Mini-Jobs, 400-Euro-Jobs, 401-800-Euro-Jobs
Die Pauschalabgabe für geringfügig Beschäftigte beträgt 30 Prozent. Trotz der Erhöhung und der Mehrkosten sind für Arbeitgeber Minijob-Angebote besonders attraktiv.
400-Euro-Jobs:
Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht entscheidend. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto).
Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% mit folgender Aufteilung:
15% für Rentenversicherung, 13% für Krankenversicherung und 2% Steuern.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15% aus eigenen Mitteln aufzustocken und so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Seit dem 1.1.2005 ist die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 % auf 0,1 % abgesenkt worden.
Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung
ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt
und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung
voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine
Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
401-bis-800-Euro-Jobs:
Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für
Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge
zu zahlen hat.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei einem Monatsverdienst ab 401 EUR und steigen
linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 800 EUR Arbeitsentgelt.
Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 EUR neben einer rentenversicherungspflichtigen
Hauptbeschäftigung von mehr als 800 EUR ausgeübt wird.
In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge
vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Mini-Jobs im Haushalt:
Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Die wahrscheinlich beste Information zu Minijobs in Privathaushalten finden Sie in diesem Leitfaden der Minijob-Zentrale. Die nachstehende Übersicht stammt auch aus diesem sehr empfehlenswerten Leitfaden (Stand: Juni 2010)
Zwar liegt auch bei Mini-Jobs im Haushalt die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeber zahlt jedoch geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung betragen jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und ggf. eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte).
Einheitliche Pauschsteuer
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber beim Abzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auf dieses Weise wird die Lohnsteuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, so dass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.
Haushaltsscheckverfahren
Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen. Siehe hierzu auch den Artikel zum Haushaltsscheckverfahren und zu Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung. Wie nachstehend erklärt, sind die Kosten für eine Haushaltshilfe teilweise steuerlich abzugsfähig. Allerdings soll hiermit nicht der private Chauffeur oder der Nachhilfelehrer für das Kind finanziert werden.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe steuerlich absetzen. So sieht ein neuer § 35a EStG vor,
die Kosten für die Haushaltshilfe begrenzt, aber direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
Bei Zahlung einer Pauschale von 12%: 10% der Kosten, höchstens aber 510 Euro im Jahr
Bei sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis: 12% der Kosten bis zu 2 400 EUR im Jahr
Bei Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, z.B. durch gewerbliche Haushaltsführungs-Agenturen, können 20% der Kosten bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro ab dem Jahr 2009 abgezogen werden. Maximal lassen sich so bis zu 4.000 Euro an Einkommensteuer sparen.
Bei getrennter Veranlagung steht die Steuervergünstigung beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zu.
Es bleibt aber Ihnen überlassen, eine andere Aufteilung zu beantragen.
Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen dementsprechend
die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen.
Bei Beginn und Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr werden die Höchstbeträge auf die Monate umgerechnet und entsprechend
reduziert (je Monat ein Zwölftel).
Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG: Die Kosten dürfen weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben
sein, noch dürfen sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Haushaltshilfe i.S. des § 33a Abs. 3 EStG oder
Kinderbetreuungskosten) fallen.
Fazit: Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe profitieren von dieser Regelung nur wenig, weil sie nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen dürfen oder eine Kürzung der Hilfen droht. Als Folge werden auch Langzeitarbeitslose hiervon nur sehr eingeschränkt angesprochen.
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