Namensrecht Kind: Familienname
1. Welchen Familiennamen erhält das Kindes nach der Geburt?
a) falls die Eltern miteinander verheiratet sind:
Haben die Eltern bei der Geburt des Kindes denselben Familiennamen,
so erhält das Kind diesen Namen. Das gilt auch dann, wenn die Eltern
zum Zeitpunkt der Geburt bereits geschieden sind.
Haben die Eltern verschiedene Familiennamen, können sie binnen
eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter
zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1
BGB. Doppelnamen aus dem Nachnamen der Mutter und dem Nachnamen des Vaters
sind nicht möglich. Treffen die Eltern binnen dieses Monats keine Wahl,
so überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Recht, den
Familiennamen zu bestimmen.
Beispiel: Die Mutter heißt Meier, der Vater heißt Baum. Die Eltern können binnen
eines Monats bestimmen, b das Kind Meier oder Baum heißen soll. Sie können es
aber nicht Meier-Baum nennen.
b) falls die Eltern nicht miteinander verheiratet
sind:
Bei nichtverheirateten Eltern ist grundsätzlich zum Zeitpunkt
der Geburt nur die Mutter sorgeberechtigt. Deswegen erhält das Kind
den Namen der Mutter.
Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame
Sorgerecht erhalten, indem sie eine
sogenannte Sorgerechtserklärung
abgeben. Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der
Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des
Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB.
Wichtig ist, dass diese Sorgerechtserklärung bereits vor der
Geburt abgegeben wird. Wird sie erst nach der Geburt des Kindes abgegeben,
so erhält das Kind zunächst den Namen der Mutter. In diesem Fall
ist eine spätere Änderung des Familiennamen des Kindes auf den
Familiennamen des Vaters unter folgenden Voraussetzungen möglich:
aa) Das Kind kann den Namen des Vaters erhalten, wenn beide Elternteile
einverstanden sind. Ist das Kind mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind
zustimmen (§ 1617a Abs. 2 BGB). An dem alleinigen Sorgerecht der Mutter
ändert das nichts.
bb) Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt
eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab, so können sie
innerhalb von drei Monaten bestimmen, dass das Kind den Familiennamen des
Vaters erhalten soll (§ 1617b BGB). Ist das Kind mindestens 5 Jahre
alt, dann muss das Kind zustimmen.
cc) Heiraten die Eltern einander und wählen sie einen gemeinsamen
Familiennamen, so wird dieser Name automatisch der Familienname des Kindes.
Ein Kind, das 5 Jahre oder älter ist, muss der Namensänderung aber
zustimmen (§ 1617c Absatz 1 BGB). Behalten beide Eltern nach der Heirat
ihren bisherigen Familiennamen, so können sie innerhalb von drei Monaten
bestimmen, dass das Kind den Namen des Vaters erhalten soll.
2. Wie kann der Familiennamen des Kindes nach der Scheidung der Eltern
geändert werden?
Nach der Scheidung der Eltern stellt sich oft die Frage, ob der
Familiennamen des Kindes geändert werden kann. Diese Frage stellt sich
meistens dann, wenn derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, entweder
seinen Geburtsnamen wieder annimmt oder wenn er neu heiratet.
a) Namensänderung des Kindes, wenn ein Elternteil seinen Geburtsnamen wieder
annimmt.
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau
Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter. Frau
Müller nimmt ihren Geburtsnamen wieder an und heißt nun Frau Becker.
Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Becker erhalten?
Problemlos ist eine solche Namensänderung, wenn auch der andere
Elternteil zustimmt.
Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst
zustimmen.
Was passiert aber, wenn der der andere Elternteil (meist der Vater)
der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall ist eine Namensänderung grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmsweise
ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des Vaters nur dann möglich, wenn die
Namensänderung für
das Kindeswohl erforderlich ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht,
dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen muss. Dafür reicht es nicht aus, dass die
Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Denn die dadurch entstehenden
Unannehmlichkeiten sind nur vorübergehender Natur, sie fallen weg wenn
das Kind älter bzw. erwachsen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass
ohne Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen.
b) Namensänderung bei Wiederheirat eines Elternteils:
Beispiel: Jan Müller ist das Kind von Herrn und Frau
Müller. Nach der Scheidung lebt das Kind bei seiner Mutter, Frau
Müller. Frau Müller heiratet Herrn Schneider und heißt nun Frau
Schneider. Kann das Kind, das bei ihr lebt, nun den Namen Jan Schneider
erhalten?
Heiratet die Mutter, bei der Kind lebt, erneut, so kann das Kind den
Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt
(§ 1618 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Vater des Kindes zustimmt.
Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.
Stimmt der Vater des Kindes zu, kann das Kind statt des neuen
Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, also in unserem Beispiel
Müller-Schmid oder Schmid-Müller
Was passiert, wenn der Vater der Namensänderung nicht zustimmt?
In diesem Fall kann das Familiengericht die Einwilligung deds Vaters ersetzen,
d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne
Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Eine solche Entscheidung trifft das
Gericht aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich
ist. In § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz steht, dass ein wichtiger Grund für
die Namensänderung vorliegen muss. Eine Namensänderung ist aber nicht schon deswegen erforderlich,
weil die Mutter und ihr neuer Mann einen anderen Familiennamen haben als
das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Denn auch die
Namensbindung zum "alten" Elternteil ist wichtig und soll grundsätzlich
beibehalten werden. Hinzukommen muss vielmehr, dass ohne eine
Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Da
dies selten der Fall ist, kommt es auch selten vor, dass ein Gericht die
nicht vorhandene Einwilligung des Vaters ersetzt.
Einfacher ist es, wenn das Kind statt des Familiennamens des neuen
Ehemanns einen Doppelnamen bekommen soll. In unserem Beispiel wäre das der Fall,.
wenn Frau Müller nun Herrn Schneider heiratet und selber Schneider heißt, und
das Kind soll den Familiennamen Müller-Schneider bekommen. In diesem Fall behält
das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Dewegen stellen die Gerichte in
einem solchen Fall nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der
Namensänderung (z.B. OLG Köln, 27 UF 221/01). Deswegen ist
zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus
seinem bisherigen und dem neuen Familiennamen tragen kann.
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