Ändert der Reiseveranstalter den vereinbarten Reiseverlauf dahingehend ab, dass bei einer kombinierten Rund- und Badereise abredewidrig zunächst der Badeurlaub und erst anschließend die Rundreise durchgeführt wird, so liegt darin nach einem Urteil des Amts-gerichts Düsseldorf ein Reisemangel, der eine Reisepreisminderung von 30 % rechtfertigt.
Urteil des AG Düsseldorf vom 14.05.1997
53 C 273/97
NJW-RR 1997, 1343
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