Mietvertrag auch mündlich wirksam
Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist
genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann
zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das
Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des
Mietverhältnisses einig sind.
Zeitmietverträge mit einer Laufzeit von länger als einem Jahr
bedürfen allerdings der Schriftform. Wird diese jedoch nicht
eingehalten, so ist der mündliche Mietvertrag deswegen nicht
unwirksam, sondern gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Bei einem mündlichen Vertrag gelten – wenn nicht zusätzlich
anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Das heißt Schönheitsreparaturen trägt der
Vermieter, ebenso sämtliche Nebenkosten und es gelten nur die
gesetzlichen Kündigungsfristen und -gründe.
Im Zweifel gilt somit das Gesetz mit all seinen Vorteilen für
den Mieter. Solche Verträge bergen daher vor allem für
Vermieter ein Risiko, wenn irgendwann Unstimmigkeit über die
Vereinbarungen herrscht und es zum Rechtsstreit kommt. Für jede vom Vermieter behauptete Abweichung von der BGB-Regelung ist dieser auch beweispflichtig. Bei mündlichen
Vereinbarungen sollten daher immer Zeugen anwesend sein, die
dies auch später belegen können.
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