Sonderausgaben sind private Ausgaben für bestimmte Kosten der Lebensführung, die vom Staat ausnahmsweise steuerlich begünstigt werden. Das Einkommensteuergesetz enthält eine abschließende Aufzählung der Sonderausgaben. Vereinfacht kann man bei diesen "privat veranlassten Aufwendungen" zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden. Durch die nachgelagerte Besteuerung der Altersrenten ist im Hinblick auf den Abzug als Sonderausgaben aber präzise zu unterscheiden zwischen Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen sowie Aufwendungen zu anderen Versicherungen. Die Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, sofern sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) überschreiten.
Zu den wichtigsten Posten beim Sonderausgabenabzug für die "übrigen Sonderausgaben" zählen die Ausbildungskosten. Aufwendungen für die erstmalige eigene Berufsausbildung oder ein Erststudium sind bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr und bis zu 6.000 Euro ab dem Jahr 2012 absetzbar. Das Gesetz spricht nur von Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung. Aber auch der Besuch einer allgemeinbildenden Abendschule nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung fällt hierunter. [Mehr hierzu im Artikel unter Ausbildungskosten als Sonderausgaben].
Beitrag zur Krankenkasse als Sonderausgabenabzug
Wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge in der Steuererklärung entfällt für viele Steuerzahler seit dem Jahr 2010 bei der Einkommensteuer der Abzug von so genannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen und Beiträgen zu "anderen Versicherungen" (siehe nachstehend und ggf. den Artikel zum Bürgerentlastungsgesetz). Die "praktische" Abschaffung des Sonderausgabenabzugs mit Wirkung ab dem Jahr 2010 für sonstige Vorsorgeaufwendungen und andere Versicherungen wird nicht sehr viele Steuerzahler betreffen. Denn der abzugsfähige Höchstbetrag war schon immer stark begrenzt.
Die Einzahlungen in viele Vorsorgeverträge (zum Beispiel Lebensversicherungsverträge) sind mit dieser Änderung praktisch nicht mehr steuerlich berücksichtigungsfähig. Folglich werden Rürupverträge tendenziell im Vergleich günstiger gestellt. Bei einem Rürupvertrag zur Absicherung der Berufsunfähigkeit oder verminderten Erwerbsfähigkeit ist im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen der für das Kalenderjahr jeweils gültige Prozentsatz als Sonderausgaben abzugsfähig. Für das Jahr 2011 sind dies 72 Prozent. Jedes Kalenderjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 2 Prozentpunkte (siehe hierzu Grundlagen der Rentenbesteuerung).
Altersvorsorgeaufwendungen von "sonstigen Vorsorgeaufwendungen" abgrenzen
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird bei der Einkommensteuer unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter (Altersvorsorgeaufwendungen) und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:
Die Beitragszahlungen zu den vorgenannten Versicherungen und Altersvorsorgeverträgen können wegen der besseren steuerlichen Absetzbarkeit der Krankenkassenbeiträge ab dem Jahr 2010 nur noch von wenigen Steuerzahlern in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt ohnehin folgende Regel: Für das Jahr 2011 sind maximal 72 Prozent der Beiträge abzugsfähig. Jedes Kalenderjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 2 Prozentpunkte (siehe hierzu Grundlagen der Rentenbesteuerung) bis im Jahr 2025 der volle Abzug von 100 Prozent erreicht ist. Der (theoretisch) absetzbare Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt also - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte - bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Höchstgrenze von 20.000 Euro. Im Jahr 2011 beträgt mithin der Prozentsatz 72% und im Jahr 2012 beträgt er 74%.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen für das Jahr 2011:
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) sind seit dem Jahr 2010 nur noch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Steuerzahler relativ geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Grundversorgung aufwendet. Dabei gilt folgende Höchstbetragsregelung:
Dieser Personenkreis kann "sonstige Vorsorgeaufwendungen" (z.B. Beiträge zu Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- und Lebensversicherungen) insoweit absetzen, bis die Höchstbeträge von 1.900 Euro oder 2.800 Euro im Jahr ausgeschöpft sind. Achtung: Sind die gezahlten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung höher als die vorstehenden Höchstbeträge, dann sind diese Beträge in tatsächlicher Höhe - auch über die Höchstbeträge hinaus - in der Steuererklärung absetzbar. In diesem Fall bleiben aber alle anderen "sonstige Vorsorgeaufwendungen" steuerlich unberücksicht.
Günstigerprüfung bei Steuererklärung für 2010 bis 2019
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, soll das Finanzamt für die Jahre 2010 bis 2019 eine Günstigerprüfung durchführen.
Das Bürgerentlastungsgesetz sieht daher für den Zeitraum 2010 bis 2019 eine so genannte Günstigerprüfung vor. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall vom Finanzamt geprüft wird, ob die bisherige oder die neue Rechtslage (ab 2010) für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Günstigerprüfung bezieht auch das bis Ende 2004 geltende Recht ein. Wer eine Steuererklärung einreicht, erhält somit bei der Einkommensteuer den "alten" Sonderausgabenabzug aus der Zeit vor 2005, wenn dieser günstiger ist.
Veranlagungszeitraum 2009: - Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.500 Euro absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z.B. Beamte oder Selbstständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren müssen – beträgt dieser Höchstbetrag 2.400 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.
Regelung bis zum 31. Dezember 2009
Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 Euro / 72 Euro (Alleinstehende/ Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist es egal, ob der Ehemann oder die Ehefrau die Aufwendungen geleistet hat. Bei einer getrennten Veranlagung kann nur der Ehegatte Sonderausgaben geltend machen, der die Aufwendungen auch getragen hat.
Ohne Nachweis wurd bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 eine Vorsorgepauschale berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale gibt es ab 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren (quasi als vorweggenommener Sonderausgabenabzug). Im Veranlagungsverfahren ist eine Vorsorgepauschale nicht mehr erforderlich. Sie würde bei denjenigen, die tatsächlich geringere Beiträge geleistet haben, zu einer nicht gerechtfertigen Privilegierung führen, da eine Steuerfreistellung – wegen der fehlenden wirtschaftlichen Belastung mit einer entsprechenden Beitragsleistung – insoweit nicht geboten ist.
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).
Unterhaltszahlungen - Realsplitting für 2011
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Seit dem 01.01.2010 erhöht sich der Betrag von 13.805 Euro noch um die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat. Der Unterhaltsempfänger kann diesen höheren Teilbetrag als eigene Vorsorgeaufwendungen (Krankenkassenbeitrag) absetzen. Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.
Spenden und Ausgaben für soziale Zwecke
Privatpersonen können Spenden (und teilweise auch Mitgliedsbeiträge) zur Förderung der im § 52 AO (Gemeinnützige Zwecke) und der im § 53 AO (Mildtätige Zwecke) und der im § 54 AO (Kirchliche Zwecke) genannten Zwecke bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen (vgl. § 10b EStG).
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Die frühere noch geltende Unterscheidung bei der Förderhöhe für unterschiedliche Zwecke ist abgeschafft worden. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. So sind Spenden an poltische Parteien nur bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig und dass auch nur dann, wenn keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten) gewährt wurde.
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer ab 2011
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Folge: Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer für private Kapitaleinnahmen entfällt, ist nicht (zusätzlich) als Sonderausgabe abzugsfähig. Für die Jahre 2009 und 2010 gab es aber noch eine kleine Gesetzeslücke. Mehr hierzu in den Informationen zur Abgeltungssteuer.
Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind zum Beispiel Beiträge zu folgenden Versicherungen:
| Verwandt: Bürgerentlastungsgesetz und Beiträge zur Krankenkasse als Sonderausgaben |
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