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Der anzugebende Effektivzinssatz bezogen auf das gesamte Jahr ist von besonderer Bedeutung bei einer Immobilienfinanzierung. Nur der berechnete Effektivzinssatz ist ein Vergleichszinssatz, um zum Beispiel eine Wohnungsfinanzierung zu vergleichen. Nutzen Sie daher vor Abschluss einer Finanzierung den Effektivzinsrechner für Immobilien - kostenlos und unverbindlich, auch wenn er Ihnen nur einen Anhaltspunkt für die Bankfinanzierung geben sollte.
Vergleich von Kreditangeboten mittels Effektivzins
Laut Preisangabenverordnung (PAngV) soll der Effektivzins es dem Darlehensnehmer ermöglichen, zwei oder mehr verschiedene Kreditangebote mit unterschiedlichen Kreditkonditionen miteinander zu vergleichen.
Diesem Anspruch wird nicht vollständig Rechnung getragen. So sind im Effektivzins - ermittelt nach der Preisangabenverordnung - nicht enthalten:
Bereitstellungszinsen, Zuschlag für eine Teilauszahlung, gesonderte Gebühren (Grundschuldbestellung, Notarkosten, Grundbucheintragung, Kosten der Kontoführung sowie Schätzkosten.
Gerade die Schätzkosten werden auch gern von einer Bank oder Bausparkasse gesondert berechnet.
Die Berechnung Effektivzins nach PAngV (Preisangabenverordnung) basiert auf einer komplizierten mathematischen Formel.
Es wäre daher schön gewesen, wenn auch die vorgenannten Kosten in die Berechnung für den Vergleichszinssatz eingeflossen wären.
Der nachstehende Text beinhaltet den Wortlaut des für einen Bankkredit wichtigen "§ 6 Kredite".
PAngV § 6 Kredite Fassung vom 3. Juli 2004
(1) Bei Krediten sind als Preis die Gesamtkosten als jährlicher Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1 Abs. 5), als "anfänglicher effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Zusammen mit dem anfänglichen effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, wann preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen Auszahlung des Kreditbetrages oder aus einem Zuschlag zum Kreditbetrag ergeben, zum Zwecke der Preisangabe verrechnet worden sind.
(2) Der anzugebende Vomhundertsatz gemäß Absatz 1 ist mit der im Anhang angegebenen mathematischen Formel und nach den im Anhang zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu berechnen. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und des Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Es gilt die exponentielle Verzinsung auch im unterjährigen Bereich. Bei der Berechnung des anfänglichen effektiven Jahreszinses sind die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung geltenden preisbestimmenden Faktoren zugrunde zu legen. Der anzugebende Vomhundertsatz ist mit der im Kreditgewerbe üblichen Genauigkeit zu berechnen.
(3) In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten mit Ausnahme folgender Kosten einzubeziehen:
(4) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes einzubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlenmäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes nicht möglich, so wird bei der Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der Zinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrages gelten.
(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes von folgenden Annahmen auszugehen:
(6) Bei einer vertraglich möglichen Neufestsetzung der Konditionen eines Kredits ist der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins anzugeben.
(7) Wird die Gewährung eines Kredits allgemein von einer Mitgliedschaft oder vom Abschluss einer Versicherung abhängig gemacht, so ist dies anzugeben.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Kreditauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der Teil zu berücksichtigen, der auf den Darlehensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei Krediten, die der Vor- oder Zwischenfinanzierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bausparverträgen dienen und deren preisbestimmende Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge gleicher Art ergeben.
(9) Bei Krediten, die auf einem laufenden Konto zur Verfügung gestellt werden, sind abweichend von Absatz 1 der Zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und keine weiteren Kreditkosten anfallen.
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