Sonderausgaben Steuern sparen: Kirchensteuer, Spenden und Ver­si­che­rungen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch Sonderausgaben in der Steu­er­er­klä­rung kannst Du kräftig Steuern sparen. Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge für Altersvorsorge und Sozialversicherung bringen am meisten.
  • Haft­pflicht­ver­si­che­rung und andere Ver­si­che­rungen lassen sich aber sehr oft nicht absetzen.
  • Weitere Sonderausgaben können Einzahlungen in einen Riester-Vertrag, Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner und die Kirchensteuer sein.
  • Außerdem kannst Du die Kosten für die Betreuung Deiner Kinder absetzen, für die erste Berufsausbildung sowie Schulgeld und Spenden.

So gehst Du vor

  • Mit unserer Checkliste verschaffst Du Dir einen Überblick über alle möglichen Sonderausgaben. Weil Du fast immer leicht über die Pauschale von 36 Euro für Singles und 72 Euro für Verheiratete kommst, solltest Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Sonderausgaben sind Kosten der Lebensführung, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Obwohl es sich um private Ausgaben handelt, darfst Du diese vom Einkommen abziehen und zahlst dann weniger Steuern.

Was zählt zu Sonderausgaben?

Zu den absetzbaren Sonderausgaben gehören beispielsweise 

Die gesetzliche Regelung kannst Du in den Paragrafen 10 bis 10g des Einkommensteuergesetzes nachlesen. Die dort enthaltene Aufzählung ist abschließend: Was nicht aufgelistet ist, erkennt das Finanzamt auch nicht an.

Checkliste Sonderausgaben

Hier kannst Du unsere Checkliste Sonderausgaben herunterladen. 

Zum Download

Wo musst Du Sonderausgaben eintragen?

Je nachdem, welche Kosten bei Dir angefallen sind, brauchst Du für Deine Steu­er­er­klä­rung mehrere Vordrucke, um Deine Sonderausgaben geltend zu machen: Wichtige Teilbereiche, zum Beispiel Unterhalt an den oder die Ex, Spenden und Kirchensteuer mussten früher in den Mantelbogen eingetragen werden. Seit der Steu­er­er­klä­rung 2019 gehören diese Positionen in die Anlage Sonderausgaben

Die Anlage Vorsorgeaufwand benötigst Du, damit das Finanzamt Deine Altersvorsorgeaufwendungen und Ver­si­che­rungen steuermindernd berücksichtigt.

Wenn Du einen Riester-Vertrag besparst, brauchst Du zusätzlich die Anlage AV. Wer Schulgeld an eine Privatschule gezahlt hat, kann diese Zahlungen ebenfalls als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Eintragen musst Du diese in der Anlage Kind – die Du allerdings sowieso ausfüllen wirst, wenn Du Kinder hast, die Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung berücksichtigen kannst.

Niedriger Pauschbetrag

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung abgibst, dann berücksichtigt das Finanzamt automatisch zumindest den Sonderausgaben-Pauschbetrag. Doch dieser fällt niedrig aus: 36 Euro für Singles und 72 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare. Diese Pauschbeträge gibt es ohne Nachweise. Die meisten Steuerpflichtigen können allerdings weitaus mehr absetzen und so Steuern sparen. Dann musst Du aber die Sonderausgaben in den erwähnten Formularen angeben. Belege musst Du erst auf Nachfrage des Finanzamts einreichen.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Wie setzt Du Vorsorgeaufwendungen ab?

Die wichtigsten Sonderausgaben sind die Vorsorgeaufwendungen. Diese sind in zwei Bereiche einzuteilen:

In diesem Ratgeber geben wir einen kompakten Überblick über die Vorsorgeaufwendungen. Noch ausführlicher haben wir diese im Ratgeber Vorsorgeaufwendungen dargestellt.

Basisversorgung

Sonderausgaben für die Aufwendungen zur Basisversorgung kannst Du 2023 grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro geltend machen, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern 53.056 Euro. Im Jahr 2022 betrug der Höchstbetrag noch 25.639 Euro (51.278 Euro).

Wichtig: Erstmals kannst Du für das Jahr 2023 auch tatsächlich 100 Prozent Deiner Vorsorgeaufwendungen geltend machen, ursprünglich waren noch 96 Prozent geplant. Im Jahr 2022 waren es nur 94 Prozent davon, im Jahr 2021 noch 92 Prozent. Ein Hintergrund dieser Änderung ab 2023 ist die erkannte Gefahr der Dop­pel­be­steu­er­ung der Rente, die dadurch vermindert wird.

Im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2021 hat das Finanzamt 92 Prozent berücksichtigt. Folglich konnte ein Alleinstehender höchstens 23.724 Euro als Sonderausgaben absetzen; Verheiratete maximal 47.448 Euro.

2022 stieg der absetzbare Anteil auf 94 Prozent (Paragraf 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 6 EStG). Folglich konnte ein Alleinstehender dann bei einem Höchstbetrag von bis zu 24.101 Euro und Ehegatten höchstens 48.202 Euro als Sonderausgaben absetzen.

Ren­ten­ver­si­che­rungspflichtigen Arbeit­nehmern und Arbeitnehmerinnen wird außerdem der eigentlich abziehbare Anteil der Vorsorgeaufwendungen um den steuerfreien Anteil gekürzt, den Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in ihre Ren­ten­ver­si­che­rung einzahlt – und zwar in voller Höhe.

Beispiel für 2021

Arbeitnehmerbeitrag4.650 Euro
Arbeitgeberbeitrag4.650 Euro
Basisrentenvertrag3.000 Euro
Insgesamt12.300 Euro
Höchstbetrag25.787 Euro
92 Prozent von 12.300 Euro11.316 Euro
abzüglich steuerfreier Arbeitgeberanteil4.650 Euro
verbleibender Betrag6.666 Euro

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 9. Dezember 2021)

In dem Beispiel für das Jahr 2021 hat der ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tige Angestellte ein Jahresbruttoeinkommen von rund 50.000 Euro. Er kann Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.666 Euro als Sonderausgaben abziehen. 

Die Aufwendungen kommen in die Anlage Vorsorgeaufwand auf Seite 1 in die Zeilen 4 bis 10.

Ehepaare profitieren davon, dass für sie in der gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung der doppelte Höchstbetrag gilt. Dabei kommt es nicht darauf an, wer von beiden die Altersvorsorgebeiträge bezahlt hat.

Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen auch gezahlte Beiträge in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente). Auch Beamte und Beamtinnen können sich damit zu ihrer Pension eine zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Sie gehören jedoch wie Richterinnen und Berufssoldaten zu den rentenversicherungsbefreiten Arbeit­nehmern, bei denen der Höchstbetrag gekürzt wird. Und zwar um den fiktiven Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Ren­ten­ver­si­che­rung. Der ungekürzte Höchstbeitrag steht ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Angestellten zur Verfügung.

Insbesondere für Besserverdienernde kann der Sonderausgabenabzug von Rürup-Beiträgen attraktiv sein. Wer die maximale Steuerersparnis rausholen will, der sollte seine Einzahlungen an die Jahr für Jahr steigenden abzugsfähigen Beträge anpassen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Seit 2010 kannst Du Deine Beiträge zur Basiskranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung in voller Höhe als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Das gilt allerdings nur für den Basisschutz, der Dich auf sozialhilfegleichem Niveau absichert.

Ein Anspruch auf Krankengeld gehört nicht dazu. Deshalb kürzt das Finanzamt bei Pflichtversicherten den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag pauschal um 4 Prozent.

Erstattet die private Kran­ken­ver­si­che­rung Beiträge zur Basiskranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung, musst Du diese mit Deinen gezahlten Beiträgen desselben Veranlagungsjahres verrechnen. Folglich reduziert eine Bei­trags­rück­er­statt­ung die abzugsfähigen Sonderausgaben.

Deine Aufwendungen für die Basisversorgung trägst Du in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Du musst auch die von der privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung erstatteten Beiträge angeben.

Selbstbehalt bei einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung

Der Selbstbehalt bei einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung gilt nicht als Sonderausgabe. Mit dem Selbstbehalt reduzieren privat Krankenversicherte ihren monatlichen Beitrag. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht darin aber keinen Beitrag zu einer Kran­ken­ver­si­che­rung (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14). Lediglich ein Abzug als außergewöhnliche Belastung ist denkbar. Dafür muss aber die individuelle zumutbare Belastung überschritten sein. 

Trägt ein privat Krankenversicherter Krankheitskosten selbst, um sich eine Beitragserstattung zu sichern, kann er diese Kosten nicht als Sonderausgaben absetzen (BFH, Urteil vom 29. November 2017, Az. X R 3/16).

Bonuszahlung der Kran­ken­kas­se

Hast Du an einem Gesundheitsprogramm Deiner gesetzlichen Kran­ken­kas­se erfolgreich teilgenommen und deshalb einen Bonus erhalten? Du kannst Deine ungekürzten Beiträge für die Kran­ken­ver­si­che­rung in der Steu­er­er­klä­rung angeben, falls der Bonus keine Bei­trags­rück­er­statt­ung darstellt.

Dies trifft zu, wenn Du aus eigener Tasche zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen bezahlt hast und die Kran­ken­kas­se mit dem Bonus diese erstattet (Fälle der Kostenerstattung). Dann ist der Sonderausgabenabzug nicht zu mindern, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 17/15). Dies akzeptiert auch die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 6. Dezember 2016). 

Zudem mindern auch reine Bei­trags­rück­er­statt­ungen bis zu einer Höhe von 150 Euro den Sonderausgabenabzug nicht. Das besagt eine Vereinfachungsregelung, die in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16. Dezember 2021 nachzulesen ist. Allerdings ist das vorerst nur für Ausgaben bis zum 31. Dezember 2023 befristet.

Weitere Details hierzu sowie zu den anderen als Sonderausgaben absetzbaren Ver­si­che­rungsbeiträgen findest Du viel ausführlicher im Ratgeber Vorsorgeaufwendungen.

Sonderausgaben für Ver­si­che­rungen Deines Kindes

Auch die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für die Absicherung Deines Kindes kannst Du als Sonderausgaben abziehen, sofern es unterhaltsberechtigt ist und Du die Beiträge bezahlt hast.

Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag vom (Azubi-)Lohn Deines Kindes einbehält. Dann musst Du jedoch Deinem Kind die abgeführten Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge erstatten, damit Du diese in Deiner Steu­er­er­klä­rung als Sonderausgaben absetzen darfst. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 13. März 2018, Az. X R 25/15). Der Gesetzgeber hat jedoch klargestellt: Entscheidend ist allein, dass Du die Beiträge in Form von Bar- oder Sachleistungen tatsächlich getragen hast.

Falls Du für dieses Kind einen Anspruch auf Kindergeld hast, trage die übernommenen Beiträge in der Anlage Kind ein. Andernfalls in die Anlage Vorsorgeaufwand in den Zeilen 37 bis 42. 

Setzt Du selbst die Beiträge ab, hat das Kind allerdings keine Möglichkeit, die Ver­si­che­rungsprämien als eigene Sonderausgaben abzusetzen: Die Beträge dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Höchstbetrag von 1.900 Euro beziehungsweise 2.800 Euro

Für sonstige Vorsorgeaufwendungen gibt es einen Höchstbetrag. Sozialversicherungspflichtige Angestellte, die einen steuerfreien Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur Kran­ken­ver­si­che­rung erhalten, können eigentlich höchstens 1.900 Euro absetzen. Selbstständige, die ihre Kran­ken­ver­si­che­rung alleine finanzieren, dürfen bis zu 2.800 Euro im Jahr geltend machen.

Die Basisbeiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind jedoch in voller Höhe absetzbar, selbst wenn sie über dem Höchstbetrag liegen. Dann kannst Du aber keine weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen abziehen. Dazu zählt der Kran­ken­ver­si­che­rungsbeitrag oberhalb des Basisbeitrags (zum Beispiel für Wahlleistungen wie Aus­lands­kran­ken­ver­si­che­rung oder Chefarztbehandlung und Krankentagegeld). 

Für den Fall, dass Du den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hast, kannst Du weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen, etwa die Beiträge zu

Haft­pflicht­ver­si­che­rung und Steu­er­er­klä­rung

Bei der Kfz-Versicherung darfst Du nur den Anteil für die Haft­pflicht­ver­si­che­rung absetzen – und auch nur, wenn Du zugleich Autohalter und Ver­si­che­rungsnehmer bist. Nutzt Du das Auto rein privat, dann kannst Du als Arbeitnehmer die Kfz-Haftpflichtversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

Arbeitnehmer, die ihr Auto sowohl beruflich als auch privat nutzen, können die kompletten Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben angeben – und dies sogar, wenn sie bereits von der Ent­fer­nungs­pau­scha­le profitieren. Eigentlich deckt die Ent­fer­nungs­pau­scha­le alle Autokosten ab, doch die Finanzämter halten sich an eine Vereinfachungsregel (R 10.5 Einkommensteuerrichtlinie).

Bedenke aber, dass jegliche Haft­pflicht­ver­si­che­rung in der Steu­er­er­klä­rung oft nichts bringt. Denn diese und die oben genannten Ver­si­che­rungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn die jährlichen Höchstbeträge nicht schon durch die Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlicher Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft sind. Nur wenn Du damit noch unter 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige liegst, kannst Du auch eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung absetzen. Entweder komplett, oder zumindest den Teil, mit dem Du in Summe die Höchstgrenze nicht überschreitest.

Auch Rentner können ihre Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen.

Selbstständige, die ihr Firmenfahrzeug im Betriebsvermögen halten, können neben der Haftpflicht- auch die Kaskoversicherung als Betriebsausgaben absetzen. Ist das Auto im Privatvermögen, so ist zumindest der betriebliche Anteil absetzbar. Die Angaben musst Du als Selbstständiger in der Anlage EÜR der Steu­er­er­klä­rung machen.

Alle Beiträge trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand bei den „weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ ein.

Was ist mit Beiträgen zur Riester-Rente?

Der Fiskus fördert die zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen eines Riester-Vertrags. In erster Linie erhalten Sparer und Sparerinnen unter bestimmten Bedingungen staatliche Zulagen, die dem Riester-Vertrag gutgeschrieben werden.  

Gutverdienende können darüber hinaus von einem Steuervorteil profitieren. Denn Eigenbeiträge und Zulagen zählen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro als Sonderausgaben. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen. Eine Steuerersparnis von mehreren Hundert Euro ist möglich. Für Besserverdienende und kinderlose Steuerzahlende ist es oft so, dass ihnen der Sonderausgabenabzug mehr Geld bringt als die Zulagen. So kann beispielsweise ein Single mit rund 70.000 Euro Gehalt mit einer Steuererstattung von rund 580 Euro rechnen. Die Steuerersparnis steigt mit dem Steuersatz.

Fülle die Anlage AV aus und füge diese Deiner Steu­er­er­klä­rung bei. Das Finanzamt macht dann eine Günstigerprüfung. Es berechnet, ob Dir der Sonderausgabenabzug mehr bringt als die Zulagen. Ist dies der Fall, dann erhältst Du die Differenz aus Steuervorteil und Zulagen ausbezahlt. Diesen Betrag weist das Finanzamt im Steuerbescheid aus. Es betrachtet bei der Berechnung allein Deinen Anspruch auf die Zulagen und verrechnet diesen mit dem Steuervorteil, damit Du nicht doppelt gefördert wirst. Wenn Du einen Dauerzulagenantrag bei Deinem Anbieter gestellt hast, dann schreibt dieser Deine Zulagen dem Vertrag gut. Das Finanzamt prüft aber nicht, ob Du die Zulagen tatsächlich erhalten hast.

Der Höchstbetrag von 2.100 Euro steht jedem förderberechtigten Ehegatten zu.

Den zusätzlichen Sonderausgabenabzug beantragst Du mit der Anlage AV. Für die Steu­er­er­klä­rung 2023 gilt: In Zeile 6 müssen die „beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung 2022“ eingetragen werden. Das ist das Bruttoarbeitsentgelt 2022, das der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin in der Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ausgewiesen hat.  

Für Familien sind die staatlichen Zulagen in der Regel günstiger als der Sonderausgabenabzug. Damit Du die volle staatliche Förderung erhältst, musst Du 4 Prozent Deines ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Einkommens abzüglich der Zulagen sparen. 

Falls Du den Riester-Vertrag vorzeitig auflöst und das ausgezahlte Geld nicht für die Altersvorsorge verwendest, musst Du sowohl die Zulagen als auch die Steuerersparnis zurückzahlen.

Diese Riester-Rente passt zu Dir

  • Unsere Anbieter-Empfehlung für eine Riester-Rentenversicherung: Hannoversche (Tarif AV1).
  • Unsere Anbieter-Empfehlung für einen Riester-Fondssparplan: Uniprofirente Select (Fonds: Uniglobal II)

  • Unsere Anbieter-Empfehlungen für einen Wohn-Riester: Dr. Klein, Interhyp und Planethome

Zum Ratgeber

Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner

Zu den Sonderausgaben gehören auch Zahlungen an den früheren Ehepartner oder die frühe Ehepartnerin. Zum einen Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs; zum anderen auch laufende oder einmalige Unterhaltsleistungen an Deine geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehefrau oder Deinen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehemann – das sogenannte Realsplitting. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften nach einer Trennung.

So funktioniert das Realsplitting

Nehmen wir der Einfachheit halber an, Du bist eine Frau und hast Dich von Deinem Mann getrennt. Generell gilt: Die jährlich absetzbare Höchstsumme beträgt 13.805 Euro. Sie erhöht sich noch um den Betrag, den Du gegebenenfalls zusätzlich für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge Deines Ex zahlst.

Die Sache hat nur einen Haken: Dein ehemaliger Partner muss Deinem Sonderausgabenabzug zustimmen, weil er Deine Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte in der Anlage SO angeben und versteuern muss. Dafür müssen beide die Anlage U unterschreiben. Der Ex kann verlangen, dass Du seinen Steuernachteil erstatten musst.

Die Zustimmung zum Realsplitting gilt immer für ein ganzes Jahr, kann also gegenüber dem Finanzamt nicht im Laufe des Jahres widerrufen werden. Das geht nur vor Beginn des Jahres, für das die Zustimmung nicht mehr gelten soll.

Wenn sich Dein Ex-Mann weigert, kannst Du dessen Zustimmung nur gerichtlich durchsetzen. Um die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten zu sparen, kannst Du aber auch anbieten, ihn an Deinem Steuervorteil zu beteiligen um sich so möglicherweise zu einigen. Dieses Angebot dürfte sich für Dich immer noch lohnen, wenn Du mehr verdienst als Dein Ex-Mann und sich Deine Progression verringert durch die Berücksichtigung Deiner Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben.

Möglicherweise darf Dein früherer Partner umsonst in einer Wohnung wohnen, die Dir gehört. Dann kannst Du den Mietwert im Rahmen der Sonderausgaben als Unterhaltsleistung absetzen. Falls die Immobilie Euch beiden gehört, könntest Du als überlassende Ehepartnerin nicht nur den Mietwert Deines Miteigentumsanteils, sondern auch die verbrauchsunabhängigen Kosten für den Miteigentumsanteil Deines Ex-Mannes absetzen, die Du aufgrund Deiner Unterhaltsvereinbarung zu tragen hast. Die Unterhaltsleistungen trägst Du als Versorgungsleistungen in der Anlage Sonderausgaben ein (ab Zeile 29).

Sollte der Ex Dir Miete zahlen, kannst Du etwaige Verluste aus dieser Vermietung geltend machen und mit Deinen anderen Einkünften verrechnen. Das geht auch, wenn Du die Miete mit dem Barunterhalt verrechnet hast, den Du zahlen musst.

Der Sonderausgabenabzug bleibt Dir sogar erhalten, wenn Du die Wohnung aufgrund der Unterhaltsvereinbarung zu Wohnzwecken überlässt und sich der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Barunterhalt dadurch verringert.

Hast Du So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner geleistet, kannst Du diese Zahlungen ebenfalls als Vorsorgeaufwand absetzen.

Anlage Unterhalt als Alternative

Wenn Du den Sonderausgabenabzug nicht beantragen willst oder alle Versuche scheitern, eine unterschriebene Anlage U vom Ex zu bekommen, könntest Du versuchen, Deine Unterhaltsleistungen alternativ als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Damit sich diese steuerlich auswirken, müssen sie Deine individuelle zumutbare Belastung überschreiten. Außerdem werden eigene Einkünfte, Bezüge und Vermögen der unterstützten Person gegengerechnet.

Detaillierte Informationen wie Du Ehegattenunterhalt steuerlich absetzen kannst, enthält unser Ratgeber Ehegattenunterhalt-Steuererklärung.

Deine Angaben gehören in die Anlage Unterhalt.

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Wie ist die Kirchensteuer absetzbar?

Die Kirchensteuer, die Du gezahlt hast, ist in voller Höhe als Sonderausgabe abziehbar. Dazu zählt auch die offene Kirchensteuer des Erblassers, die der Erbe bezahlt hat. Im Jahr der Nachzahlung für den Erblasser ist dieser Betrag als eigene Sonderausgabe absetzbar. So entschied der BFH in einem Urteil vom 21. Juli 2016, Az. X R 43/13.

Falls Du Kapitalerträge erzielst, die Du mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuerst (also nicht mit dem 25 prozentigen Abgeltungsteuersatz), zählt auch die Kirchensteuer, die auf Kapitalertragsteuer entfällt, zu den Sonderausgaben. Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungssteuer einbehalten wurde, wird hingegen pauschal versteuert und stellt daher keine Sonderausgabe dar.

Sofern das Finanzamt Dir Kirchensteuer erstattet hat, musst Du auch diese Erstattung angeben. Sie wird dann gegengerechnet.

Auch das in einigen Bundesländern wie Bayern erhobene Kirchgeld ist als Sonderausgabe absetzbar. Außerdem als Sonderausgabe abziehbar ist das allgemeine und besondere Kirchgeld als Unterform der Kirchensteuer, sofern Du dieses an eine Religionsgemeinschaft gezahlt hast, die in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist.

Voraussetzung dafür ist, dass Du dem Finanzamt eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft über die gezahlten Beiträge vorlegen kannst.

Deine Kirchensteuer trägst Du in der Anlage Sonderausgaben in der Zeile 4 ein.

Erste oder zweite Berufsausbildung?

Kosten Deiner eigenen erstmaligen Berufsausbildung oder Deines Erststudiums kannst Du mit bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Als Erststudium zählen die Semester bis zur Erlangung des Bachelors. Wenn sich bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften beide in Berufsausbildung befinden, kann jeder den Höchstbetrag ansetzen.

Zu den Ausbildungskosten können zum Beispiel gehören:

  • Lehrgangs-, Studien-, Seminar- und Kursgebühren,
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel wie PC, Schreibtisch, Fachbücher und anderes Lernmaterial,
  • Fahrtkosten für den Weg von der Wohnung zur Hochschule,
  • selbst getragene Kosten für Praktika und Auslandssemester.

Ausgaben für Erstausbildung oder -studium trägst Du in der Anlage Sonderausgaben unter „Berufsausbildungskosten“ ein.

Dagegen können Deine Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie entstanden sind für:

  • eine weitere Berufsausbildung,
  • ein weiteres Studium (auch Masterstudium, Promotion oder Habilitation),
  • ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder
  • im Rahmen eines Aus­bil­dungs­dienst­ver­hält­nis­ses.

Ein Master-Studiengang gilt steuerrechtlich als Zweitstudium. Trifft einer dieser Fälle bei Dir zu, füllst Du die Anlage N aus.

Anders als die Sonderausgaben ist der Werbungskostenabzug nicht nach oben begrenzt. Sonderausgaben können sich nur im Jahr ihrer Entstehung auswirken und das auch nur, wenn überhaupt steuerpflichtige Einkünfte vorhanden sind – also Einnahmen oberhalb des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro).

Nur mit diesen können die Ausbildungskosten verrechnet werden. Da viele Studierende und Auszubildende nicht über so hohe Einkünfte verfügen, entfällt dieser Steuervorteil für sie. Wenn die Ausbildungskosten dagegen Werbungskosten darstellen, kann der Aufwand als Verlust in die Folgejahre vorgetragen werden – als sogenannter Verlustvortrag. Er mindert die Steuerlast in den ersten Berufsjahren nach dem Studium.

Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung von Erst- und Zweitstudium stand lange auf dem rechtlichen Prüfstand. Mittlerweile ist höchstrichterlich entschieden, dass Berufsausbildungskosten nur als Sonderausgaben, nicht aber als Werbungskosten abgesetzt werden können. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Beschluss vom 19. November 2019, Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14).

Mindestanforderungen an Erstausbildung

Bis Ende 2014 war die Mindestdauer der Erstausbildung nicht fest geregelt. So konnte beispielsweise auch eine kurze Ausbildung zum Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung gelten. Studierte die Sanitäterin danach Medizin, waren die Kosten für diese „Zweitausbildung“ als Werbungskosten unbeschränkt abziehbar.

Nach einer Neuregelung des Einkommensteuergesetzes muss seit Januar 2015 die Erstausbildung mindestens zwölf Monate (in Vollzeit) dauern und mit einem Abschluss beendet werden. Nur nach dieser Erstausbildung kannst Du Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten geltend machen.

Wie setzt Du Spenden bei der Steuer ab?

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke berücksichtigt das Finanzamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Deiner Einkünfte sofort; höhere Spenden werden auf Folgejahre vorgetragen (Spendenvortrag).

Eine Spende ist eine freiwillige Ausgabe ohne Gegenleistung. Du kannst Geld, Sachleistungen oder Zeit spenden. Bei einer Zeitspende verzichtest Du auf eine Dir zustehende Vergütung.

Als Sonderausgaben absetzbar sind Spenden an steuerbegünstigte Organisationen wie gemeinnützige Vereine, Stiftungen, politische Parteien, Kirchen und Hochschulen. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke musst Du anhand einer Spendenquittung nachweisen können. Diese erhältst Du von der Organisation, sofern diese sie nicht schon elektronisch an das Finanzamt übermittelt hat.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis - Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro (bis 2020: 200 Euro) je Zahlung ist ein vereinfachter Nachweis erlaubt: Das gilt bei Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen. Dann reicht als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, zum Beispiel ein Kontoauszug.

Das Steuermodernisierungsgesetz brachte eine weitere Erleichterung: Ab der Steu­er­er­klä­rung 2017 müssen generell keine Spendenbescheinigungen mehr eingereicht werden – erst auf Nachfrage des Finanzamts. Du musst jedoch die Belege aufheben – und zwar bis zum Ende des Jahres nachdem Du Deinen Steuerbescheid erhalten hast.

Hast Du an gemeinnützige Einrichtungen wie Vereine und Stiftungen gespendet, brauchst Du zusätzlich einen von dieser Einrichtung erstellten Beleg, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält (Zuwendungsbestätigung, hieß früher: Spendenquittung). Außerdem muss erkennbar sein, ob es sich um Spenden oder um Mitgliedsbeiträge handelt.

Du kannst sogar Sachspenden wie Kleidung oder Spielzeug angeben. Eine Chance, dass das Finanzamt diese anerkennt, besteht aber nur, wenn Du den Marktwert der Gegenstände belegen kannst. Dazu bietet es sich an, den Neupreis, die Nutzungsdauer und den Zustand zum Zeit­punkt der Spende zu dokumentieren. Spenden und Mitgliedsbeiträge führst Du in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Sonderausgaben auf (unter Zuwendungen).

Parteispenden - Besonders viel absetzen kannst Du, wenn Du an eine Partei spendest. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte unmittelbar von Deiner ermittelten Steuerschuld abziehen – bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren/Lebenspartnern 1.650 Euro) im Jahr. Das Gleiche gilt für Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Spendest Du also 1.000 Euro an eine Partei, ermäßigt sich Deine ermittelte Einkommensteuerlast direkt um 500 Euro, nicht etwa Dein zu versteuerndes Einkommen. Tatsächlich sparst Du sogar noch mehr, weil der Steuerabzug zweistufig ermittelt wird.

Beispiel: Ein Ehepaar gibt in seiner gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung Parteispenden bis zum Höchstbetrag von 6.600 Euro (für Singles: 3.300 Euro) an. Spenden bis 3.300 Euro bringen eine direkte Steuererstattung von 1.650 Euro – die Hälfte der Zuwendung – auf der ersten Stufe. Auf der zweiten Stufe mindern die weiteren gespendeten 3.300 Euro als Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Steuer zusätzlich.

Bei der Einzelveranlagung von Alleinstehenden oder Paaren ohne Trauschein gelten die halben Beträge.

Stiftungen - Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Stiftung des privaten Rechts sind bis zu 1 Million Euro (2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern) begünstigt. Deine Spende kannst Du wahlweise im Jahr der Zuwendung oder in den neun folgenden Jahren steuerlich geltend machen.

EU/Europäischer Wirtschaftsraum - Auch Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen innerhalb der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen können begünstigt sein. Das ist möglich, wenn die ausländische Organisation nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Paragrafen 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Um das nachzuweisen, musst Du geeignete Unterlagen einreichen, was sich aufgrund des Auslandsbezugs häufig als nicht ganz einfach erweist. Wenn die steuerbegünstigte Organisation im EU-/EWR-Ausland Dir nur die Höhe der Zuwendungen bescheinigt, reicht das dem Finanzamt als alleiniger Nachweis nicht aus.

Spendenvortrag - Sofern Du so großzügig warst, dass Deine Spenden in einem Jahr den Höchstbetrag von 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte überschritten haben, kannst Du die übersteigenden Beträge im Folgejahr absetzen – Fachleute sprechen vom Spendenvortrag. Falls das Finanzamt für Dich im Vorjahr einen verbleibenden Spendenvortrag festgestellt hat, markiere dies in der neuen Anlage Sonstiges (Zeile 6). Dann berücksichtigt das Finanzamt den verbleibenden Teilbetrag.

Aufwandsspende - Arbeitest Du ehrenamtlich beispielsweise als Übungsleiter oder Übungsleiterin für einen Verein oder für die Kirche? Dann kannst Du unter Umständen Deinen Aufwand als Spende geltend machen. Dazu solltest Du dem Finanzamt eine im Voraus getroffene schriftliche Vereinbarung einreichen, aus der hervorgeht, dass Du Anspruch auf Aufwendungsersatz hättest und förmlich darauf verzichtet hast.

Sport, Heimatkunde und Karneval - Mitgliedsbeiträge an Sportvereine kannst Du nicht als Sonderausgaben absetzen. Das Gleiche gilt, wenn der Empfänger beispielsweise kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert. Dazu zählen auch Tierzucht-, Pflanzenzucht-, Kleingarten- und Karnevalsvereine. Dagegen können Spenden an solche Vereine durchaus als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zuwendungen an Einzelpersonen, Lose, Sonderbriefmarken & Co. - Keine steuerlich begünstigten Spenden sind beispielsweise

  • direkte Zahlungen an Bedürftige oder in den Klingelbeutel,
  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge auf Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

Neuerdings könnte jedoch die zweckbestimmte Förderung eines einzelnen Tieres über einen Tierschutzverein steuerlich abszugsfähig sein. Details liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben. 

Was ist mit Kinder­betreuungs­kosten?

Der Fiskus fördert Eltern von Kleinkindern über mehrere steuerliche Vergünstigungen. So kannst Du beispielsweise zwei Drittel Deiner Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens aber 4.000 Euro je Kind und Kalenderjahr als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, kannst Du für jedes Kind Kosten bis zu 6.000 Euro geltend machen.

Für den Abzug von Kinder­betreuungs­kosten musst Du folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Kind gehört zu Deinem Haushalt (bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich die Wohnsitzmeldung des Kindes maßgeblich),
  • das Kind hat sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • Du hast für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und
  • den Betrag auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen.

Unabhängig vom Alter gestattet der Fiskus den Sonderausgabenabzug, wenn sich das betreute Kind aufgrund einer vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetretenen Behinderung nicht selbst versorgen kann; ist die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor 2007 aufgetreten, dann muss dies vor Vollendung des 27. Lebensjahrs geschehen sein.

Folgende Aufwendungen kannst Du beispielsweise in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben:

  • wenn Du Deinen Nachwuchs in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen unterbringst;
  • wenn Du Kinderpflegerinnen, Erzieherer, Kinderschwestern, Au-Pairs oder Haushaltshilfen beschäftigst, die sich um Deine Kinder kümmern;
  • wenn Du Deine Kinder während der Schulaufgaben beaufsichtigen lässt;
  • den Fahrtkostenersatz für die Oma oder den Opa, die ansonsten ihre Enkel unbezahlt betreut.

Nicht berücksichtigt werden allerdings Aufwendungen für (Nachhilfe-)Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.

Der Abzug von Kinder­betreuungs­kosten setzt voraus, dass Du für Deine Ausgaben eine Rechnung erhalten hast und den Betrag auf das Konto desjenigen überwiesen hast, der das Kind betreut hat. Barzahlungen und Barschecks erkennt der Fiskus nicht an. Rechnungen und Zahlungsnachweise musst Du zwar nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen. Für diesen Fall solltest Du die Belege aber aufbewahren.

Falls Du im Rahmen eines so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Beschäftigungsverhältnisses oder eines Minijobs als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin der Betreuungsperson fungierst, reicht als Nachweis der schriftliche Arbeits­vertrag (Haushaltshilfe). Wurde das Kind in einem Kindergarten oder Hort betreut, genügt der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren und der Überweisungsbeleg.

Häufig übernehmen nahe Angehörige wie die (Schwieger-)Mutter die Kinderbetreuung. Sofern die Betreuung entgeltlich erfolgt und Du eindeutige Vereinbarungen getroffen hast, die Du auch tatsächlich umsetzt, kannst Du Deine Kinder­betreuungs­kosten auch in diesem Fall von der Steuer absetzen. Die Betreuungsperson darf allerdings nicht mit Dir und Deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Steuerfreie Erstattungen oder Zuschüsse zu den Betreuungs­kosten musst Du in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Sie mindern Deine abzugsfähigen Kosten.

Die Kinder­betreuungs­kosten trägst Du in der Anlage Kind ab Zeile 66 ein. Weitere Einzelheiten liest Du im Ratgeber Kinder­betreuungs­kosten

Bezahlst Du regelmäßig für die Betreuung Deiner Kinder, dann ist absehbar, welche Kosten Dir im laufenden Jahr voraussichtlich entstehen. Dafür kannst Du Dir im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag eintragen lassen und so Dein monatliches Nettogehalt erhöhen.

Tipp: Für die Betreuung von Kindern ab 14 Jahren ist kein Abzug bei den Sonderausgaben möglich, dafür aber bei den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Steuerermäßigung beschränkt sich dann nicht nur auf die Kosten der Kinderbetreuung; sie ist generell möglich für Tätigkeiten im Haushalt.

So setzt Du Schulgeld für Privatschulen ab

Wenn Dein Kind ein Internat, eine Waldorfschule oder eine andere Privatschule besucht, dann musst Du Schulgeld zahlen. Es ist als Sonderausgabe abzugsfähig – zumindest 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 5.000 Euro jährlich je Kind. Möglich ist das, wenn Du Anspruch auf Kindergeld hast und die Schule zu einem allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt. Auch ein Schulbesuch im EU-Ausland kann darunterfallen.

Nicht abzugsfähig sind jedoch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Das Schulgeld trägst Du in der Anlage Kind Deiner Steu­er­er­klä­rung ein. Weitere Details findest Du im Ratgeber Schulgeld.

Denkmalgeschützte Immobilie absetzen

Für das Wohnen in den eigenen vier Wänden gibt es ein Modell, bei dem der Eigentümer Steuern sparen kann: die Denkmalabschreibung (Denkmal-AfA für Selbstnutzer gemäß § 10f EStG). Diese Förderung steht Dir in Deinem Leben nur für ein Gebäude zu; für Zusammenveranlagte geht dies für zwei Gebäude.

Im Kern funktioniert das so: Du kaufst in Deutschland einen sanierungsbedürftigen Altbau, der als Baudenkmal anerkannt ist. Noch vor Beginn der Renovierungsmaßnahmen lässt Du Dir die geplanten Baumaßnahmen von der Denkmalschutzbehörde bescheinigen. Dementsprechend sanierst Du Deine Immobilie und ziehst danach ein.

Im Jahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wurde und Du eingezogen bist, und in den folgenden neun Jahren darfst Du dann jährlich 9 Prozent der Modernisierungskosten wie Sonderausgaben abziehen, über zehn Jahre also höchstens 90 Prozent abschreiben (Absetzung für Abnutzung AfA). Im Anschaffungsjahr musst Du zeitanteilig abschreiben; bei einem Kauf im Dezember also nur ein Zwölftel der jährlichen AfA. Deine Angaben machst Du in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage FW.

Willst Du die Immobilie vermieten, dann kannst Du über zwölf Jahre sogar die gesamten Modernisierungskosten abschreiben: in den ersten acht Jahren mit jeweils 9 Prozent und vier weitere Jahre mit jeweils 7 Prozent. Die erhöhten Absetzungen bei Baudenkmalen kannst Du in der Anlage V als Werbungskosten geltend machen (Paragraf 7i und Paragraf 7h EStG). Außerdem darfst Du bei Vermietung zusätzlich den Kaufpreis der unsanierten Immobilie abschreiben. Abziehen musst Du den Grundstückswert, der nicht abschreibbar ist. Den Kaufpreis für den Gebäudewert darfst Du jährlich mit 2 Prozent abschreiben, wenn die Immobilie ab 1925 fertiggestellt wurde; für ältere Objekte gilt 2,5 Prozent jährlich.

Ob Selbstnutzer oder Vermieter: Ganz entscheidend ist das denkmalgerechte Sanieren nach dem Kauf. Besorge Dir vor Beginn der Sanierung die Genehmigung der örtlich zuständigen Denkmalschutzbehörde. Steht beispielsweise nur die Fassade unter Denkmalschutz, dann werden nur die Kosten einer Fassadensanierung einbezogen. Allein die Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals werden gefördert. Der Einbau von Bad, Toiletten und Heizung zählt in der Regel dazu. Die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde dokumentiert die anzuerkennenden Aufwendungen. Sie stellt fürs Finanzamt einen verbindlichen Grundlagenbescheid dar. 

Hast Du Zuschüsse für Deine Restaurierungsmaßnahmen erhalten, musst Du diese von den Modernisierungskosten abziehen. Nur die Differenz kann steuerlich berücksichtigt werden.

Von den sehr hohen Abschreibungssätzen profitieren vor allem Besserverdienende. Sie können dadurch ihre Steuerlast deutlich reduzieren. Allerdings sind die Auflagen des Denkmalschutzamts einzuhalten. Dadurch ist die Renovierung von denkmalgeschützten Immobilien deutlich kostspieliger als bei neueren Objekten. Zudem sollten Investoren einen langfristigen Anlagehorizont von mindestens 15 Jahren haben. Denn der Steuervorteil während des Förderzeitraums ist nicht auf einen Käufer übertragbar.

Autoren
Udo Reuß

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