Auch wenn es kein generelles Besichtigungsrecht des Vermieters gibt, so kann sich durchaus ein berechtigtes Interesse des Vermieters an einer Besichtigung ergeben. Das Besichtigungsrecht kann sich zum einen aus § 809 BGB ergeben, wenn die Umstände es erfordern und die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für den Vermieter von Interesse ist. Beispiel: Mieter nutzt die Mietsache vertragswidrig oder verletzt seine Sorgfaltspflichten. Vermieter will die Wohnung verkaufen oder das Ende des Mietverhältnisses naht und der Vermieter möchte die Wohnung einem möglichen Mietnachfolger zeigen. Es sind Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 554 BGB vorgesehen.
Grundsätzlich muss sich der Vermieter vorher ankündigen. Einige Gerichte halten eine Vorankündigungszeit von nur 24 Stunden für ausreichend. Ist der Mieter berufstätig, so ist eine Ankündigungsfrist von mehreren Tagen eher angemessen. Der Vermieter muss hierbei auch auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. So darf ein Besichtigungstermin auch nur zu üblichen Zeiten angesetzt werden.
Der Mieter kommt nach dem Landgericht Kiel seinen Pflichten für eine Wohnungsbesichtigung nach, wenn er dem Vermieter einmal wöchentlich während dreier Vormittagsstunden und sonst nur in Eilfällen noch an einem weiteren Tag dem Vermieter Zutritt zur Wohnung gewährt.
Der Vermieter hat kein Recht das Betreten der Wohnung gewaltsam zu erzwingen. Wenn der Mieter sich weigert, den Vermieter in die Wohnung zu lassen, muss der Vermieter das Gericht anrufen, um Zutritt zu bekommen. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hierzu im Artikel Kosten eines Mietprozesses.
Wenn die Sache eilt, besteht für den Vermieter auch die Möglichkeit, sich den Zutritt im Wege der einstweiligen Verfügung zu verschaffen (LG Berlin, WM 80, S. 185). Dafür muss jedoch ein erheblicher Grund vorliegen. So hat der Vermieter zum Beispiel keinen Anspruch, durch eine einstweilige Verfügung das Betreten der Mieträume zu erzwingen, um die Heizkörper abzustellen.
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