Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung

Begrenzung der Abmahngebühren wegen Verstoß gegen das Urheberrecht
Die erste anwaltliche Abmahnung darf nach dem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums nicht mehr als 100 Euro gegenüber dem Abzumahnenden betragen (vgl. § 97a Abs. 2 UrhG). Dies gilt zumindest dann, wenn es sich bei dem Abmahnenden um eine Privatperson handelt. Die Abmahndeckelung soll sich daher ausschließlich auf "einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs" erstrecken. Tipp: Rufen Sie auch den Artikel zu Abmahnkosten bei File-Sharing auf.

Verwendung von Fotos bei einmaliger eBay-Nutzung
Das Landgericht Köln hat im Urteil vom 21. April 2011 - Az. 137 C 691/10 - in einem Verfahren um die unerlaubte Verwendung fremder Fotos für eine Privatauktion bei eBay entschieden, dass die Kosten der Abmahnung auf 100 Euro zu begrenzen sind, weil es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Im Urteilsfall hatte ein Nutzer sechs urheberrechtlich geschützte Bilder im Rahmen einer privaten eBay-Auktion auf der Website für den einmaligen privaten Weiterverkauf von Reifen platziert. Nach Ansicht des LG Köln ist die Erstattung der Abmahnkosten auf 100 Euro zu begrenzen, weil eben ein einfach gelagerter Fall gemäß § 97a Abs. 2 UrhG vorliegt. Der Rechteinhaber hatte vom eBay-Verkäufer neben 1.800 Euro Schadensersatz für die unerlaubte Nutzung der 6 Fotos auch Anwaltskosten in Höhe von rund 1.200 Euro verlangt.

Verwendung eines Stadtplanausschnittes auf privater Homepage
Als Beispiel für einen einfachen Verstoß gilt die Verwendung eines Stadtplanausschnittes auf einer privaten Homepage, die Bereitstellung eines einzelnen Musikstückes zum Download in einer Online-Tauschbörse oder der Upload eines geschützten Fotos beim Verkauf geschützter Werke auf der eBay-Plattform. Wer keine geschäftlichen Interessen verfolgt, ist durch das Gesetz vor überzogenen Abmahnkosten bei einfachen Urheberrechtsverletzungen gut geschützt.

Mit dieser Regelung wird nicht die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen begrenzt. Jeder einzelne Urheberrechtsverstoß kann auch weiterhin bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden. Es geht nur darum, dass keine unverhältmäßig hohen Anwaltskosten dem Abmahnenden in Rechnung gestellt werden. Damit soll insbesondere dem Geschäftsmodell "Serienabmahnungen" einzelner Anwälte die Grundlage entzogen werden. Die Begrenzung von Abmahngebühren betrifft nicht das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann für die Abmahnung höhere Gebühren vom Auftraggeber verlangen.

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Ist ein Film-Upload ein einfacher Fall?
Das Landgericht Berlin hat im Beschluss vom 03.03.2011 - Az.: 16 O 433/10 [Urteils-Link] die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bei illegalen Downloadangeboten von Filmdateien verneint. Nach Ansicht der Berliner Richter lag kein "einfach gelagerter" Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG. Der Artikel Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums erklärt die wichtigsten Regelungen für Verbraucher.

Im Urteilsfall war die Inhaberin eines WLAN-Internetzugangs wegen der unerlaubten Verbreitung eines Films abgemahnt worden. Sie verweigerte die Zahlung der Anwaltsgebühren und erklärte den illegalen Upload nicht vorgenommen zu haben. Das Landgericht Berlin sah es als unerheblich an, ob die Inhaberin des WLAN-Anschlusses den Film selbst hochgeladen hat oder nicht. Die Berliner Richter begründen diese Einstellung mit Bezug auf BGH-Urteil vom 12. Mai 2010. Nach der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 muss ein Internet-Nutzer in der Regel die Kosten für eine Unterlassungserklärung zahlen, wenn über seinen offenen Internet-Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden (z.B. illegaler Download von Musikdateien).

Die Haftung als Störer ist schon dadurch gegeben, dass die Beklagte die Nutzung des WLAN bestätigte und keine Ausführungen dazu machte, wie sie das WLAN gegen den Zugriff Dritter gesichert hatte.

Auskunftsanspruch gegen Internet-Service-Privider
Auch indirekt an Rechtsverletzungen beteiligte Dritte sind verpflichtet, die Identität von Personen zu offenbaren, die gegen das Urheberrecht verstoßen. Ist der Verstoß gegen das Urheberrecht offensichtlich, ist der Auskunftsanspruch leichter durchzusetzen.

Bisher musste ein Staatsanwalt diese Informationen einfordern. Es bleibt nach dem Gesetz auch künftig beim Richtervorbehalt. Das heißt, wer einen Internetnutzer identifizieren will, muss auch den Weg über das Gericht antreten. Der freie Zugang zu den Kundendaten der Internet-Service-Provider ist nicht vorgesehen. Da eine Zivilklage gegen "Unbekannt" nicht eingereicht werden kann, ist ein Weg zu finden, der es den Rechteinhabern zum Beispiel ermöglicht, in Erfahrung zu bringen, wer eine IP-Adresse zu welcher Zeit genutzt hat.

Fazit: Mit dem Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums (Umsetzung der "EU-Richtlinie über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum" in ein deutsches Gesetz) können Rechtsanwälte bei kleinen Urheberrechtsverstößen von Privatpersonen bei einer Abmahnung im Rahmen der Forderung nach einer Unterlassungserklärung nicht ein 4-stelliges Anwaltshonorar verlangen. Diese Regelungen gelten für Urheberrechtsverletzungen, die ab dem 1. September 2008 begangen werden. Es stellt sich aber nach wie vor die Frage, ob ein privater Homepagebesitzer noch als privat gilt, wenn er zum Beispiel Werbebanner eines Affilateprogrammes auf seiner Homepage anzeigt.

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