| Kfz-Versicherung Tarifvergleiche Autoversicherungsrecht bei Finanztip.de |
Nach dem BGH-Urteil müssen Autovermieter ihre Kunden darüber informieren, wenn es unterschiedliche Vermietungstarife zwischen einer Anmietung auf eigene Kosten und einer Anmietung auf Kosten der Versicherung des Unfallgegners gibt. Die Autovermieter müssen auf entsprechende Preisunterschiede und den Mieter auf mögliche Probleme mit dem Kfz-Versicherer bei der Abrechnung und Kostenübernahme hinweisen.
Unfallbeteiligte kennen in der Regel die Tarife für Leihwagen nach einem Unfall nicht. Die Autovermietung ist daher verpflichtet, den anmietenden Kunden vor Abschluss der Anmietung des Leihwagens darüber aufzuklären. Die Hinweispflicht gilt als erfüllt, wenn darauf hingeweisen wird, dass die Kfz-Versicherung die Kosten für den Ersatzwagen möglicherweise nicht vollständig übernimmt. Auf günstigere Angebote braucht die Autovermietung nicht hinzuweisen.
Ohne einen solchen Hinweis kann die Autovermietung nach Zahlung der Versicherung den Unterschiedsbetrag nicht direkt vom geschädigten Kunden verlangen. Der Bundesgerichtshof hat eine Klage einer Autovermietung entsprechend abgeschmettert. Der Autovermieter forderte noch rund 1400 Euro vom Anmieter des Leihwagens. Die Autoversicherung des Unfallverursachers hatte nur 750 Euro der Kosten der Autoanmietung übernommen.
Die überhöhten Preise für Unfallersatzwagen waren den Autoversicherungen schon lange ein Dorn im Auge. Sehr häufig kostete der gleiche Mietwagen weit mehr als das Doppelte gegenüber dem normalen Preis, wenn der Leihwagen bei einem fremd verschuldeten Unfall angemietet wurde. Der Geschädigte ist verpflichtet, den erlittenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Die Autoversicherung des Unfallgegners braucht daher überzogene Kosten für den Leihwagen nicht zu erstatten.
Checkliste für Unfallgeschädigte bei Anmietung Leihwagen:
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