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Die Teilnahme an der Hauptversammlung und das Mitstimmen bei wichtigen Entscheidungen gehören zu den elementaren Rechten des Aktionärs, die er im eigenen Interesse auch wahrnehmen sollte. Wer dies beabsichtigt, muss natürlich nachweisen, dass er auch tatsächlich Aktionär ist.
Anstelle der in den meisten Satzungen vorgesehenen "Hinterlegung“ der Aktien reicht bei Inhaberaktien börsennotierter Unternehmen nun ein Schreiben der Depotbank aus, das den Aktienbesitz bestätigt. Dieser Nachweis muss sich stets auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung ("Record Date“) beziehen. Für Namensaktien gelten diese Regeln nicht, da bei diesen für den Nachweis des Aktienbesitzes das "Aktienregister“ des Unternehmens relevant ist.
Mit der Gesetzesänderung ab 2006 soll eine Erhöhung der Präsenzen auf den Hauptversammlungen erreicht werden. Viele internationale Aktionäre hielten die Hinterlegung für problematisch und blieben daher der Hauptversammlung fern, obwohl das bisherige Verfahren den Verkauf der Aktien nicht verhinderte. Was in der Zeit zwischen dem "Record Date“ und dem Tag der Hauptversammlung geschieht, ist für das Teilnahmerecht unerheblich. Ein Nebeneffekt ist, dass der Aktionär seine Inhaberaktien verkaufen, aber dennoch zur Hauptversammlung gehen oder sein Stimmrecht per Weisung ausüben kann. Wer Aktien nach dem Record Date kauft, hat kein Teilnahmerecht; aber er bekommt nach der Hauptversammlung die Dividende.
Privatanleger werden die Umstellung von der Hinterlegung auf den Record Date kaum bemerken, erklärt das Deutsche Aktieninstitut. Die Einladung zur Hauptversammlung kommt nach wie vor von der Depotbank.
Stellvertretung auf der Hauptversammlung
Mancher
Aktionär wundert sich:
Die Hauptversammlungen verschiedener Aktiengesellschaften sind
für den gleichen
Tag und an weit voneinander entfernten Orten angesetzt. Werden
Aktionäre, die
Anteile mehrerer Gesellschaften halten, dadurch nicht in der
Ausübung ihrer
Stimmrechte gehindert? Nein, erklärt das Deutsche
Aktieninstitut, denn zur
Wahrnehmung dieses fundamentalen Aktionärsrechts ist die
persönliche Anwesenheit
bei der Hauptversammlung nicht erforderlich. Der Aktionär kann
sein Stimmrecht
durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, dem er
konkrete Weisungen für
einzelne Tagesordnungspunkte erteilen kann.
Die Unterlagen zur Stimmrechtsvertretung erhält der Aktionär zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt. Er braucht die Formulare nur auszufüllen und der Aktiengesellschaft, seiner Depotbank oder einer Aktionärsvereinigung zuzusenden. Manche Gesellschaften bieten dieses Verfahren auch schon via E-Mail oder Internet an.
Stimmrechtsvertretung auf Hauptversammlungen bieten neben Aktionärsvereinigungen und Depotbanken viele Aktiengesellschaften selbst an. Das ist vor allem dann nützlich, wenn die Depotbank keine solche Vertretung anbietet. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft handelt im Auftrag des Aktionärs und ist an dessen Weisungen gebunden.
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