|
Allgemeines:
-
Grundsätzliche Regelung des Mietrechts im spanischen Zivilgesetzbuch
Código Civil
(Art. 1542 ff. CC)
-
Dessen Bestimmungen werden aber durch das Gesetz über Städtische
Vermietungen (Ley de Arrendamientos Urbanos, kurz LAU) überlagert
(in Kraft getreten am 1.1.1995).
-
Die LAU unterscheidet Mietverträge zu Wohnzwecken von solchen
zu anderen Zwecken (z.B. unternehmerische Nutzung des Objekts,
Saisonmietverträge, Touristen-Appartements).
Mietvertrag:
- formfrei
(kann auch mündlich geschlossen werden)
-
jede Vertragspartei kann die andere auffordern, den Mietvertrag
schriftlich zu formulieren
-
empfehlenswert ist der schriftliche (notarielle) Vertragsabschluß,
da der Vertrag damit ins Grundbuch eintragbar ist.
Dauer
des Mietverhältnisses:
- grundsätzlich
frei vereinbar
Sonderregelungen
bei Mietverträgen zu Wohnzwecken (nicht bei Saisonmietverträgen
etc.)
-
bei Vereinbarung einer geringeren Mietdauer als 5 Jahre verlängert
sich das Mietverhältnis bei zu insgesamt 5 Jahren automatisch
um jeweils 1 Jahr, es sei denn, der Mieter teilt dem Vermieter
30 Tage vor Ablauf des Mietvertrages bzw. dem (automatischen)
Verlängerungs- zeitpunkt die Auflösung des Vertrages mit.
-
nach 5 Jahren Vertragslaufzeit ohne rechtswirksame Auflösung verlängert
sich der Vertrag automatisch um 1 weiteres Jahr, höchstens jedoch
bis zu 3 Jahren, es sei denn Mieter oder Vermieter kündigen zu
einem der Verlängerungszeitpunkte.
-
Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren können mit einer
Frist von zwei Monaten (nur) durch den Mieter gekündigt werden.
- wird keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen, gilt die Dauer
von 1 Jahr, wobei die geschilderte Verlängerungssystematik zur
Anwendung gelangt.
Mietzins:
-
grundsätzlich frei vereinbar - mangels anderer Parteienvereinbarung
erfolgt die Zahlung monatlich in den ersten 7 Tagen
-
es darf nicht mehr als eine Monatsmiete Mietvorauszahlung verlangt
werden - der Mietzins kann in den ersten 5 Jahren dem Verbraucherpreisindex
angepasst werden, ab dem 6. Mietjahr können die Parteien andere
Anpassungsmethoden vereinbaren
-
Mietzinserhöhung bei baulichen Verbesserungen ist möglich
Kaution:
-
zwingend vorgeschrieben
-
eine Monatsmiete kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften
die Verpflichtung zur Hinterlegung der Kaution bei bestimmten
öffentlichen Stellen treffen
-
die Rückzahlung der Kaution erfolgt ohne Zinsanspruch
Veräußerung
der Wohnung:
-
der Erwerber tritt bis zum Ablauf der Mindestmietdauer bzw. der
Vertragslaufzeit, sofern diese mehr als 5 Jahre beträgt, in das
Mietverhältnis ein
Gesetzliches
Vorkaufsrecht bei Veräußerung der Wohnung:
-
Voraussetzung ist die tatsächliche Bewohnung durch den Mieter
-
Recht muß binnen 30 Kalendertagen ab der Mitteilung des Veräußerers
ausgeübt werden
-
erfolgt keine oder nur eine unvollständige Mitteilung des Vorkaufsrechts
durch den früheren Eigentümer kann ein Wiederkaufsrecht unter
Erstattung der gesamten Kaufpreis-, Vertrags- und Abwicklungskosten
ausgeübt werden - ein vertraglich vereinbarter Verzicht auf das
gesetzliche Vorkaufsrecht ist bei Verträgen mit einer Laufzeit
von mehr als 5 Jahren möglich
Abtretung
und Untervermietung:
-
ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters besteht beim Mietvertrag
zu Wohnzwecken ein Abtretungs- und Untervermietungsverbot (Vertragsauflösungsgrund)
-
der Mietzins darf beim Mietvertrag zu Wohnzwecken den Mietzins
der Wohnung nicht übersteigen - beim Mietvertrag zu anderen Zwecken
ist die Untervermietung zulässig, allerdings kann der Vermieter
den Mietzins bei Teiluntervermietung um 10 % bzw. bei gänzlicher
Unterver- mietung um 20 % anheben.
Eintrittsrecht Dritter und Fortsetzung des Mietverhältnisses:
-
der Erbe/Vermächtnisnehmer des Mieters, der in den Mieträumen
die bisherige unternehm- erische oder freiberufliche Tätigkeit
des Verstorbenen fortführt, hat das Recht bis zum ver- traglichen
Ende des Mietverhältnisses in dieses einzutreten (eine Mitteilung
hat binnen 2 Monaten ab dem Tod des Mieters zu erfolgen)
-
Ehegatten, Lebensgefährten, Verwandte der auf- und absteigenden
Linie, Geschwister und Schwerbehinderte können bei Versterben
des Mieters ebenfalls in das Mietverhältnis ein- treten.
Vertragsauflösung:
-
Generell kann der Mietvertrag aufgelöst werden, sofern auf der
einen Seite die Vertrags- pflichten erfüllt werden, während die
andere Seite ihrerseits der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht
trotz erfolgter Mahnung nicht nachkommt
-
Nichtausführung notwendiger Reparaturen durch den Vermieter
-
schwere Belästigung durch den Vermieter gegenüber Wohnung und
Bewohnern.
Gründe der Vertragsauflösung durch den Vermieter:
-
Nichtzahlung des Mietzinses, nicht genehmigte Untervermietung
oder Abtretung
-
vorsätzliche Beschädigung des Mietobjektes
-
Belästigung oder andere Gefährdungen im Mietobjekt
-
Aufgabe des hauptsächlichen Wohnzweckes.
Kündigung des Mietvertrages:
-
bei Verträgen mit einer Laufzeit von über fünf Jahren hat der
Mieter das Recht den laufenden Vertrag unter Wahrung einer zweimonatigen
Frist zu kündigen
-
die Parteien können für diesen Fall die vertragliche Abrede treffen,
nach welcher der Mieter den Vermieter mit einem Betrag in Höhe
einer Monatsmiete pro noch ausstehendem Jahr der Vertragsdauer
zu entschädigen hat.
|