Zeitmietverträge mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr bedürfen allerdings der Schriftform. Wird diese jedoch nicht eingehalten, so ist der mündliche Mietvertrag deswegen nicht unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bei einem mündlichen Vertrag gelten – wenn nicht zusätzlich anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das heißt Schönheitsreparaturen trägt der Vermieter, ebenso sämtliche Nebenkosten und es gelten nur die gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe.
Im Zweifel gilt somit das Gesetz mit all seinen Vorteilen für
den Mieter. Solche Verträge bergen daher vor allem für
Vermieter ein Risiko, wenn irgendwann Unstimmigkeit über die
Vereinbarungen herrscht und es zum Rechtsstreit kommt. Für jede vom Vermieter behauptete Abweichung von der BGB-Regelung ist dieser auch beweispflichtig. Bei mündlichen
Vereinbarungen sollten daher immer Zeugen anwesend sein, die
dies auch später belegen können.
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