Flugüberbuchung - Rechte der Fluggäste

Flugreisende in der Europäischen Union haben ein Anrecht auf bis zu 600 Euro Entschädigung, wenn ihr Flug überbucht oder übermäßig verspätet ist oder gestrichen wird.

Von dieser Regelung für Reisende profitieren nicht nur Passagiere auf Linienflügen, sondern auch Fluggäste im Billigflieger und erstmals auch Pauschalreisende (z.B. Ferienflug). Der Fluggast muss sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben. Die Verordnung zum Schutz der Verbraucher gilt, wenn der Flug von einem Flughafen innerhalb der EU beginnt sowie bei Flügen mit EU-Gesellschaften, die in einem Drittstaat beginnen und einen Zielflughafen innerhalb der EU haben.

Der folgende Ratgeber zu den Fluggastrechten erläutert umfassend - inkl. der EuGH-Rechtsprechung aus November 2009 - die Ansprüche der Fluggpassagiere.

Fluggastrechte bei Flugannullierung und Flugverspätung

Flugüberbuchung
Bei der Überbuchung gilt: Wer nicht bereit ist, gegen eine gesondert vereinbarte Entschädigung den Platz aufzugeben, der kann wählen zwischen der anderweitigen Beförderung zu seinem Ziel oder der Erstattung des Flugpreises mit ggf. Anspruch auf kostenlosen Rückflug zum Abflugort.

Bei einer Flug-Überbuchung erhalten Passagiere, die zurückbleiben, für Langstreckenflüge 600 Euro Entschädigung. Bei bis zu 3500 Kilometern sind 400 Euro vorgesehen und bei einer Strecke von unter 1500 Kilometer 250 Euro. Die nicht beförderten Flugpassagiere können sich auf einen anderen Flug umbuchen oder sich ihr Ticket erstatten lassen.

Hinzu kommen der Anspruch auf ein Essen und ggf. eine Übernachtung im Hotel. Wird ein Ersatzflug angeboten, so halbiert sich der Betrag, wenn der Ersatzflug (abhängig von der Flugstrecke) zwei bis vier Stunden später erfolgt. Pech hat derjenige, der bei Überbuchung zu spät am Check-In erscheint. Dafür gibt es keine Ausgleichzahlung.

Die Rechtsprechung hat auch vorher schon einen Anspruch auf Entschädigung wegen Nichtbeförderung aufgrund Flugüberbuchung bei einer Flugverspätung von mehr als 24 Stunden mit einem anderen Flugzeug (Landgericht Frankfurt Az 3-2 o 51/06) bestätigt. Ähnlich auch Amtsgericht Erding bei Flugüberbuchung und Beförderung am nächsten Tag.

Flugannullierung - Flugstornierung
Ahnliche Regelungen gelten bei der Stornierung eines Fluges, es sei denn, die Fluggesellschaft hat die Passagiere rechtzeitig (zum Beispiel zwei Wochen vor Abflug) über den Ausfall (Stornierung, Anullierung) informiert oder die Passagiere haben auf einen zeitnahen Alternativflieger umgebucht. Bei einer Flugstornierung mit zumutbarem Ersatzflug besteht - wie bei Annullierung ohne Verschulden der Fluggesellschaft - kein Anspruch auf Entschädigung.

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Als zumutbar gilt, wenn der Flugpassagier sieben Tage vor Abflug über die Änderung informiert wird und der Ersatzflug höchstens eine Stunde früher beginnt und nicht später als zwei Stunden nach dem ursprünglichen Flug endet. Bei einer Information 14 Tage vor dem Abflug gilt ein Toleranzzeitraum beim Ersatzflug von höchstens zwei Stunden früher und maximal vier Stunden späterer Landung auf dem Zielflughafen landet.

Schwierig ist im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Annullierung des Fluges, wenn sie nicht rechtzeitig angekündigt worden ist und Flugverspätung. Eine Flugannullierung liegt nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 30 C1370/ 06-25) vor, wenn der Flug letztlich verspätet unter einer anderen Flugnummer abgewickelt wird. Auch die Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich. Nach dem Hammerurteil des EuGH zum Verbraucherrecht bei Flugverspätung ist die "alte" deutsche Rechtsprechung ohnehin in Teilen überholt. Siehe zum Beispiel das BGH-Urteil aus Oktober 2010 zum Schadenersatzanspruch, wenn ein Flug annulliert wird.

Flugverspätung
Hinweis: Der nachstehende Inhalt zur Flugverspätung berücksichtigt nicht das vorgenannte EuGH-Urteil.

Bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden, können sich Passagiere den Flugpreis erstatten lassen, wenn sie den Flug nicht mehr antreten wollen. Pauschalreisende können bei einer Verspätung von mehr als vier Stunden in der Regel zusätzlich eine Reisepreisminderung beanspruchen. Ab einer Verspätung von zwei Stunden sind Mahlzeiten und Erfrischungen zu gewähren, ggf. kann auch eine Hotelübernachtung in Betracht kommen. Die Gewährung von Verpflegung richtet sich auch nach der Flugdistanz.

Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn der Grund für die Verspätung durch schlechtes Wetter oder Terrorgefahr verursacht ist.

Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, den Flugpassagieren auf Verlangen eine schriftliche Information über ihre Rechte auszuhändigen. Fazit: Die Fluggesellschaften kommen nur dann ohne Ausgleich davon, wenn der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Zu höherer Gewalt zählt zum Beispiel ein plötzlicher technischer Defekt sowie ein wetterbedingter Ausfall.

Flugverspätung und Rücktritt von Pauschalreise
Der Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung bei Flugverspätung ist ohne Zweifel verbraucherfreundlich. Mancher Reisende will jedoch mehr. So musste ein Urlauber erfahren, dass auch mehrstündige Flugverspätungen im Normalfall nicht zum Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise berechtigen (Bundesgerichtshof vom 07.10.2008).

Nach der europäischen Regelung können Flugpassagiere zwar bei Verspätungen ab fünf Stunden die vollständige Erstattung des Flugpreises von der Fluggesellschaft fordern. Daraus kann aber kein besonderes Kündigungsrecht für die komplette Pauschalreise abgleitet werden. Denn hierfür gilt das deutsche Reiserecht. Die Erstattungsregelung bei Verspätungen ab fünf Stunden ist auf reine Luftbeförderungsverträge zugeschnitten. Da Pauschalreisen komplexe Leistungen des Reiseveranstalters zum Gegenstand haben, hat eine Flugverspätung dort nicht zwangsläufig das gleiche Gewicht.

Zum Urteilsfall: Ein Urlauber hatte beim Reiseveranstalter eine 14-tägige Studienreise nach Island einschließlich Flug ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück. Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Sowohl die Vorinstanzen als der Bundesgerichtshof haben die Klage abschlägig beschieden.

Beschwerdestellen und Hilfe für Verbraucher
Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)" für die Anliegen von Fluggästen zuständig. Bisher war die "Schlichtungsstelle Mobilität" Anlaufstelle für Fluggäste um ihre Ansprüche auch außergerichtlich durchzusetzen. Diese Schlichtungsstelle (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org) stellte ihre Arbeit aber zum 30. November 2009 ein.

Fluggesellschaften nehmen nicht an Schlichtung teil
Bisher hat keine einzige deutsche Fluggesellschaft mit der "Schlichtungsstelle Mobilität" kooperiert. Zwar hat die neue Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) am 1. Dezember 2009 ihre Arbeit aufnehmen. Sie wird jedoch bisher ausschließlich von Bahnunternehmen getragen. Im Mai 2010 sind die Fluggesellschaften von Politikern der Regierungskoalition aufgefordert worden, sich aktiv an der Schlichtungsstelle zu beteiligen. Anderenfalls würden die Fluggesellschaften hierzu qua Gesetz verpflichtet.

Wenn Sie bei Ihrer Reise mit Zug, Flugzeug, Schiff oder Bus Schwierigkeiten beispielsweise mit Gepäck, Verspätungen, Fehlinformationen, Annullierung, Fahrpreisen oder ähnlichem haben und das betroffene Unternehmen gar nicht oder unzureichend auf Ihre Beschwerde eingegangen ist, hilft ggf. diese Schlichtungsstelle. Weil Fluggesellschaften die Teilnahme bisher verweigern, wird die Schlichtungsstelle vornehmlich mit Bahnkunden zu tun haben.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die offizielle Beschwerde- und Durchsetzungsstelle für die EU-Fluggastrechte in Deutschland. In dieser Funktion berät das LBA die Fluggäste über Ihre Rechte und verfolgt ihre Beschwerden gegenüber den Fluggesellschaften. Der Verbraucher kann sich daher an das Luftfahrt-Bundesamt wenden, wenn ihm seine Verbraucherrechte nicht gewährt werden. Das Bürger-Service-Center des LBA informiert die Fluggäste über ihre Rechte unter der zentralen Telefonnummer 0531/2355-100 (Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:00) oder im Internet. Um die Rechte der Flugreisenden mit Schwerpunkt "Aschewolke" besser zu wahren, hat die EU ein Servicepaket (bei Abfassugn dieses Artikels noch in englischer Sprache) geschnürt. EU-Servicepaket.

Verwandt: Fluggastrechte bei Flugannullierung und Flugverspätung und Anschlussflug verpasst und Haftung / Entschädigung bei Flügen sowie Hotel überbucht

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