Was sind rechtlich Mini-Jobs?
Umgangssprachlich wird von Minijobs gesprochen. Gemeint sind damit in der Regel "Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", die im § 8 SGB IV definiert sind. Grundsätzlich besteht für einen geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung (vgl. § 7 SGB V zur GKV). Wer als Mini-Jobber nicht anderweitig krankenversichert ist (z.B. Familienversicherung), muss sich auf eigene Kosten freiwillig versichern. Mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) sind aber zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB, so unterliegen dann alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Definition der geringfügigen Beschäftigung
Es greift die Definition im § 8 SGB IV: Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Ausnahme: Eine kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist, gilt auch als geringfügig, selbst wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Eine Beschäftigung oder Tätigkeit übt jemand berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung oder Tätigkeit beruht.
Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt ebenfalls § 8 SGB V. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. § 8a SGB IV). Die Nichtanmeldung der Tätigkeit im privaten Haushalt ist eine mit Geldbuße gehandete Ordnungswidrigkeit.
Neben der Geldbuße droht jedoch bei einem Unfall im Haushalt der Regress durch die Berufsgenossenschaft. Eine im privaten Haushalt beschäftigte Hilfeperson ist in der Regel automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Bei Schwarzarbeit wird sich die Berufsgenossenschaft die entstandenen Kosten zurückholen. Wie weiter unten erklärt wird, ist die Anmeldung einer Haushaltshilfe im Haushaltsscheckverfahren sehr unkompliziert vorzunehmen. Es droht kein administrativer Aufwand oder sogar ein Papierkrieg. Der private Arbeitgeber muss lediglich etwas mehr zahlen.
Mehrere Minijobs
Es kommt häufiger vor, das Personen mehrere Minijobs ausüben. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind immer zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB, so unterliegen alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Aber: Wird nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung wird jedoch sofort mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass als Folge Sozialversicherungspflicht entsteht. Für Zwecke der Arbeitslosenversicherung wird die geringfügige Beschäftigung nicht mit anderen Beschäftigungen zusammengerechnet.
Arbeit auf Abruf - Befristetes Arbeitsverhältnis
Im Arbeitsvertrag werden Mini-Jobs häufig als Krankheitsvertretung, Urlaubsvertretung oder als Einsatz bei schönem Wetter in der Gastronomie strukturiert. Bei dieser Art einer unregelmäßigen Beschäftigung (Arbeit auf Abruf) ist zu prüfen, ob für die jeweilige Vertetung und den Einsatz stets ein neues befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen wird. In der Regel sind die Arbeitsverträge aber so strukturiert, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf vorliegt.
Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf handelt es sich rechtlich auch um eine Form der Teilzeitarbeit. Hierbei liegt die Dauer der Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums von vornherein nicht fest, sondern ist abhängig von dem Arbeitsanfall. Die Arbeit auf Abruf ist im § 12 TzBfG geregelt. So ist der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt. Praxis und Gesetz sind gerade bei der Abrufarbeit selten zu vereinbaren (Beispiel: Servicepersonal bei wetterabhängiger Gastronomie). Auch Beschäftigte auf Abruf haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern sie an einem Tag erkranken, an dem sie arbeiten sollten. Die Arbeitsunfähigkeit ist immer am ersten Tag dem Arbeitgeber zu melden, auch wenn man an diesem Tag frei hat.
400-Euro-Jobs:
Die wöchentliche Arbeitszeit ist nicht entscheidend. In diesem Verdienstbereich fallen für Arbeitnehmer keine Steuern oder Sozialabgaben an (Brutto für Netto). Für den Arbeitnehmer bleibt eine derartige Tätigkeit auch als Nebenbeschäftigung steuer- und sozialversicherungsfrei.
Arbeitgeber zahlen eine Pauschale von 30% mit folgender Aufteilung: 15% für Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI), 13% für Krankenversicherung (§ 249b SGB V) und 2% Steuern. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von 15% aus eigenen Mitteln aufzustocken um so weitere Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Der Arbeitgeber zahlt ggf. noch einen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte des Beitrags, falls eine Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung besteht. Seit dem 1.1.2005 ist die Umlage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz wegen Krankheits- und Kuraufwendungen von bisher 1,2 % auf 0,1 % abgesenkt worden.
Wird neben einem rentenversicherungspflichtigen Hauptberuf nur eine einzige derart geringfügige Beschäftigung ausgeübt, erfolgt keine Zusammenrechnung mit dem Hauptberuf. Werden jedoch mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und wird dadurch die 400-Euro-Grenze überschritten, erfolgt eine Zusammenrechnung. In diesen Fällen wird auch die Nebenbeschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Ist der Hauptberuf sozialversicherungsfrei (z. B. als Beamter oder Selbstständiger), erfolgt keine Zusammenrechnung der Einnahmen aus diesen Tätigkeiten.
401-bis-800-Euro-Jobs:
Einen Übergang zu den echten Mini-Jobs bilden die Arbeitsverhältnisse für Teil- oder Vollzeitbeschäftigte mit einem Einkommen von 401 bis 800 Euro. Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialbeiträge steigen langsam an, während der Arbeitgeber die normalen Sozialbeiträge zu zahlen hat.
Die vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialabgaben beginnen mit 4 % bei einem Monatsverdienst ab 401 Euro und steigen linear bis zum vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21% bei 800 Euro Arbeitsentgelt. Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 400 bis 800 Euro neben einer rentenversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung von mehr als 800 Euro ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
Mini-Jobs im Haushalt:
Eine besondere Regelung gilt für Mini-Jobs im Haushalt. Die wahrscheinlich beste Information zu Minijobs in Privathaushalten finden Sie in diesem Leitfaden der Minijob-Zentrale. Die nachstehende Übersicht stammt auch aus diesem sehr empfehlenswerten Leitfaden (Stand: Oktober 2010)
Zwar liegt auch bei Mini-Jobs im Haushalt die Obergrenze bei 400 Euro, der Arbeitgeber zahlt jedoch geringere Pauschalbeiträge als bei gewerblichen Minijobs. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten reduziert sich der Beitrag an die GKV und die Rentenversicherung auf jeweils fünf Prozent, d.h. die Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung betragen jeweils 5 Prozent. Hinzu kommen Umlagen zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und ggf. eine einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte).
Einheitliche Pauschsteuer
Der Minijobber muss dem Arbeitgeber beim Abzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent keine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auf dieses Weise wird die Lohnsteuer inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag abgeführt. Die einheitliche Pauschsteuer wird zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen von der Minijob-Zentrale berechnet und eingezogen, so dass dem Arbeitgeber kein weiterer Aufwand entsteht.
Haushaltsscheckverfahren
Die Abgaben werden im Haushaltsscheckverfahren per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob-Zentrale eingezogen. Siehe hierzu auch den Artikel zum Haushaltsscheckverfahren und zu Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung. Wie nachstehend erklärt, sind die Kosten für eine Haushaltshilfe teilweise steuerlich abzugsfähig. Allerdings soll hiermit nicht der private ChauffEuro oder der Nachhilfelehrer für das Kind finanziert werden.
Der Arbeitgeber kann die Aufwendungen für die Haushaltshilfe steuerlich absetzen. So sieht ein neuer § 35a EStG vor, die Kosten für die Haushaltshilfe begrenzt, aber direkt von der Steuerschuld abzuziehen.
Bei getrennter Veranlagung steht die Steuervergünstigung beiden Eheleuten jeweils zur Hälfte zu. Es bleibt aber Ihnen überlassen, eine andere Aufteilung zu beantragen. Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen dementsprechend die genannten Höchstbeträge auch nur einmal geltend machen. Bei Beginn und Ende der Tätigkeit im laufenden Jahr werden die Höchstbeträge auf die Monate umgerechnet und entsprechend reduziert (je Monat ein Zwölftel). Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug nach § 35a EStG: Die Kosten dürfen weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein, noch dürfen sie unter eine andere steuerliche Regelung (wie z.B. Haushaltshilfe i.S. des § 33a Abs. 3 EStG oder Kinderbetreuungskosten) fallen.
Fazit: Empfänger von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe profitieren von dieser Regelung nur wenig, weil sie nur in begrenztem Umfang hinzuverdienen dürfen oder eine Kürzung der Hilfen droht. Als Folge werden auch Langzeitarbeitslose hiervon nur sehr eingeschränkt angesprochen.
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