Ratgeber Werbungskosten in der Steuererklärung

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§9 EStG). Sie können nur im Zusammenhang mit Überschusseinkünften auftreten. Gemeint sind damit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte. Nach der Einführung der Abgeltungsteuer sind Werbungskosten für die breite Masse vorwiegend nur noch ein Thema für Arbeitnehmer mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Beispiele zu Werbungskosten bei der Einkommensteuer?
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Werbungskosten mindern in der jährlichen Einkommensteuererklärung die Einnahmen der jeweiligen Einkunftsart. Sind zum Beispiel absetzbare Aufwendungen bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung entstanden, so können diese Einnahmen um die jeweiligen Werbungskosten gekürzt werden.

Voraussetzungen für den Abzug als Werbungskosten.
Die gemachten Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Die berufliche Veranlassung von Werbungskosten ist dabei als Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen (BFH vom 11.1.2007 - VI R 52/03). Häufig liegen in der Praxis so genannte gemischte Aufwendungen vor. Nur wenn diese Aufwendungen sich klar und eindeutig in private und beruflich veranlasste Kosten aufteilen lassen, kommt grundsätzlich ein steuerlicher Abzug als Werbungskosten in Betracht. So sind die Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache in der Regel keine Werbungskosten (BFH vom 15.03.2007 - VI R 14/04).

Unterschiedliche Steuerurteile belegen, dass es viele Grenzfälle gibt. Klar ist, dass der Besuch allgemein bildender Schulen regelmäßig keine Werbungskosten darstellt. Die Grenzfälle liegen häufig bei Maßnahmen der Fortbildung (mehr hierzu). So können nach einem BFH-Urteil (18.10.2007 - VI R 62/04) Kosten einer Grundschullehrerin für einen Tanzleiterkurs "Internationale Folklore" ggf. als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn ein sehr konkreter Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat jedoch mit Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 s zur Aufteilung der Aufwendungen bei beruflicher und privater Mischnutzung den Steuerzahlern weitreichende steuerliche Absetzungsmöglichkeiten eröffnet. Der Artikel private und berufliche Nutzung erklärt die weitreichenden Auswirkungen des Beschlusses vom Großen Senat vom 21. September 2009 und zeigt, dass privat und beruflich gemischt veranlasste Kosten in der Regel in der Steuerklärung aufzuteilen sind.

Vorab entstandene Werbungskosten.
Werbungskosten können auch schon vor Ausübung des Berufes entstehen. So spricht das Einkommensteuergesetz auch ausdrücklich von Werbungskosten als "Aufwendungen zur Erwerbung ... von Einnahmen" (§9 EStG). Ein typisches Beispiel hierfür sind Bewerbungskosten. Es spielt keine Rolle, ob die Tätigkeit angetreten wird oder nicht. Insoweit spricht man auch von vergeblichen Aufwendungen. Entscheidend ist lediglich, dass ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein anderes Beispiel: Reisekosten im Zusammenhang mit der Vermietung bzw. Neuvermietung einer Wohnung.

Werbungskostenpauschale und Werbungskostenpauschbetrag.
Im Sprachgebrauch wird der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig (aber fälschlicherweise) als Werbungskostenpauschale bezeichnet. Ein Werbungskostenpauschbetrag dient der Vereinfachung. Liegen die tatsächlich angefallenen Werbungskosten in der jeweiligen Einkunftsart unterhalb des Werbungskostenpauschbetrages, so kommen die Pauschbeträge zur Anwendung. Der Werbungskostenpauschbetrag ist im Einkommensteuergesetz im §9a EStG geregelt.

Für Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt seit dem 1. Januar 2009 ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei einer Zusammenveranlagung. Dieser Betrag entspricht der Zusammenfassung von altem Sparerfreibetrag und altem Werbungskosten-Pauschbetrag. Seit dem 01.01.2009 können wegen der Abgeltung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die tatsächlichen Werbungskosten nicht mehr berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Für sonstige Einkünfte im Sinne des §22 EStG wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 Euro gewährt.

Unter einer Werbungskostenpauschale wird der vom Finanzamt akzeptierte Abzug eines zumeist geringen Betrages in der Steuererklärung - statt des Einzelnachweises - verstanden. Beispiele für Arbeitnehmer: Werbungskostenpauschale für Arbeitsmittel bis zu 100 Euro oder Kontoführungsgebühren bis zu 16 Euro. Die Werbungskosten für Arbeitnehmer sind in der Anlage N zur Steuererklärung aufzuführen.

Manche Personen sind bei der Gewährung von Pauschalabzügen "etwas gleicher als andere". So wird einem Bundestagsabgeordneten eine Aufwands-/Kostenentschädigung in Höhe von rund 30 Prozent seiner Gesamtbezüge ohne Einzelnachweis gewährt. Kein Wunder, wenn mancher Steuerzahler hierin eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sieht.

Das Pendant zu den Werbungskosten heißt bei den Gewinneinkunftsarten "Betriebsausgaben". Auch hier werden für mehrere Berufsgruppen unterschiedliche pauschale Betriebsausgaben akzeptiert, so zum Beispiel für selbständig tätige Hebammen oder selbständige Journalisten.

Liegen die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen der Werbungskosten oberhalb der Werbungskostenpauschale oder des Werbungskostenpauschbetrages, so kommen diese höheren Aufwendungen zum Ansatz. Werbungskosten sind grundsätzlich im Jahr der Bezahlung (Abflussprinzip) zu berücksichtigen. Ausnahme: regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie zum Beispiel Versicherungsbeiträge für ein Jahr. Sie werden dann unter bestimmten Voraussetzungen dem Jahr zugeordnet, für das sie geleistet werden.

Abschreibung auf Gegenstände als Werbungskosten.
Betragen die Anschaffungskosten für den einzelnen Gegenstand (z.B. Arbeitsmittel) nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) bzw. 487,90 Euro (inkl. 19% Umsatzsteuer), können sie in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Steuerexperten sprechen von geringwertigen Wirtschaftsgütern (so genannten GWG). Siehe mehr zu Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bei Privatpersonen und Gewerbetreibenden und Selbständigen.

Liegt der Anschaffungspreis oberhalb dieser Grenze und können die Gegenstände über mehrere Jahre genutzt werden, so werden die Anschaffungskosten (gemäß einer "Abschreibungstabelle") über mehrere Jahre verteilt. Beispiel: Bei einer Nutzungsdauer von 3 Jahren, kann dann in den nächsten 3 Jahren jeweils ein Drittel der Anschaffungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Abzugsbeschränkungen beim Werbungskostenabzug.
Nicht alle Aufwendungen, die nach ihrem Charakter auch Werbungskosten darstellen, sind in der Steuererklärung abzugsfähig. So hat der Gesetzgeber bei bestimmten Aufwendungen Abzugsbeschränkungen eingeführt. Die bekanntesten Abzugsbeschränkungen bei Werbungskosten für Arbeitnehmer sind das Arbeitszimmer und die Aufwendungen für eine doppelte Hausführung.

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