Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen kann zwar durch eine Hausordnung mietvertraglich geregelt werden. In vielen Fällen wird jedoch ein Verbot in der Hausordnung über das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur rechtlich unwirksam sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die betreffende Mietpartei im Einzelfall keinen anderen Platz hierfür finden kann. So dürfen Eltern mit Wohnung (ohne Fahrstuhl) im 2. Stock oder höher Kinderwagen im Treppenhaus oder im Eingangsbereich des Hauses abstellen, auch wenn die Hausordnung oder Mietvertrag es verbietet. Ausnahme: Ist der Hausflur zu eng geschnitten und stört der abgestellte Kinderwagen den Durchgangsverkehr, dürfen die Eltern den Kinderwagen nur vorübergehend "parken" (Amtsgericht Frankfurt - 33 C361/97-27).
Nach dem Urteil des OLG Hamm (Az 15 W 444/00) zum Wohneigentumsrecht dürfen Kinderwagen in einem engen Hausflur nur vorübergehend im Hausflur abgestellt werden. Über Nacht müssen Kinderwagen in einem dafür vorgesehenen Abstellraum untergebracht werden. Einzelne Wohnungseigentümer wollten im Urteilsfall wegen der Enge im Hausflur das Abstellen von Kinderwagen grundsätzlich verbieten. In der Eigentümerversammlung waren sie damit allerdings gescheitert und hatten deswegen - allerdings vergeblich - geklagt. Nach Ansicht der Richter ist ein vorübergehendes Abstellen auch sozialüblich. Denn für Eltern von Kleinkindern ist es unzumutbar, den Kinderwagen nach jedem Ausgang mit in die Wohnung zu nehmen. Nachts oder bei längerem Nichtgebrauch müssten die Wagen ohnehin in den Abstellraum.
So dürfen Bewohner eines Mietshauses in der Regel einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abstellen, wenn sie darauf angewiesen sind und die Flurgröße auch das Abstellen zulässt. Dies lässt sich auch aus einem Nebensatz des BGH-Urteils vom 10.11.2006 - V ZR 46/06 ablesen. Der Leitsatz lautet: "Das Recht der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen auf Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen eines Hauses steht dem Recht des Eigentümers entgegen, einem Dritten die Ablage für die Mieter bestimmter Sendungen auf den Gemeinschaftsflächen zu verbieten, soweit von den abgelegten Gegenständen keine Belästigung oder Gefährdung ausgeht".
Im Urteilstext findet sich dann der folgende Hinweis: "Vermietet der Eigentümer Wohnungen oder Geschäftsräume in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. ... Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung (vgl. LG Berlin WuM 1987, 212, spielende Kinder im Hof) und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. AG München NJW-RR 1986, 1144 f, Belieferung mit einer Tageszeitung). Ein Mieter ist daher berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Hausflur abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt (AG Hanau, WuM 1989, 360 f; LG Bielefeld WuM 1993, 37; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, Rdn. 288)". Damit lässt sich eine weitere kinderfreundliche Regelung aus dem Urteil ablesen: Zur üblichen Benutzung von Gemeinschaftsflächen gehört auch dass Spielen von Kinder im Hof.
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