Mit einem Kostenvoranschlag legt der Unternehmer den voraussichtlichen Umfang der Arbeiten und die dafür anfallende Vergütung fest. Gerade bei größeren Arbeiten werden häufig mehrere Kostenvoranschläge eingeholt. Wann muss man nun für einen Kostenvoranschlag zahlen? Das Gesetz spricht übrigens vom Kostenanschlag statt vom Kostenvoranschlag. Es ist aber dasselbe gemeint. Gemäß § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung für den erstellten Kostenanschlag, wenn er dies mit dem Verbraucher individuell in einem Vertrag vereinbart.
Der Handwerker kann auch nicht den Kunden im Werkvertrag pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Eine solche Klausel wäre nämlich unwirksam (§ 305c BGB und § 307 BGB). Ausnahme: Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Kostenpflicht ist entbehrlich, wenn eine solche branchenüblich ist. Beispiel: Reparaturarbeiten im Elektrobereich und im Kfz-Wesen. Im Zweifel hat der Unternehmer nachzuweisen, dass für die Erstellung des Kostenvoranschlages eine Vergütung vereinbart wurde.
Eine unwesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags ist daher grundsätzlich vom Auftraggeber hinzunehmen. Bei einer wesentlichen Überschreitung kann der Besteller den Werkvertrag außerordentlich kündigen. Die Höhe des Zahlungsanspruchs des Handwerkers ist auch davon abhängig, ob von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht worden ist. Kündigt der Kunde den Auftrag, so steht dem Unternehmer nur der Teil der Vergütung zu, der den bereits geleisteten Arbeiten entspricht. Auszug aus § 645 BGB: (...) so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Mit anderen Worten: Es ist der Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen des Handwerkers zur vereinbarten Gesamtvergütung in Relation zu setzen. Beispiel: 70% der Leistungen wurden erbracht, so stehen dem Handwerker auch nur 70% der vereinbarten Vergütung zu. Wird der Werkauftrag hingegen nicht gekündigt, ist auch bei wesentlicher Überschreitung der Rechnungsbetrag zu zahlen.
Wenn der Handwerker den Auftraggeber nicht rechtzeitig über die wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags informiert, macht er sich schadensersatzpflchtig. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber so zu stellen ist, wie er bei rechtzeitiger Information durch den Handwerker stehen würde.
Fazit: Ein Kostenvoranschlag ist kostenlos, wenn mit dem Handwerker nichts anderes vereinbart worden ist. Falls der Handwerker den Auftrag erhält und später erkennt, dass er den Kostenvoranschlag wesentlich (10 bis 20 Prozent) überschreiten wird, muss er den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Besteller kann dann außerordentlich kündigen oder den Mehrpreis akzeptieren.
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