Nach Feststellung zahlreicher Mängel, die bei der Besichtigung nicht erkennbar waren, wollte der Käufer einen Teil des Kaufpreises erstattet bekommen. Das lehnte das Gericht ab, weil mit der Klausel 'Gekauft, gebraucht wie besehen' ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei. Durch diese Klausel wird zwar im Allgemeinen die Gewährleistung nur für solche technischen Mängel ausgeschlossen, die der Käufer bei einer normalen Besichtigung und/oder Probefahrt ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen hätte feststellen können.
Unter besonderen Umständen kann aber die Klausel einen vollständigen Gewährleistungsausschluss bedeuten. Je älter das Fahrzeug nämlich ist, desto näher liegt die Annahme, dass sich der Verkäufer auch für verborgene Mängel hat freizeichnen wollen, zumal bei einem Verkauf aus dritter oder vierter Hand. Bei einem neun Jahre alten Fahrzeug habe der Käufer jedenfalls mit Verschleißerscheinungen rechnen müssen.
Dass der Verkäufer diesbezüglich seine Haftung habe ausschliessen wollen, sei gerechtfertigt. Auch nach der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 kann ein Haftungsausschluss über § 444 BGB wirksam vereinbart werden, es sei denn, der Verkäufer hat eine Garantie übernommen oder den Fehler arglistig verschwiegen.
Ratgeber Recht: verkehrsrecht Kfz-Recht Haftungsausschluss 'Gekauft, gebraucht wie besehen'
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