Zweitwohnungssteuer für Eheleute / Verfassungsgericht
Nach dem Beschluss Bundesverfassungsgericht vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03
ist die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig.
siehe vorhergehendes Urteil Bundesverwaltungsgericht hierzu
Verfassungsgericht kippt Zweitwohnungssteuer für Eheleute
Eheleute mit einer zusätzlichen Wohnung am Arbeitsplatz müssen keine Zweitwohnungssteuer zahlen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Zweitwohnungssteuer für grundgesetzwidrig erklärt, wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen einen Nebenwohnsitz hat.
Das Gericht erklärte im konkreten Fall entsprechende Klauseln der Städte Hannover und Dortmund für nichtig. .
Nach Ansicht der Verfassungsrichter seien Eheleute gegenüber Ledigen sonst benachteiligt, denn das Zusammenleben einer Familie
sei verfassungsrechtlich geschützt. Der Hauptwohnsitz von Eheleuten ist daher automatisch dort, wo sich die Familie befindet.
Im Gegensatz zu nicht Verheirateten könnten Eheleute daher nicht frei bestimmen, wo sie ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz
anmelden, wenn einer der Ehepartner aus beruflichen Gründen zum Teil in einer anderen Stadt lebt.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund rechnet wegen der Entscheidung mit jährlichen Einnahmeverlusten für die Gemeinden von 20 Millionen Euro.
Nach seiner Ansicht tragen diejenigen, die in einer Zweitwohnung lebten, sonst nichts zur Finanzierung der Infrastruktur bei.
Die Mitteilung des Bundesverfassungsgericht Nr. 110/2005 vom 10. November 2005 lautet wie folgt:
Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines
verheirateten Berufstätigen unzulässig
Die Zweitwohnungsteuersatzungen der Städte Hannover und Dortmund sind
nichtig, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen
eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert
wird. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Die
Erhebung der Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung von
Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete diskriminiere die Ehe und
verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:
Die Landeshauptstadt Hannover erhebt seit 1994 eine Zweitwohnungsteuer
für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist
nach der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover jede Wohnung, die dem
Eigentümer oder Mieter als Nebenwohnung neben der Hauptwohnung dient.
Nach den maßgeblichen Meldegesetzen, auf die die Satzung verweist, ist
Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung. Bei einer verheirateten
Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist nicht die
von ihr, sondern die von der Familie vorwiegend benutzte Wohnung die
Hauptwohnung. Die seit 1998 geltende Satzung der Stadt Dortmund über die
Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist mit der Zweitwohnungsteuersatzung
Hannover inhaltlich weitgehend identisch.
Die beiden Beschwerdeführer hatten jeweils an ihrem Beschäftigungsort in
Hannover bzw. Dortmund eine Wohnung gemietet, um von dort aus werktags
ihren Arbeitsplatz zu erreichen. An den Wochenenden und den
arbeitsfreien Tagen wohnte jeder der Beschwerdeführer in seiner
ehelichen Wohnung an einem anderen Ort. Die Landeshauptstadt Hannover
bzw. die Stadt Dortmund veranlagten die Beschwerdeführer für die
Zweitwohnung am Erwerbsort zu einer Zweitwohnungsteuer. Ihre dagegen
erhobenen Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die
Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen und die gemeinsame Wohnung
auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem
Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Ändert sich der
Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht
mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies
in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben
wird. Die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu
einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.
Durch die Zweitwohnungsteuer, die für den Begriff der Zweitwohnung an
die melderechtlichen Vorschriften anknüpft, wird die Entscheidung
steuerlich belastet, die gemeinsame eheliche Wohnung nicht aufzulösen
und bei Wahrung des Fortbestands der gemeinsamen Wohnung am bisherigen
Ort nur eine Zweitwohnung zu begründen. Es ist nämlich für Verheiratete
ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren
vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der
Heranziehung der Zweitwohnungsteuer zu entgehen; für sie bestimmen die
maßgeblichen Meldegesetze zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der
Familie zum Hauptwohnsitz. Von der steuerlichen Belastung durch die
Zweitwohnungsteuer werden dagegen solche Personen nicht erfasst, die
nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden. Die
Zweitwohnungsteuer stellt daher eine besondere finanzielle Belastung des
ehelichen Zusammenlebens dar.
Diese Benachteiligung ist nicht gerechtfertigt. Allein die Tatsache,
dass die Steuer als Aufwandsteuer von allen Inhabern von Zweitwohnungen
ungeachtet ihres Personenstandes und des Zwecks der Innehabung erhoben
wird, reicht dafür nicht aus. Die formal eheneutrale Anknüpfung der
Steuer ist keine hinreichende Rechtfertigung. Denn es wird für den
steuerlichen Tatbestand an ein Verhalten angeknüpft, das spezifischer
Ausdruck einer verfassungsrechtlich geschützten Form des ehelichen
Zusammenlebens ist.
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