Einkommensersatzleistungen in der Steuererklärung

Bestimmte Einnahmen sind zwar steuerfrei; sie werden aber als so genannte Einkommensersatzleistungen (Lohnersatzleistungen) bei der Ermittlung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Zu diesen Ersatzleistungen gehören nach § 32b Abs. 1 EStG insbesondere: Arbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigung und Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz. Beispielhafter Artikel: Kurzarbeitergeld bei der Einkommensteuer

Anhängiges Verfahren zum Elterngeld

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) unterstützen eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvR 2604/09), um höchstrichterlich klären zu lassen, ob auch der so genannte Sockelbetrag (Mindestelterngeld) von 300 Euro (bzw. 150 Euro bei zweijähriger Elternzeit) wirklich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist. Da dieser Betrag allen Eltern zusteht, die Elterngeld beziehen, ist fraglich, ob dieser Teil des Elterngeldes nach § 32b EStG zu erfassen ist. Schließlich handelt es sich bei diesem Anteil streng genommen nicht um einen Lohnersatz, sondern um eine Sozialleistung. Der Ratgeber zum Elterngeld erklärt die Details zum Elterngeld.

Der Steuersatz für die steuerpflichtigen Einnahmen ist beim Bezug von derartigen Lohnersatzleistungen damit höher, als er ohne Einkommensersatzleistungen gewesen wäre. Damit wird das Einkommen also stärker mit Steuer belastet als ohne die Ersatzleistungen. Der Artikel Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer erklärt die Wirkungsweise im Detail. Der eigene Einkommensteuerrechner enthält ein Feld "Einkommensersatzleistungen" und beinhaltet insoweit schon die Steuerberechnung für derartige steuerfreie Einnahmen. Sofern bereits die Höhe des "zu versteuernden Einkommens" den Höchststeuersatz erreicht, hat der steuerliche Progressionsvorbehalt keine Auswirkungen mehr.

Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit führt über den Progressionsvorbehalt zu einem erhöhten Steuersatz.

Auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Steuern können Sie auch separat die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes berechnen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner ermittelt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts und informiert über die prozentuale und betragsmäßige Mehrbelastung.

Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit

Die Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz werden zwar steuerfrei gezahlt. Der Progressionsvorbehalt führt jedoch dazu, dass an sich steuerfreie Entgeltersatzleistungen - wie die Aufstockungsbeträge - bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt werden, der für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte maßgebend ist. Durch den erhöhten Steuersatz kommt es vielfach zu einer Steuernachforderung durch das Finanzamt.

"Amtsdeutsch" nach den Einkommensteuerrichtlinien

In den Progressionsvorbehalt sind die Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen mit den Beträgen einzubeziehen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Falle der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. zur Kranken- und Pflegeversicherung ergeben, bleiben unberücksichtigt. Der bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht ausgeschöpfte Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch von Entgelt, Lohn- und Einkommensersatzleistungen abzuziehen.

Werden die in § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG bezeichneten Einkommensersatzleistungen zurückgezahlt, sind sie von den im selben Kalenderjahr bezogenen Leistungsbeträgen abzusetzen, unabhängig davon, ob die zurückgezahlten Beträge im Kalenderjahr ihres Bezugs dem Progressionsvorbehalt unterlegen haben. Ergibt sich durch die Absetzung ein negativer Betrag, weil die Rückzahlungen höher sind als die im selben Kalenderjahr empfangenen Beträge oder weil den zurückgezahlten keine empfangenen Beträge gegenüber stehen, ist auch der negative Betrag bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32 b EStG zu berücksichtigen (negativer Progressionsvorbehalt).

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps