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Mit Hilfe der Einkommensrechner können Sie ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen (Hinzuverdienst) auf Ihr Arbeitslosengeld II angerechnet wird. Wie immer gilt natürlich: "Ohne Gewähr". Die Berechnungsergebnisse dienen nur zu Ihrer Information. Aus den Berechnungen können keine Ansprüche auf Leistungen abgeleitet werden. Für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen sind ausschließlich die Träger (Bundesagentur für Arbeit, zugelassene kommunale Träger) zuständig.
Grundsatz und Beispiel:
Es gibt einen pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro, der um Freibeträge bei Erwerbstätigkeit erhöht wird. Von Bruttoverdiensten zwischen 100 und 800 Euro bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei. Weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 Euro monatlich wird noch zu 10 Prozent anrechnungsfrei gestellt bzw. mit Wirkung ab dem 01.07.2011 sind es 20 Prozent statt 10 Prozent.. Für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 Euro. Daraus ergeben sich zum Beispiel folgende Freibeträge:
| Bruttoverdienst | anrechnungsfreier Betrag |
| 100 Euro | 100 Euro |
| 200 Euro | 120 Euro |
| 400 Euro | 160 Euro |
| 800 Euro | 240 Euro |
| 1.200 Euro | 280 Euro |
| 1.500 Euro mit Kind | 310 Euro |
Zusätzlich können bei Erwerbseinkommen über 400 Euro nach § 11 Abs. 2 SGB II weitere Beträge abgesetzt werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen.
Die Obergrenze beträgt für Bedarfsgemeinschaften ohne Kind 1.200 Euro und für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind 1.500 Euro. Siehe auch die folgenden Beispiele aus dem Haufe-Verlag:
Beispiel 1: Ein Bezieher von ALG II nimmt eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 350 Euro auf. Zu dem Erwerbstätigenfreibetrag von (350 Euro abzüglich 100 Euro = 250 Euro x 20 v. H. =) 50 Euro kommt der pauschale Grundfreibetrag, so dass 150 Euro des Erwerbseinkommens nicht auf das ALG-II angerechnet werden.
Beispiel 2: Eine Bezieherin von ALG II mit einem minderjährigen Kind nimmt eine Beschäftigung mit einem monatlichen Einkommen von 1.250 Euro auf. Von der Anrechnung auf das ALG-II werden dann der pauschale Grundfreibetrag von 100 Euro, (800 Euro abzüglich 100 Euro = 700 Euro x 20 v. H. =) 140 Euro und der 800 Euro übersteigende Betrag von (1.250 Euro abzüglich 800 Euro = 450 Euro x 10 v. H. =) 45 Euro, insgesamt also (100 Euro + 140 Euro + 45 Euro =) 285 Euro ausgenommen. Es werden also 285 Euro auf das ALG-II nicht angerechnet. Sofern höhere Werbungskosten etc. als 100 Euro geltend gemacht werden können, erhöht sich der nicht auf das Erwerbseinkommen anzurechnende Betrag entsprechend.
Ratgeber Arbeitslosengeld II Hartz IV - Arbeitsmarktreform
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