Steuerberatungskosten absetzen So machst Du auch die Steuerberatung zu Geld

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ausgaben für den Steuerberater, den Lohnsteuerhilfeverein, für Fachbücher, eine Steuersoftware oder eine Steuer-App kannst Du ganz oder teilweise als Steuerberatungskosten absetzen.
  • Kosten für die Steuerberatung sind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie zur Ermittlung Deiner Einkünfte anfallen, also beruflich veranlasst sind.
  • Privat veranlasste Steuerberatungskosten kannst Du nicht von der Steuer absetzen. Dies betrifft beispielsweise die Unterstützung bei der Anlage „Kind“ oder beim Mantelbogen.

So gehst Du vor

  • Dein Steuerberater sollte beruflich und privat veranlasste Kosten in seiner Rechnung getrennt ausweisen.
  • Das Finanzamt akzeptiert Ausgaben, die sowohl dem beruflichen als auch dem privaten Bereich zugeordnet werden können, bis zu einer Höhe von 100 Euro als Mischkosten. Die Kosten für Steuersoftware, Steuer-App oder Fachliteratur kannst Du deshalb meist komplett absetzen. 

Die Steu­er­er­klä­rung selbst machen? Vielen Steuerzahlernden ist das zu kompliziert, daher lassen sie sich von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder dem Lohnsteuerhilfeverein beim Ausfüllen der Formulare unterstützen. Das kostet natürlich Geld. Zumindest einen Teil dieser Steuerberatungskosten darfst Du als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, nämlich den Betrag, der auf den beruflichen Teil entfällt. Die Kosten für eine Steuersoftware oder eine Steuer-App kannst Du komplett absetzen.

Was zählt zu den Steuerberatungskosten?

Die Ausgaben für die professionelle Unterstützung bei der Steu­er­er­klä­rung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder die Mitgliedschaft im Lohnsteuerhilfeverein zählen zu den Steuerberatungskosten. Wie hoch diese sein dürfen und wie Du den richtigen Steuerberater findest, kannst Du im Ratgeber Steuerberater suchen und finden nachlesen.

Aber auch PC-Programme, Online-Software, Steuer-Apps für das Smartphone und Fachliteratur gehören zu den Steuerberatungskosten. Das gilt auch für die Fahrten zu Deinem Steuerbüro und Briefporto oder Telefongebühren.

Lange Zeit konnte man Steuerberatungskosten als Sonderausgaben in der Steu­er­er­klä­rung eintragen und so sein zu versteuerndes Einkommen senken. Die Ausgaben mussten keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden. Seit 2006 lassen sich Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Steuerberatung entstehen, nur auf konkrete Einkunftsarten bezogen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Selbstständigen absetzen.

Das hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil bestätigt (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010, Az. X R 10/08). Die Rechnung des Steuerberaters oder der Steuerberaterin ist nur noch absetzbar, wenn man sie seinen Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuordnen kann.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Absetzbar ist die Ermittlung der Einkünfte

Absetzen kannst Du die Ausgaben für die Steuerberatung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, wenn sie bei der Ermittlung Deiner Einkünfte entstehen. Bist Du angestellt, kannst Du beispielsweise die Ausgaben unter den Werbungkosten eintragen, die bei der Erstellung Deiner Anlage N entstehen, weil damit Dein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird. Praktisches Beispiel: Wenn Du erstmals eine doppelte Haushaltsführung geltend machst und Dich dazu beraten lässt.

Wenn Du eine Wohnung vermietest oder ein Grundstück verpachtest, sind auch das Einkünfte. Sofern Du Dir also bei deren Ermittlung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater helfen lässt, kannst Du das als Werbungskosten absetzen (Anlage V). Das gilt auch für Renten (Anlage R) sowie Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (Anlage L).

Gewerbetreibende (Anlage G) sowei Freiberufler und Freiberuflerinnen (Anlage S) können die steuerliche Beratung als Betriebsausgaben absetzen, insbesondere das Erstellen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR), die Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer-Erklärungen.

Deine Ausgaben für die Steuerberatung trägst Du bei der jeweiligen Einkunftsart ein. Hast Du Einnahmen aus Vermietung, trägst Du die Steuerberatungskosten unter den Werbungskosten in der Anlage V ein.

Steuerberatungskosten als Werbungskosten können bei folgenden Formularen absetzbar sein:

  • Anlage N 
  • Anlage V 
  • Anlage R 
  • Anlage SO
  • Anlage AUS

Kapitalerträge sind in der Regel abgeltungsteuerpflichtig. Werbungskosten kannst Du keine geltend machen, da diese mit dem Sparerpauschbetrag abgegolten sind.

Die Kosten für das Erstellen folgender Formulare kannst Du als Betriebsausgabe absetzen:

  • Anlage G
  • Anlage S
  • Anlage L
  • Anlage EÜR.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Was ist mit Hilfe für Steuern im Privaten?

Was nicht zur Ermittlung der Einkünfte gehört, hat der Fiskus 2006 zur Privatsache erklärt – einen Steuernachlass gibt es dafür nicht mehr.

Wer sich beispielsweise helfen lässt, den sogenannten Mantelbogen auszufüllen, muss die Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein oder die Steuerberatung selbst tragen. Das gilt auch für die Anlagen „Kind“, „Unterhalt“, „Altersvorsorge“ und „Vermögenswirksame Leistungen“. Diese Anlagen haben nichts mit der Ermittlung Deiner Einkünfte zu tun und sind demzufolge auch keine Werbungskosten. Leistest Du Dir dennoch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin, um diese Formulare auszufüllen, sind das laut BFH keine unvermeidbaren Ausgaben, sondern „Kosten der privaten Lebensführung“ (§ 12 Absatz 1 EStG).

Auch haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten sowie Kirchen-, Erbschafts- oder Schenkungssteuer werden dem privaten Bereich zugeordnet. Wenn die Steuerberaterin oder der Steuerberater hilft, diese Aufwendungen zusammenzustellen, darfst Du Deine Rechnung nicht absetzen, weil es keine Werbungskosten (BFH-Urteil vom 16. Februar 2011, Az. X R 10/10) sind. Das gilt nicht für die Anlage EÜR zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in diesem Fall gehört das Ausfüllen des Formulars zur Ermittlung der Einnahmen.

Aufteilung: beruflich oder privat?

Lässt Du die Steu­er­er­klä­rung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin machen, teilt er oder sie das Honorar auf in den Teil, der abzugsfähig ist, und in den Teil, den Du nicht absetzen kannst. Anhand der Rechnung kannst Du einzelne Teile des Honorars entsprechend zuordnen, sodass Du die berufsbedingten Beratungskosten in der Anlage N unter „Sonstiges“ (Zeile 65) eintragen kannst. Aber da Du ja einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin hast, dürften diese das für dich erledigen.

Unsere Podcast zum Thema

Mischkosten bis 100 Euro absetzen

Die Ausgaben für eine Steuersoftware oder eine Steuer-App, ein Fachbuch oder den Mitgliedsbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins kannst Du unter den Werbungskosten geltend machen, ohne sie aufzuteilen. Denn diese Kosten lassen sich nicht eindeutig dem privaten oder dem beruflichen Bereich zuordnen. Als sogenannte Mischkosten akzeptiert das Finanzamt die kompletten Ausgaben für die Beratung bis 100 Euro als Werbungskosten.

Höhere Mischkosten werden gestaffelt: Liegen Deine Steuerberatungskosten zwischen 100 und 200 Euro, kannst Du davon 100 Euro einer Einkommensart Deiner Wahl, beispielsweise als Vermieterin oder Rentner, den Werbungskosten zuordnen. Den Rest kannst Du nicht absetzen.

Bei höheren Mischkosten kannst Du von einer Option profitieren. Die Finanzämter akzeptieren nämlich, wenn Du pauschal die Hälfte der Kosten für den Lohnsteuerhilfeverein, Fachliteratur oder die Steuersoftware als Werbungskosten geltend machst. Hast Du beispielsweise Steuerberatungskosten von 150 Euro, kannst Du davon 100 Euro absetzen, bei Kosten von 250 Euro kannst Du 125 Euro absetzen. Ab Kosten von 202 Euro im Jahr ist die Vereinfachungsregelung, dass Du die Hälfte absetzen kannst, die günstigere Variante. Dies ist eine Option, von der beispielsweise Mitglieder eines Lohnsteuerhilfevereins profitieren können.

Achtung: Pauschbeträge überschritten?

Steuerberaterkosten als Werbungskosten einzutragen, lohnt sich bei einigen Einkunftsarten erst, wenn Deine Werbungskosten insgesamt einen bestimmten Betrag erreichen. Diesen Pauschbetrag zieht der Fiskus bei jedem Steuerzahler automatisch ab: bei nichtselbstständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (2023) oder 1.200 Euro (2022), bei Kapitalvermögen: Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (2023) oder 801 Euro (2022) beziehungsweise die doppelten Werte bei Ehepaaren und schließlich bei Renten den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Steuerberatungskosten für Mieteinnahmen oder betriebliche Einkünfte kannst Du sofort geltend machen. Dabei gibt es keine Pauschbeträge.

Autoren
Udo Reuß

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