Der nachstehend bei Finanztip.de eingesetzte Rechner für die Einkommensteuerberechnung stammt von steuerberaten.de und ist von Finanztip.de redaktionell angepasst worden. Der Einkommensteuerrechner ist einfach zu bedienen und enthält trotzdem einige wichtige Funktionen. Mit Klick auf das
werden Hinweise zu den Eingabefelder mit weiterführenden Inhalten dargestellt. Die Höhe der Einkommensteuer nach der Grundtabelle ("alleinstehend") und der Splittingtabelle ("verheiratet") sowie Solidaritätszuschlag und eventuelle Kirchensteuer werden sofort angezeigt.
Kurze Hinweise zur Grundtabelle und zur Splittingtabelle
Der Grundtarif (die Grundtabelle) ist anzuwenden bei Alleinstehenden und Ehegatten, die getrennt (§ 26 Abs. 2 EStG) zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Splittingtarif greift bei zusammenveranlagten Ehegatten und bei Verwitweten in dem auf das Todesjahr des Ehegatten folgenen Jahres (§ 32a Abs. 6 EStG).
| Einkommensteuer - Rechner | |
Nahezu alle Gesetzestexte zum Einkommensteuergesetz enthalten am Ende des Gesetzestextes die Einkommensteuer-Grundtabelle und für zusammenveranlagte Eheleute die Einkommensteuer-Splittingabelle (mehr zur Zusammenveranlagung im Artikel Ehegatten-Veranlagung). Damit lässt sich bereits in vielen Fällen die zu zahlende Einkommensteuer auf der Basis des zu versteuernden Einkommens leicht ablesen.
Zum einen hat jedoch nicht jeder die jeweilige Einkommensteuertabelle zur Hand und ab einer hohen Steuerschuld reichen auch die Steuertabellen nicht mehr aus und es muss dann gerechnet werden. Bei steuerfreien Einkommensersatzleistungen (wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld) ist für die Einkommensteuerberechnung der so genannte Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen. Spätestens dann greift man gern auf einen leistungsfähigen aktuellen Einkommensteuerrechner zu. Der hier bei Finanztip.de eingesetzte Steuerrechner erfüllt diesen Zweck.
Wer sich intensiv für die Berechnung der Einkommensteuer interessiert, kommt nicht umhin, sich auch mit Begriffen wie Einkommensteuerprogression und Grenzsteuersatz oder Spitzensteuersatz und Durchschnittssteuersatz zu befassen. Der Durchschnittssteuersatz ist nicht zu verwechseln mit dem Grenzsteuersatz. Der Grenzsteuersatz (marginaler Steuersatz) wird berechnet auf einen bestimmten Einkommenszuwachs. Beispiel: Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 35.000 Euro im Jahr. Nun erhalten Sie eine Gehaltserhöhung von 1.000 Euro im Jahr. Der Steueranteil in Prozent, der auf den Einkommenszuwachs von 1.000 Euro entfällt, wird als Grenzsteuersatz bezeichnet.
Für den "groben" Einstieg in die Einkommensteuer will der Ratgeber Einkommensteuer die wichtigsten Grundlagen vermitteln. Zu Hinweisen für das Ausfüllen der Steuererklärung und Formulardownload nutzen Sie bitte den Ratgeber zur Abgabe der Steuererklärung.
Änderungen und Abflachung im Steuertarif
Rückwirkend zum 1. Januar 2009 wurde der Eingangsteuersatz von 15 Prozent auf 14 Prozent abgesenkt und der Grundfreibetrag stieg um 170 Euro auf 7.834 Euro. Zum 1. Januar 2010 erfolgte eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.004 Euro. Außerdem wurden die Tarifeckwerte um 400 Euro (2009) und 330 Euro (2010) erhöht. Dadurch wird etwas die so genannte kalte Progression gemildert, die sich ergibt, wenn das zu versteuende Einkommen steigt. Für das Jahr 2013 ist eine weitere kleine Abflachung des Einkommensteuer-Tarifes vorgesehen.
| Verwandt: Verzeichnis weiterer wichtiger Tabellen und Rechner |
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