Bauabzugsteuer für Vermieter und Unternehmer
Wer Bauaufträge erteilt, muss ggf. 15 Prozent von der Rechnungssumme abziehen ("Bauabzugssteuer") und direkt an das Finanzamt überweisen, das für das Bauunternehmen / Handwerker zuständig ist. Ausnahme: Der Bauhandwerker legt eine Freistellungsbescheiniung vor oder die Bagatellgrenzen werden nicht überschritten. Die wesentlichen Regelungen der Bauabzugssteuer:
Zweck des Steuerabzugs für Bauleistungen
Das Gesetz soll illegale Beschäftigung im Baugewerbe eindämmen.
Es soll die Hinterziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen am Bau reduziert werden.
Doch nicht wenige Experten
erwarten durch diese Gesetzesregelung sogar eine Zunahme der Schwarzarbeit. Zumindest kommt es zu
zusätzlicher Bürokratie. Faktisch ist die Bauabzugsteuer eine Steuervorauszahlung.
Wer muss die Bauabzugsbesteuerung beachten?
Zum Abzug verpflichtet sind alle Unternehmer i.S. des § 2 UStG und Juristische Personen des Öffentlichen Rechts. Für die Bauabzugsbesteuerung ist es belanglos, ob der Auftraggeber bislang eine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat oder sich seiner Unternehmereigenschaft überhaupt bewusst war. Diese Unternehmereigenschaft besitzen auch
die so genannten Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG oder Unternehmer, die
ausschließlich steuerfreie Leistungen erbringen, wie Ärzte. Nicht zu vergessen:
Haus- und Wohnungseigentümer, die Wohnungen fremd vermieten.
Was ist zu bei der Abzugsbesteuerung zu beachten?
- Es muss sich um eine Bauleistung handeln. Hierzu gehören zunächst alle Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, aber auch z.B. mit dem Erdboden verbunde Geräte wie z.B. Öltanks.
- Keine Bauleistungen sind Planungs- und Beratungsleistungen sowie Wartungsleistungen, solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden. Wartungsverträge werden mithin erfasst, wenn der Austausch von Verschleißteilen wertmäßig im Vordergrund steht. Bei Kaufverträgen über ein zu bebauendes Objekt wird der Vertrag erfasst, wenn das Bauvolumen überwiegt.
- Die Regelungen gelten für alle Voraus-, Abschlags- und Schlussrechnungen. Das gilt beispielsweise auch für Reparaturen oder das Verlegen eines Parkettbodens. Die Auftraggeber von Bauleistungen müssen mithin Freistellungsbescheinigungen und Bagatellgrenzen kontrollieren.
- Da die Rechnung von der jeweiligen Privatperson 2 Jahre lang aufzubewahren ist, muss die Rechnung einen Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist enthalten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann das Finanzamt ein Bußgeld festsetzen.
Wie wird man von der Verpflichtung der Abzugsbesteuerung befreit?
Von dieser Pflicht werden Vermieter und Unternehmer nur dann befreit, wenn das ausführende Bauunternehmen oder der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als "Bauleistender" bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) benötigt wird.
Die zweite Ausnahme betrifft wertmäßig kleinere Aufträge, so dass nicht jede Reparaturleistung zu prüfen ist. Dazu sind Bagatellgrenzen zu beachten. So kann die Abzugsbesteuerung unterbleiben, wenn die Grenze von € 5000 (Zahlung inkl. USt = Brutto) je Werkunternehmer nicht überschritten ist.
Bei Wohnungsvermietern erhöht sich die Freigrenze auf € 15000 pro Jahr und pro Werkunternehmer. Mithin führt nicht jede kleine Reparatur durch einen Handwerker zu dieser zusätzlichen Bürokratie.
Um auf der sicheren Seite zu stehen, sollten Unternehmer und Vermieter auf die Vorlage der
Freistellungsbescheinigung bestehen. Bei Verstoß gegen die Bauabzugsbesteuerung droht dem Auftraggeber
ein Bußgeld von bis zu € 25000. Das Problem ist evident: Wer im Frühjahr dem Sanitättechniker
einen Auftrag über € 3000 vergibt, muss zum Jahresende daran denken, dass bei einem weiteren Auftrag
über € 12000 an den gleichen Unternehmer die Bagatellschwelle nun überschritten ist.
Ganz sicher ist der Auftraggeber aber nur dann, wenn er auch beim zuständigen Finanzamt nachfragt, ob die vorgelegte Freistellungsbescheinigung noch gültig ist. Denn viele Freistellungsbescheinigungen bei der Bauabzugsteuer sind bereits ausgelaufen. Eine Prüfung der Freistellungsbescheinigung ist bundesweit auf den Internet-Seiten des Bundesamtes für Finanzen unter Bestätigung von Freistellungsbescheinigungen vorgesehen. Prüfungskriterium ist die Nummer auf der Freistellungsbescheinigung. Manchmal wird man auch fündig, wenn man im Internet nach dem Firmennamen und dem Suchwort "Freistellungsbescheinigung" sucht.
Wie ist der Steuerabzug vorzunehmen?
Der Auftraggeber hat den Steuerabzug bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abzuführen.
Über diesen Steuerabzug ist zum gleichen Termin eine Anmeldung bei dem Finanzamt abzugeben. Für jeden
Werkunternehmer ist eine separate Anmeldung einzureichen, auch wenn mehrere Bauunternehmen beim gleichen
Finanzamt geführt werden.
Der Auftraggeeber muss also Adresse und Kontoverbindung des zuständigen Finanzamtes sowie die
Steuernummer des Handwerkers vom Handwerker erfragen.
Wo gibt es Detailinformationen über das Verfahren?
Das Bundesministerium für Finanzen hat zu den gesetzlichen Regelungen (§§ 48 bis 48d EStG) ein Einführungschreiben zum Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen und verschiedene Merkblätter zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft herausgegeben.
Auszug aus einem Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen
Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der Leistungsempfänger hat 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer.
Ein Solidaritätszuschlag wird zum Abzugsbetrag nicht erhoben.
Bis zu welcher Höhe der Gegenleistung kann der Steuerabzug unterbleiben?
Der Leistungsempfänger muss den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn die an den jeweiligen Auftragnehmer (Leistenden) zu erbringende Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 € nicht übersteigen wird. Diese Freigrenze beträgt für einen Leistungsempfänger, der ausschließlich steuerfreie Umsätze aus Vermietung und Verpachtung ausführt (§ 4 Nr. 12 Satz 1 UStG) 15.000 €.
Für die Anwendung der Freigrenzen sind die für denselben Leistungsempfänger im laufenden Kalenderjahr von dem einzelnen Auftragnehmer bereits erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Bei der Vermietung von Wohnungen ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Bauleistung an den vermieteten Wohnungen erbracht wird und der Leistungsempfänger nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.
Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Der Leistungsempfänger hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem er die Gegenleistung erbracht hat (Anmeldungszeitraum) eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem für den Leistenden zuständigen Finanzamt einzureichen. In der Anmeldung sind die für diesen Leistenden im Anmeldungszeitraum erbrachten Gegenleistungen einzeln anzugeben und daraus für den Anmeldungszeitraum der Steuerabzugsbetrag zu berechnen.
Der Abzugsbetrag ist am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an die für den Leistenden zuständige Finanzkasse für Rechnung des Leistenden abzuführen. Die Angaben zur Finanzkasse können unter http://www.finanzamt.de abgefragt werden.
Der Steuerabzugsbetrag ist nicht erst bei der Abrechnung über die Bauleistung vorzunehmen. Gegenleistung im Sinne des Gesetzes ist vielmehr jede Zahlung des Leistungsempfängers an den Leistenden. In der Anmeldung sind deshalb auch im Anmeldungszeitraum erbrachte Anzahlungen oder Abschlagszahlungen zu erfassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung der Gegenleistung ist nur der Differenzbetrag zu der vorherigen Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum, in dem der erhöhte Betrag erbracht wurde, anzumelden (§ 48a Abs. 1 EStG). Bei einer Minderung der Gegenleistung ist keine Berichtigung vorzunehmen.
Wie erfolgt die Abrechnung über den Steuerabzug mit dem Leistenden?
Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden schriftlich über den bei der Gegenleistung vorgenommenen Steuerabzug abzurechnen. Dabei sind anzugeben:
der Name und die Anschrift des Leistenden,
- das Rechnungsdatum, der Rechnungsbetrag bzw. die Höhe der erbrachten Gegenleistung und der Zahlungstag,
- die Höhe des Steuerabzugs und
- das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
Es reicht aus, wenn der Leistungsempfänger dem Leistenden zum Zwecke der Abrechnung den dafür vorgesehenen Durchschlag der Steueranmeldung überlässt. Der Abrechnungsbeleg ist keine Steuerbescheinigung. Die Vorlage beim Finanzamt durch den Leistenden begründet deshalb keinen Anspruch auf Anrechnung oder Erstattung des Abzugsbetrags. Sie erleichtert aber im Finanzamt die Anrechnung des Abzugsbetrags.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Fragen und Antworten zum Steuerabzug auf Bauleistungen.
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