Schenkung Erbfall Sind lebzeitige Schenkungen (Zuwendungen) auf das Erbe anzurechnen?

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Schenkungen zu Lebzeiten

Wer Schenkungen zu Lebzeiten oder Zuwendungen an andere vornimmt, sollte wissen, dass diese Schenkungen in den meisten Fällen auf das Erbe angerechnet werden. Beispiel: Bei Familiengründung, beim Start in die Selbstständigkeit oder einer finanziellen Notlage helfen Eltern vielfach ihren Kindern finanziell aus und wenden ihnen teilweise erhebliche Beträge zu. Im Erbfall führt dies leider oft zu Streit zwischen den erbenden Geschwistern, da die Zuwendungen zumeist unterschiedlich hoch sind und es keine klaren Absprachen gibt, ob die Zuwendungen auf das Erbe anzurechnen sind.

Ob eine Zuwendung zu Lebzeiten der Erblasser auf das Erbe anzurechnen ist, hängt maßgeblich vom Zweck der Zuwendung ab. Sogenannte Ausstattungen (zum Beispiel Aussteuer zur Hochzeit, die Starthilfe für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit) sind auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung nicht ein anderes angeordnet hat (§ 2050 BGB).

Zuschüsse, welche die Eltern regelmäßig gewährt haben und die nach ihrem Willen als (zusätzliche) Einkünfte verwendet werden sollten (zum Beispiel Unterhalt während eines Praktikums), sind nur dann ausgleichspflichtig, wenn sie „übermäßig" sind (§ 2050 Abs. 2 BGB). Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeit­punkt des Zuschusses zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Geschwisterteil weniger oder mehr erhalten hat. Gleiches gilt für Zuschüsse zu einer Berufsausbildung oder Fortbildung (zum Beispiel Kosten eines Studiums oder eines Meisterlehrgangs, nicht aber Kosten der allgemeinen Schulbildung).

Eine Ausgleichspflicht besteht schließlich auch für solche Zuwendungen, welche nicht unter die vorgenannten Kategorien fallen, wenn sie vom Erblasser angeordnet worden ist. Eine solche Anordnung kann im Testament, aber auch mündlich erfolgen – ein Formerfordernis besteht nicht. Insbesondere wenn der Erblasser eine solche Anordnung mündlich getätigt hat, entsteht leider oftmals Streit zwischen den erbenden Geschwistern über die Anrechenbarkeit der Zuwendung, da der Zuwendungsempfänger die Anordnung oftmals nicht mehr beweisen kann. Der oftmals einzige Zeuge, der Erblasser, ist tot. Aber auch wenn die Anordnung schriftlich erfolgt, kann es zu Streit kommen, wenn die Formulierung unglücklich ist. 

Gestaltungstipp: Zuwendungen, deren Zweck und Anordnungen über die Anrechenbarkeit sollten dokumentiert werden! Am besten lässt Du Dir diese Dokumentation von dem Empfänger gegenzeichnen und fügst das gegengezeichnete Dokument dem Testament als Anlage bei. Ist die Ausgleichung nicht bei der Zuwendung angeordnet worden, sondern nur im Testament nachträglich, so ist die testamentarische Anordnung der Ausgleichung als Vermächtnis auszulegen. Hierdurch kann allerdings der Pflichtteilsanspruch nicht beeinträchtigt werden.

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13. Dezember 2012


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