürzt. Grund: Die bisherige Einkommensermittlung ist bei volljährigen Kindern komplett entfallen.

Vor dem 01.01.2012 - also letztmalig für das Steuerjahr 2011 - musste das Finanzamt noch prüfen. So wird bis zu dieem Zeitpunkt der Ausbildungsfreibetrag um die Einkünfte und Bezüge des Kindes gemindert, soweit diese über 1.848 Euro liegen. Zu den Bezügen des Kindes gehörten auch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, die NICHT als Darlehen (z.B. BAföG-Zuschüsse) vergeben werden. Das BAföG-Darlehn mindert nicht den anrechnungsfreien Betrag. Von den anzurechnenden Bezügen einschließlich den Ausbildungshilfen kann eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden, sofern nicht höhere Kosten zum Abzug kommen.

Es erfolgt eine Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages, wenn die Ehepartner nicht gemeinsam veranlagt werden. Gleiches gilt für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weil hier die Partner nicht gemeinsam veranlagt werden können. Jeweils zur Hälfte kann dann der Ausbildungsfreibetrag bei der Steuererklärung angesetzt werden.

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