Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) Schreibtisch und Bürostuhl bis 952 Euro sofort abschreiben

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist beweglich, abnutzbar und selbstständig nutzbar. Es muss für die Arbeit eines Steuerpflichtigen notwendig sein.
  • Typische GWG sind zum Beispiel Büromöbel und -materialien, Computer oder beruflich genutzte Software. Bei der doppelten Haus­halts­füh­rung gehören auch Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Haushaltsartikel dazu.
  • Kostet ein GWG nicht mehr als 800 Euro ohne oder 952 Euro mit Umsatzsteuer, kannst Du es als Werbungskosten geltend machen und auf einen Schlag direkt von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.
  • Teurere Wirtschaftsgüter musst Du über ihre Nutzungszeit abschreiben.

So gehst Du vor

  • Prüfe im November und Dezember, ob es für die Steu­er­er­klä­rung sinnvoll sein kann, Käufe noch im laufenden Jahr zu tätigen.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023) ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.
  • Für sehr einfache Fälle bieten sich auch die Steuer-Apps Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix an, die uns in unserem ausführlichen Test besonders überzeugt haben.

Als Arbeitnehmer kannst Du geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) nutzen, um Dein zu versteuerndes Einkommen und damit Deine Steuerlast zu senken. Ein GWG ist ein Wirtschaftsgut, das beweglich, abnutzbar sowie selbstständig nutzbar ist und dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Wert nicht übersteigen (Paragraf 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Bei Unternehmen gehören GWG zum Anlagevermögen.

Was Arbeitnehmer absetzen können

Wichtig ist die GWG-Grenze. Sie beträgt 952 Euro brutto (800 Euro netto + 19 Prozent Mehrwertsteuer). Überschreitest Du diesen Betrag nicht, kannst Du den gesamten Anschaffungspreis sofort und in voller Höhe steuerlich absetzen.

Achtung: Die geplante Anhebung der GWG-Grenze ab dem Jahr 2024 auf 1.190 Euro (1.000 Euro netto) ist vom Tisch. 

Eine Abschreibung über mehrere Jahre ist unterhalb der jeweiligen Grenze nicht notwendig. Normalerweise werden Wirtschaftsgüter nur über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Diese Nutzungsdauern sind in so genannten AfA-Tabellen amtlich festgelegt. AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“.

Eine Übersicht der Tabellen gibt es auf der Internetseite des Finanzministeriums. Für die meisten Verbraucher interessant dürfte die Tabelle für „allgemein verwendbare Anlagegüter“ sein. Dort findest Du zum Beispiel, über wie viele Jahre Du Deinen Laptop, Deine neue Digitalkamera oder Deinen Fernseher abschreiben kannst. 

Wichtige Änderungen für Computer & Co. ab 2021

Deine Ausgaben rund um den beruflich genutzten Computer darfst Du seit 2021 unbegrenzt auf einen Schlag steuerlich absetzen. Denn das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Abschreibungsregeln für Computer rückwirkend zum 1. Januar 2021 geändert, oft ist von der neuen Digital-Afa die Rede.

In einem Schreiben vom 26. Februar 2021 hat das BMF festgelegt (fortgeschrieben im Schreiben vom 22. Februar 2022), dass ab 2021 die Nutzungsdauer von Computern, Peripheriegeräten (Drucker, Monitore, Kameras und dergleichen) und Software einheitlich nur noch ein Jahr beträgt und die gesamten Ausgaben in unbegrenzter Höhe abschreibbar sind. Bislang mussten die Kosten für einen Computer auf drei Jahre und für spezielle Software sogar auf fünf Jahre verteilt werden, wenn die Kosten über 952 Euro lagen. Für Anschaffungen rund um den Computer wirkt sich ab 2021 die GWG Grenze also nicht mehr begrenzend aus. Mehr dazu findest Du im Ratgeber Arbeitsmittel.

Selbstständige Nutzbarkeit beachten

Als Arbeitnehmer kannst Du GWG als Werbungskosten von der Steuer absetzen, die Du für Deine Arbeit benötigst. Allerdings muss ein GWG in jedem Fall selbstständig nutzbar sein, um anerkannt zu werden. Damit scheiden beispielsweise ein reiner Drucker oder ein Monitor aus, denn sie können nicht allein verwendet werden. Ein Multifunktionsgerät, also ein Drucker mit Scanner und Kopierer, wiederum ist selbstständig nutzbar. Typische GWG sind Kleinmöbel, Schreibtischstühle, Diktiergeräte oder beruflich genutzte Software.

Kannst Du eine doppelte Haus­halts­füh­rung geltend machen, dann gehören auch Ein­rich­tungs­ge­gen­stände und Haushaltsartikel dazu, also beispielsweise ein neu angeschafftes Bett oder Schränke.

Nicht ganz so einfach ist die Geltendmachung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn mit der Einführung von Abgeltungssteuer und Sparerpauschbetrag wurde der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen. Die entsprechenden Zeilen in der Anlage KAP wurden gestrichen.

Sollten Deine tatsächlichen, zu den GWG gehörenden Werbungskosten den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro (bis 2022 noch 801 Euro) bei Ledigen beziehungsweise 2.000 Euro (1.602 Euro bis 2022) bei Verheirateten übersteigen, kannst Du die Werbungskosten in einer gesonderten Aufstellung erfassen. Diese kannst Du als Einzelanlage der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung beifügen und den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten beantragen.

Anders als für Selbstständige oder Firmeninhaber spielt es bei diesen Einkunftsarten keine Rolle, wann Du das entsprechende geringwertige Wirtschaftsgut angeschafft hast.

GWG in der Steu­er­er­klä­rung

Bei einem Arbeitsmittel, das Du nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kannst Du Deine An­schaf­fungs­kos­ten bis zu einem Preis von 800 Euro ohne Mehrwertsteuer – also bis zu einem Gesamtpreis von 952 Euro (bei 19 Prozent Umsatzsteuer) – direkt von Deinem zu versteuernden Einkommen abziehen.

Im zweiten Halbjahr 2020 galten reduzierte Umsatzsteuersätze von 16 beziehungsweise 5 Prozent. Dementsprechend reduzierte sich der Brutto-Grenzbetrag auf 928 Euro, wenn das Arbeitsmittel in der zweite Hälfte des Jahres 2020 an Dich geliefert wurde. 

Wenn Du ein Arbeitsmittel, wie beispielsweise einen Computer, zur Hälfte beruflich nutzt, dann kannst Du 50 Prozent der An­schaf­fungs­kos­ten als Werbungskosten absetzen.
Rechne die einzelnen Posten zusammen und trage diese auf der zweiten Seite der Anlage N Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung bei den Aufwendungen für Arbeitsmittel ein.

Seit der Steu­er­er­klä­rung 2017 musst  Du erst Belege einreichen, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. So kannst Du auch vorgehen, wenn Du Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielst. In diesem Fall machst Du Deine GWG-Abschreibung in Zeile 36 der Anlage V geltend.

GWG für Selbstständige und Firmeninhaber

Beziehst Du Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit oder aus einem Gewerbebetrieb, hast Du ein Wahlrecht bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern.

  • Ein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut bis 800 Euro netto beziehungsweise 952 Euro brutto (bei Anschaffung bis Ende 2017 galt ein Nettowert von 410 Euro.
  • Stattdessen kann es selbstverständlich auch über die betriebliche Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden. Die sogenannte Digital-Afa greift seit 2021 auch bei Selbstständigen. Ein teurer Laptop für 1.500 Euro lässt sich zum Beispiel auf einen Schlag absetzen und muss nicht mehr über drei Jahre abgeschrieben werden. 
  • Selbstständige haben noch eine dritte Möglichkeit. Sie können für mehrere selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter einen Sammelposten bilden und diese gemeinsam über fünf Jahre abschreiben (sogenannte Poolabschreibung). Möglich ist dies, wenn die Güter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro netto kosten (bis 2017: 150 bis 1.000 Euro). Übersteigt der Wert des Guts die Grenze von 250 Euro netto (bis 2017: GWG über 150 Euro), musst Du diese zu Dokumentationszwecken in einem Verzeichnis erfassen, das das Finanzamt prüfen kann. Sind die Angaben ohne Weiteres aus Deiner Buchführung ersichtlich, zum Beispiel auf einem Kontoblatt, kannst Du auf das Verzeichnis verzichten. 
    So funktioniert die Poolabschreibung: Du fasst alle GWG mit einem Nettowert zwischen 250 Euro und 1.000 Euro zusammen. Diesen Pool schreibst Du über fünf Jahre ab, also 20 Prozent in jedem Jahr. Die betriebsübliche Nutzungsdauer spielt ebenso wenig eine Rolle wie die zwischenzeitliche Veräußerung oder Wertminderung einzelner Wirtschaftsgüter.

Achtung: Die im Entwurf des Wachstumschancengesetzes geplanten Änderungen bei Sammelposten ab 2024 kommen nun doch nicht. Diese sollten dann eigentlich für Güter möglich sein, die im Nettowert zwischen 250 und 5.000 Euro (bisher 1.000 Euro) liegen. Zudem war laut Gesetzentwurf geplant, dass sie über drei (statt bisher fünf) Jahre gemeinsam abgeschrieben werden können. Das entfällt fürs Erste.

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen den Wert des Sammelpostens ab dem Jahr der Zuschreibung. Für Selbstständige und kleinere Unternehmen ist dies vorteilhaft: Sie haben ein Wahlrecht. Dank der Poolabschreibung kann ein höherwertiges Wirtschaftsgut schneller abgeschrieben werden. Der Selbstständige kann damit einen zu versteuernden Gewinn senken. Er muss sich jedoch in der Anlage EÜR entscheiden, ob er alle GWGs sofort oder einheitlich als Sammelposten abschreibt. Eine Vermischung der beiden Alternativen ist nicht erlaubt. 

Unser Podcast zum Thema

GWG-Grenze 2022 bis 2024 im Überblick

In dieser Tabelle kannst du die GWG-Grenzen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 ablesen.

Jahr202220232024
GWG-Grenze netto800 €800 €800 €
GWG-Grenze brutto
(inklusive Umsatzsteuer 19 %)
952 €952 €952 €

Quelle: Einkommensteuergesetz
(Stand: 22. März 2024)

Du siehst, anders als geplant, bleibt alles beim alten bei der GWG-Grenze.

Alte Regeln für GWG

Für Anschaffungen bis Ende 2017 lagen die GWG-Grenze deutlich niedriger: 487,90 Euro brutto beziehungsweise 410 Euro netto.

Als Selbstständiger oder Gewerbetreibender musstest Du Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 150 Euro betragen, sofort abschreiben, wenn Du diese zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2009 erworben hast. Für Güter mit einem Wert zwischen netto 150,01 und 1.000 Euro konntest Du einen Sammelposten bilden, den Du über fünf Jahre abschreibst. Scheidet in dieser Zeit ein Wirtschaftsgut aus dem Sammelposten aus, darf dieser nicht vermindert werden.

Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines vor dem 31. Dezember 2007 erworbenen Wirtschaftsguts nicht über netto 410 Euro lagen, konntest Du es im Jahr seiner Herstellung oder Anschaffung vollständig abschreiben.

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