Ratgeber Kindergeld prägnant

Kindergeld für 2012
Die Höhe des Kindergeldes sieht seit dem 01.01.2010 folgende Staffelung vor: 1. und 2. Kind: 184 Euro, 3. Kind: 190 Euro und für jedes weitere Kind: 215 Euro. Der korrespondierende Kinderfreibetrag beträgt für 2012 und seit dem 01.01.2010 unverändert 7.008 Euro. Mehr dazu im Artikel Kinder im Steuerrecht.

Hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten seit dem 01.01.2009 eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro. Den Zusatzbeitrag gibt es bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Schuljahresbeginn. Jeweils zum Schuljahresbeginn erhalten hilfebedürftige Kinder eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf. Sie beträgt 100 Euro und wird bis zum Ende der Schulausbildung (z.B. Abitur) gewährt. Die Leistung dient insbesondere dem Erwerb der persönlichen Schulausstattung, wie z.B. für Schulranzen oder Schreib- und Rechenmaterialien.

Die Kindergeldzahlung erfolgt grundsätzlich nur bis zum 18. Lebensjahr und bei Erfüllung von gewissen Voraussetzungen (zum Beispiel wenn das Kind noch in der Ausbildung ist) sogar bis zum 25. Lebensjahr. Durch Wehr- und Zivildienst verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend verlängern.

Kinderbonus als Einmalzahlung
Über die Familienkassen wird an alle Kindergeldbezieher eine Einmalzahlung (Kinderbonus) von 100 Euro je Kind ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nicht mit den Bedarfssätzen der Bezieher von Sozialleistungen (z.B. Hartz IV) verrechnet. Die Einmalzahlung wird bei der Einkommensteuerveranlagung mit den Kinderfreibeträgen verrechnet. Außerdem werden die abgeleiteten Regelsätze für Kinder im SGB II und SGB XII stärker differenziert. Für Kinder im Alter von 6 bis 13 ist die Förderung auf 70 Prozent des Eckregelsatzes seit dem 1.7.2009 erhöht worden.

Ratgeber Kindergeld
• Einleitung
• Günstigerprüfung
• Anspruch
• in Ausbildung
• über 18 Jahre
• eigenes Einkommen
• Höhe Kindergeld
• Zahlung
• Antrag
• Bescheid
• Mitteilungspflicht
• Kindergeld abhängig
• Kindergrundfreibetrag
• Krankenversicherung
• Textsuche
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Wegfall der Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern
Regelung bis zum 31.12.2011: Das Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre entfällt für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge) von mehr als 8.004 Euro im Jahr. Die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (Grundbedarf) ist mit Wirkung vom 01.01.2012 abgeschafft worden. [Mehr hierzu im Artikel Gesetz zur Steuervereinfachung für 2011 / 2012].

Damit ist das steuerfreundliche BFH-Urteil vom 22.09.2011 - III R 38/08 zum Abzug von Semestergebühren als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen im Hinblick auf den Anspruch auf Kindergeld für Veranlagungszeiträume ab 2012 nicht mehr erforderlich. Durch den Wegfall der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze (Jahresgrenzbetrag) braucht man um derartige Rechtsfragen nicht mehr zu streiten.

Kindergeld für Bufdis (Bundesfreiwilligendienst)
Kindergeld wird auch für Kinder gewährt, die im Ausland einen dem Zivildienst vergleichbaren Ersatzdienst ableisten. Ergeben sich vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes Leerlaufzeiten, wird das Kindergeld höchstens vier Monate vor oder nach der Ableistung des Zivildienstes gewährt.

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 wurde auch der Zivildienst abgeschafft. Stattdessen besteht die Möglichkeit, einen Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren. Der Freiwilligendienst wird in den Familienleistungsausgleich einbezogen. Damit können auch Eltern von so genannten Bufdis Kindergeld beantragen. Eine entsprechende Regelung zum Bundesfreiwilligendienst ist im Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie enthalten.

Zusammenfassung: Grundsätzlich haben Personen einen Anspruch auf Kindergeld, die in Deutschland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden. Das Kindergeld ist bei der für den Antragsteller zuständigen Familienkasse der Arbeitsagentur zu beantragen.

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