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Eine aktuelle Liste der Zusatzbeiträge zeigt, welche Krankenversicherungen eine Rückzahlung (Ausschüttung) vornehmen oder planen und welche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Mit einem Klick auf die jeweilige Krankenversicherung sind außerdem sehr weitreichende Detailinformationen zur Krankenkasse und zu ihren Tarifen abrufbar. [Mehr hierzu auch im Artikel Erhöhung der Krankenkassenbeiträge]
Erhebung eines Zusatzbeitrages
Wegen der Finanzierung der Defizite in der gesetzlichen Krankenversicherung ist bei den Möglichkeiten zur Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages zu berücksichtigen, dass die begrenzte Anhebung des Zusatzbeitrages bis zu einem Betrag von 8 Euro pro Monat seit dem Jahr 2011 entfällen ist. Bis zum 31. Dezember 2010 durfte eine Zusatzprämie von 8 Euro pro Monat ohne Berücksichtigung des Einkommens vom Versicherten verlangt werden. Ist der Zusatzbeitrag höher als 8 Euro, so konnte der Zuschlag nicht mehr als 1 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens ausmachen. An diesem Zusatzbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht. Das heißt, wenn die eigene Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag verlangt, ist dieser allein vom Versicherten zu tragen. Dies gilt auch für die Regelung zum Zusatzbeitrag.
Die Erhebung einer zusätzlichen Krankenkassenprämie erfolgt seit dem Jahr 2011 mithin nach veränderten Bestimmungen. Als Folge erhalten die Krankenkassen mehr Beitragsautonomie und der Wettbewerb unter den Krankenkassen wird - politisch gewollt - verstärkt. Seit dem Jahr 2011 beträgt der Einheitsbeitrag wieder 15,5 Prozent, wovon die Arbeitnehmer 8,2 Prozent tragen. Höhere Kosten der Krankenkassen können die Versicherungsgesellschaften über höhere Zusatzbeiträge umlegen. Für die Höhe der Zusatzbeiträge gibt es dann keine "Deckelung" mehr, d.h. die Krankenkassen legen die Höhe selbst fest.
Die Krankenkassen erheben wegen der Wettbewerbssituation nur im "Notfall" einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern. Eine Krankenkassenbeitragserhöhung wird - wie praktiziert - auch eher analog zu den Benzinpreisrunden an den Tankstellen verlangen. Wenn erst einmal eine (neue) Beitragserhöhung ausgesprochen wurde, werden einige Krankenkassen schnell und "zufällig" folgen. Dies gilt aber auch umgekehrt. Je mehr Krankenkassen auf Zusatzbeiträge verzichten, desto eher folgen die anderen Krankenkassen.
Sozialausgleich begrenzt die Höhe des Zusatzbeitrages
Ein Sozialausgleich federt grundsätzlich finanziell Schwache ab. Der seit dem Jahr 2011 eingeführte Sozialausgleich erfolgt direkt zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger. [Mehr hierzu im Artikel Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag].
Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des Einkommens eines Arbeitnehmers übersteigt, so kommt der Arbeitnehmer in den Genuss eines Abschlags beim allgemeinen Beitragssatz. Die Abwicklung erfolgt über die Arbeitgeber, der dann nur einen entsprechend reduzierten Beitragssatz zur Krankenversicherung vom Gehalt abzieht.
Hintergrund zur Regelung von Zusatzbeiträgen
Der Gesundheitsfonds sammelt die Versicherungsprämien der Mitglieder und verteilt sie anschließend wieder nach einem komplizierten Schlüssel an die gesetzlichen Krankenkassen. Wenn die gesetzlichen Krankenkassen mit dem ihnen zugeteilten Geld aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, können sie von ihren Mitgliedern nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einen Zusatzbeitrag erheben (Beitragserhöhung).
Dauerhafte Maßnahmen zur Begrenzung der Kosten sind ein probates Mittel, um eine Beitragserhöhung zu vermeiden. Die Krankenkassen werden daher sparen und freiwillige und Serviceleistungen eher einschränken, bevor sie Zusatzprämien verlangen bzw. erhöhen. Beispiele für freiwillige Leistungen: Akupunktur, Homöopathie, Reha-Maßnahmen oder auch Grippeschutzimpfungen, sofern sie nicht vorgeschrieben sind.
Rechte des Versicherten: Kündigung bei Zusatzbeitrag
Neben der normalen Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung möglich, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt bzw. den bereits erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht. Analog kann eine außerordentliche Kündigung erfolgen, wenn die Krankenkasse ihren Mitgliedern gegenüber Rückerstattungen reduziert bzw. einstellt. [Mehr zu normaler und außerordentlicher Kündigung in der GKV]. So kann die Krankenkasse zu dem Zeitpunkt gekündigt werden, an dem die Beitragserhöhung bzw. Erstattungskürzung wirksam wird. Ausnahme: Mitglieder, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, sind für 1 Jahr bzw. 3 Jahre an diesen Tarif gebunden.
Wie wird der Zusatzbeitrag erhoben?
Der Arbeitgeber behält nicht den Zusatzbeitrag ein, sondern der Versicherungsnehmer muss selber an die Krankenversicherung (in der Regel) per Überweisung, Dauerauftrag oder Erteilung einer Einzugsermächtigung zahlen. Wer diesen Zusatzbeitrag nicht zahlt, muss ggf. mit einem Mahnverfahren bis hin zur Pfändung rechnen. Vielleicht scheuen einzelne Krankenkassen wegen des hohen Verwaltungsaufwandes die Einleitung eines Mahnverfahrens. Bei Versicherten, die mit mehr als zwei Monatsraten im Rückstand sind, kann die Krankenversicherung den Versicherungsschutz auf das medizinisch Notwendigste (eine Art Notversorgung) begrenzen. Anders als früher dürfen die Krankenkassen säumigen Mitgliedern nicht den Versicherungsschutz kündigen.
Säumniszuschlag (Strafgeld) für Nichtzahlung des Zusatzbeitrages
Wie von vielen Fachleuten erwartet, gibt es eine hohe Zahl von säumigen Beitragszahlern, die ihren Zusatzbeitrag einfach nicht zahlen. Den Krankenkassen entstehen dadurch hohe Kosten. Um die schlechte Zahlungsmoral der Versicherten "deutlich zu verbessern" ist ab dem Jahr 2011 gesetzlich vorgesehen, dass die Krankenkassen von ihren Versicherten, die den Zusatzbeitrag sechs Monate nicht zahlen, ein Strafgeld in Höhe von mindestens 30 Euro verlangen können. Als Obergrenze ist angedacht, den Strafbetrag auf höchstens drei monatliche Zusatzbeiträge zu begrenzen. Die Strafzahlungen sollen aber nicht für Hartz-IV-Empfänger gelten.
Gesetzliche Regelung des Säumniszuschlages
Da die Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV bezüglich der Zusatzbeiträge keine wirksame Sanktion beinhalten, erhält der § 242 SGB V eine Sonderregelung im Absatz 6: "Ist ein Mitglied mit der Zahlung des kassenindividuellen Zusatzbeitrags für mindestens sechs Kalendermonate säumig, so hat es der Krankenkasse zusätzlich einen einmaligen Verspätungszuschlag zu zahlen, der in der Höhe auf die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge begrenzt ist und mindestens 30 Euro beträgt."
Pfändung bei Nichtzahlung des Zusatzbeitrages
Viele Mitglieder der Krankenkassen zahlen - trotz wiederholter Erinnerung - den Zusatzbeitrag nicht. Das kommt nicht unerwartet. Allerdings wissen die Beteiligten auch, dass ihnen Zusatzkosten wie Mahngebühren und ggf. sogar eine Gehaltspfändung drohen. So hat zum Beispiel die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) im März 2011 die Hauptzollämter eingeschaltet, um den ausstehenden Zusatzbeitrag von 8 Euro pro Monat bei säumigen Zahlern einzutreiben. Darauf sollten es die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen nicht ankommen lassen. So sollten sie - abgesehen von den Eintreibungskosten - auch bedenken, welche Auswirkungen dies bei einer Bonitätsauskunft der Schufa haben kann.
Zusatzbeitrag für Hartz-IV-Bezieher
Hartz-IV-Empfänger (Bezieher von Arbeitslosengeld II) sind kostenlos krankenversichert (vgl. Artikel zu Krankenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II). Sie brauchen den Zusatzbeitrag nicht zu zahlen. Diese Änderung soll ab dem Jahr 2011 gelten. Mit dieser Regelung soll die parlamentarische Hürde "Zustimmung des Bundesrates" vermieden werden. Der ab dem Jahr 2011 vorgesehene Säumniszuschlag (siehe oben) betrifft daher auch nicht Bezieher von ALG II (Hartz-IV-Empfänger).
Krankenkasse wechseln bei Zusatzbeitrag
Bei der Wahl der individuell am besten geeigneten Krankenkasse sind - nicht zuletzt wegen der Wahltarife - mehr Kriterien zu berücksichtigen. Die umfangreiche Leistungsübersicht der Krankenkassen listet anhand persönlicher Vorgaben die individuell passenden Tarifmodelle der Krankenkassen auf. Die Auswertung dieser leistungsstarken Abfrage zeigt u.a. den Monatsbeitrag, Zusatzbeitrag, Leistungsübersicht und Ersparnispotenzial.
Anmerkung: Der Bundesminister für Gesundheit (FDP) hat versucht, den Gesundheitsfonds "politisch aufzubrechen" und stattdessen eine einkommensunabhängige Kopfprämie einzuführen. Der politische Widerstand ist jedoch stark und die hierzu erforderliche Finanzierung mit Steuermitteln angesichts der leeren Kassen nur schwer vorstellbar. Wegen des "eingefrorenen Arbeitgeberanteils" sind zumindest ab dem Jahr 2011 Teile des Prinzips "Kopfpauschale" in die neue Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungen eingeflossen. Die Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen daher bis auf weiteres mit der Erhebung von unterschiedlich hohen Zusatzbeiträgen rechnen. Im Web und auch bei Finanztip stehen für diesen Zweck Beitragsrechner und Wahltaife sowie ein Vergleich der GKV-Zusatzbeiträge für die Versicherten bereit.
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