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Nicht nur der Wucherzins führt zu einer Sittenwidrigkeit des Kreditvertrages. So können Kreditverträge auch sittenwidrig sein, wenn die kreditgewährende Bank die angespannte finanzielle Lage des Kunden kannte und eine Kreditgewährung offensichtlich in eine finanzielle Katastrophe münden mußte. Nach § 302a StGB kann Wucher sogar mit Gefängnis bestraft werden. Dies geschieht aber fast nie in der Praxis.
Rechtsfolgen eines sittenwidrigen Kredites
Ist ein Kredit sittenwidrig, so ist er nach § 138 BGB nichtig. Die Nichtigkeit des Kredites ist geltend zu machen. Verbraucherzentralen und Schuldnerberatungsstellen geben Hilfestellung. Der geschlossene Kreditvertrag entfaltet bei Nichtigkeit keinerlei Rechtswirkung. Dies bedeutet: Der Kreditnehmer braucht für den Zeitraum der Kreditgewährung keinen Kreditzins zu zahlen. Dies gilt generell: Also weder Kreditzins in marktüblicher Höhe und auf einer anderen Basis. Das erhaltene Geld ist im Rahmen der vertraglichen Rückzahlungsfristen zurückzuzahlen.
Der BGH (III ZR 133/85 v. 10.7.86) hat früher entschieden, dass sittenwidrige Ratenkreditzahlungen nur der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 197 BGB unterliegen. Die geänderte Rechtsprechung lässt vermuten, dass auch die dreißigjährige Verjährungsfrist Anwendung finden könnte.
| Verwandt: Verjährungsfristen nach dem BGB |
Tipp: Um die eventuelle Sittenwidrigkeit eines Kreditgeschäftes durchzusetzen, sollte zunächst mit dem Kreditinstitut eine außergerichtliche Auseinandersetzung mit fundierten Argumenten geführt werden. Die außergerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit des Kredites kostet kaum eigenes Geld und wird vom Kreditinstitut bei überzeugenden Argumenten auch akzeptiert. Denn ein Kreditinstitut kann es sich nicht erlauben, dass der eigene Name im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Kreditgeschäft durch Presse und Rechtsprechung gebracht wird.
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