Plakatieren der Hauswand

Ist der Mieter berechtigt, einen Bettbezug in einer Größe von 140 x 111 cm am Balkongeländer zu befestigen, auf welchem in rd. 30 cm großen Buchstaben und schwarzer sowie roter Beschriftung gegen den Irak-Krieg demonstriert wird? Nein, sagt das Amtsgericht Wiesbaden in einem Urteil vom 15.04.2003 (Aktenzeichen 93 C 465/03). Der Mieter hat zwar grundsätzlich das Recht zur freien Meinungsäußerung, wie dieses auch in der Verfassung in Artikel 5 des Grundgesetzes niedergelegt ist. Man mag streitig darüber diskutieren, ob der Mieter dieses auch in Form eines Plakates an der Innenseite eines Fensters ausüben kann. Jedenfalls ist aber die Außenfassade des Hauses, und zwar auch die Umrandung außen eines Balkons nicht mitvermietet. Das Gebrauchsrecht des Mieters erstreckt sich nicht soweit, dass es in das Eigentumsrecht des Vermieters eingreifen und die Gestaltung der Hausfassade verändern darf. Dabei kommt es im Übrigen nicht auf den Inhalt der Meinungsäußerung und dessen Akzeptanz an. Allein die mietvertragliche Begrenzung des Gebrauchs versagt es dem Mieter, Transparente außerhalb der eigentlichen Mietfläche anzubringen.


Autor: Ricarda Breiholdt
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