Lexikon Urheberrecht

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Von Rechtsanwältin Maia Steinert, Köln

A

Abgebildeter, Zustimmung zur Verbreitung

Die Abbildung eines oder mehrerer Menschen sei es als Brustbild, Totenmaske, Zeichnung, Gemälde, Lichtbildplastik oder Relief darf nur mit Zustimmung des Abgebildeten, der individualisierbar sein muß, erlaubt. Dies bestimmt § 22 KUG (Kunsturhebergesetz).

§ 22 lautet: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

§ 23 lautet: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte,
  2. Bildnisse, auf denen die Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen,
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben,
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sondern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Zu beachten ist auch der Zweck, d.h. die Nutzungsart, für welche nun die Verbreitung zur Veröffentlichung von der Einwilligung bzw. Zustimmung des Abgebildeten erfasst ist (Auf Zeitungsbild, Postkarte, Poster, Buchdeckel, Internet....siehe hierzu auch Nutzungsarten).

Abhängige Nachschöpfung

Als abhängige Nachschöpfung bezeichnet der Jurist eine Bearbeitung eines Originalwerkes, welches selbst keine Schöpfungsqualität erreicht, also kein vom Originalwerk losgelöstes Eigenleben führt. Sollte jemand eine abhängige Nachschöpfung eines Werkes eines Dritten vornehmen und will diese veröffentlichen, so muß er vorher die Einwilligung des Erstschöpfers einholen.

Abmahnung

Der Urheber, dessen Werk ohne Einwilligung vervielfältigt, verbreitet oder nachgeahmt, d.h. dessen Urheberrecht verletzt werden, kann sich gegen den Verletzer durch eine Abmahnung verteidigen, in welcher der Verletzer aufgefordert wird, umgehend die Rechtsverletzung zu unterlassen. Dieser hat auch die Kosten des Anwalts, d.h. des ersten Aufforderungsschreibens zu zahlen. Begeht der Verletzer, der bis dahin möglicherweise gutgläubig, d.h. schuldlos war, seine Verletzungshandlung nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig.

Abstraktionsprinzip

Üblicherweise gilt im deutschen Zivilrecht das Abstraktionsprinzip, welches bedeutet, dass der schuldrechtliche Vertrag, d.h. die gegenseitigen Verpflichtungen, und der dingliche Vertrag, d.h. der Erfüllungsteil der Verpflichtungen, abstrakt, d.h. voneinander getrennt zu beurteilen sind. Zunächst verpflichtet man sich etwas zu tun, dann erfüllt man es. Beides sind unterschiedliche Verträge. Im Urheberrecht bzw. im Verlagswesen gilt dies nicht. Für Verlagsverträge zwischen Verfasser und Verleger hebt § 9 VerlG das Abstraktionsprinzip auf. Auch allgemein im Urheberrecht, in welchem es in der Regel um Nutzungsverträge geht, ist das Abstraktionsprinzip beseitigt, d.h. mit Abschluss des Lizenzvertrages oder Nutzungsvertrages geht das Nutzungsrecht an den Lizenznehmer über. Ist der Urhebervertrag nichtig oder kann der dort beabsichtigte Zweck nicht erfüllt werden, fällt das Nutzungsrecht automatisch dem Urheber wieder zu. Einer Rückübertragung bedarf es nicht (Heimfall des Urheberrechts).

Daher ist auch ein gutgläubiger Erwerb der Nutzungsrechte von einem Nichtberechtigten entsprechend den Regelungen der Forderungsabtretung nicht denkbar.

Abtretung

Abtretung bedeutet Übertragung von Rechten. Im Rahmen des Urheberrechts bzw. Urheber-Persönlichkeitsrechts (z.B. Namensnennungsrechts) erfolgt die Abtretung in der Regel durch Übertragungsvertrag. In diesem werden Nutzungsrechte einem Dritten eingeräumt. Werden die Nutzungsrechte an einen weiteren Nutzungsnehmer übertragen, ist darauf zu achten, ob dieser seinerseits zur weiteren Übertragung, Unterlizenzierung, Abtretung, seiner eigenen Rechte befugt ist. Sonst ist der Abtretungs- bzw. Übertragungsvertrag nichtig: Beispiel einer Abtretung: Koeditionsvertrag: Ein Verlag, welchem Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Bildbandes übertragen wurde, gibt dieses Recht an einen Unterverlag weiter. Abgetreten werden können aber auch Vergütungsansprüche, dann ist der Abtretungsvertrag kein Vertrag, welches dem Abtretungsempfänger das Recht einräumt, den Vergütungsanspruch etwa direkt vom Verlag zur Zahlung an sich zu verlangen. Auch die Abtretung ist wie die Übertragung, d.h. der Lizenzvertrag ein solcher, bei welchem das Abstraktionsprinzip (siehe dort) nicht gilt: Der Verpflichtungsvertrag ist identisch mit dem Verfügungsvertrag. Dies bedeutet: Mit Unterzeichnung des Abtretungsvertrages gehen die Rechte unmittelbar auf den Abtretungsnehmer über. Ein kurzes Beispiel für einen Abtretungsvertrag:

Herr H. H. ist Autor des Romans "Schnee von gestern", für den er gemäß dem in der Anlage beigefügten Autorenvertrag ein Entgelt von 18% vom Nettoladenpreis erhält. Dieses Autorenentgelt tritt Herr H. H. an Herrn D. D., wohnhaft in N. N., mit Wirkung ab dem 01.01.2001 ab.

Herr D. D. nimmt die Abtretung des Herrn H. H. hiermit zum 01.01.2001 an. Herr D. D. ist ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Abtretung aufzudecken und das Autorenentgelt des Herrn H. H. gegenüber dem Verlag V. V. an sich zur Zahlung zu verlangen.

Mit dieser Abtretungserklärung sind sämtliche Ansprüche des Herrn D. D. gegenüber Herrn H. H. aus dem Rechtsgeschäft R. R. durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

Adressbücher, Schutzfähigkeit

Adressbücher, Telefonbücher und ähnliche Verzeichnisse werden in der Regel nicht als Werke bezeichnet, BGH Gruer 1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; sie sind aber seit dem 01.01.1998 im Regelfall als Datenbank geschützt, § 87a UrheberG.

Artikel 7 LuKDG Vergleiche hierzu v. Flexich und Martin Vogel ZUM 1997, 577 und 592. Sammlungen sind als Sammelwerke (Datenbankwerke) geschützt, wenn sie aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, sind keine anderen Kriterien anzuwenden, § 3 Abs. 1 der Datenbank-Richtlinie.

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Übertragung von Nutzungsrechten

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind einseitig, meist von dem finanziell stärkeren Partner, vorgefertigte Regeln, die den Vertragsinhalt ausfüllen. Sie betreffen die Erfüllung, den Verzug, die Gewährleistung, Schadensersatz usw. Das Gesetz zur Übervorteilung des Schwächeren schützen, so dass folgende Klauseln als nichtig gelten:

Zunächst ist zu prüfen, ob die AGBs überhaupt Vertragsgegenstand sind. Dies sind sie nur, wenn derjenige, der sie vorformuliert hat, sie bei Vertragsabschluß dergestalt einbezieht, dass er gegenüber einer GmbH auf sie verweist und gegenüber einem Nicht-Vollkaufmann diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt (Lesemöglichkeit). Man spricht von der Einbeziehungskontrolle. Wird die Einbeziehung der AGBs bejaht, sind sie einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. So verfügen alle Werbeagenturen über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese können nach Aufgabengebiet (Grafik, Layout, Web-Design usw.) also sachlich gegliedert werden oder nach Ein- und Verkauf, d.h. Liefer- und Einkaufsbedingungen. Diese Zweiteilung macht nur dann einen Sinn, wenn die entsprechende Agentur tatsächlich einen erheblichen Teil der Leistungen durch Subunternehmer oder ähnliches zuerwirbt. Anderenfalls sollte man verkaufsorientierte AGBs, unterteilt nach sachlichen Kriterien, vornehmen.

Die lediglich in AGBs enthaltene Übertragung von Nutzungsrechten an einer Schöpfung dürfte unwirksam sein, alleine schon wegen des Zweckübertragungsprinzips (siehe dort). Die Regelung, die nach dem AGBG gilt, dass Klauseln im Zweifel zu Lasten des Verwenders (Vorformierers) auszulegen sind, kann im Urheberrecht nicht Platz greifen. Hier muß immer gemäß der Zweckübertragungstheorie die Auslegung eines Vertrages und auch der Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Vertragszweck und des damit verfolgten Ziels vorgenommen werden. Bei formularmäßiger Nutzungsklausel entscheidet also im Zweifel der Vertragszweck oder im Umfang der übertragenen Befugnisse, siehe auch BGH Gruer 1971, 480 - Schwarzwaldfahrt. Ist also das Verwertungsrecht im Individualvertrag ausdrücklich formuliert, kann dies nicht durch anders lautende oder weiterreichende AGBs erweitert werden. Dies ist jedoch kein Ergebnis des AGBG, sondern der Übertragungstheorie.

Angemessene Vergütung

Verletzt jemand fremde Urheberrecht, indem er ohne Erlaubnis eine Fremdschöpfung veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet, so ist er dem Urheber zur Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verpflichtet. Lässt sich ein Kunde von einer Werbeagentur das Cover einer CD entwerfen, so darf er diese Gestaltung nicht ohne weiteres für eine Inseration verwenden. Tut er es doch, muss er der Werbeagentur eine Lizenzgebühr zahlen. Immer dann, wenn die vertraglich vereinbarte Nutzungsart überschritten wird, wird auch ein weiteres Honorar fällig. Eine angemessene Vergütung ist in der Regel die übliche Vergütung. Zu beachten ist, dass, wenn beispielsweise das Layout der Werbeagentur entstellt wird, hierfür noch ein Zuschlag von teilweise 100% anzusetzen ist.

Hat sich der Auftraggeber zur Namensnennung verpflichtet und unterläßt er diese, so hat er ebenfalls die übliche Vergütung zwischen 33-100% zu erhöhen.

Anzeigen, Wortanzeige in Zeitung, Schutzfähigkeit

Anzeigen erreichen seltenst Werkqualität, da die Kürze des Textes und der geringe Bildplatz nicht ausreichen, eine Schöpfung im Sinne des § 22 anzunehmen. Vergleiche insoweit OLG Düsseldorf, RfP 1997, 645, 647, SCHRICKER/GRUER 1996, 815, 820.

Arbeitnehmer ähnlicher Künstler

In der Regel werden zwischen Werbeagenturen und ihren Mitarbeitern keine Arbeitsverträge abgeschlossen, wegen des Arbeitsrechts-Risikos (Kündigungsschutz), sondern Verträge über freie Mitarbeit. Dabei wird der in den Arbeitsprozess der Werbeagentur eingebundene Kreative rechtlich wie ein Subunternehmer behandelt. D.h., sie sind selbst Einkommens- und Umsatzsteuerpflichtig. Ein Auftrag, den er in der Regel im Sinne eines Werkvertrages zu erfüllen hat. Geschuldet wird ein bestimmter Erfolg, etwa die Fertigung eines Buchcovers, CD-Covers, Zeitschriften-Layouts, Werbekampagne oder ähnliches. Die Verträge sind daher in der Regel projektbezogen. Somit liegt letztendlich doch ein Dienstvertrag vor, d.h. der Mitarbeiter wird nach Weisungen der Werbeagentur mal für jenen, mal für einen anderen Auftrag eingespannt. Es liegt die Vermutung nahe, dass ein ähnliches Arbeitsverhältnis unter Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegt, dass so nichtig ist. Der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind so zu behandeln, als hätten sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Daher ist der Abschluß eines freien Mitarbeitervertrages in der Regel Vertrauenssache. Sollte der freie Mitarbeiter tatsächlich wie ein Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess eingebunden worden sein, so könnte dieser im Nachgang vor das Arbeitsgericht gehen, auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses klagen und Zahlung der entsprechenden Lohnnebenleistungen.

Bei ausübenden Künstlern geht man in der Regel von sogenannten Normalverträgen aus, wobei es sich in arbeitsrechtlicher Hinsicht um sogenannte Kettenverträge handelt. Dies sind Vereinbarungen, die jeweils für einen bestimmten Zeitraum - nämlich für eine Spielzeit - gelten, und jeweils durch kurze Mitteilung des Intendanten verlängert werden. Eine ordentliche Kündigung findet nicht statt. Will die Bühne das Beschäftigungsverhältnis mit dem Künstler beenden, muß unter Einhaltung einer bestimmten Frist die sogenannte Nichtverlängerungs-Mitteilung ausgesprochen werden.. Sie braucht, da regelmäßig künstlerische Gründe vorgebracht werden, nicht begründet zu sein, der Bühnenangehörige hat jedoch ein tariflich festgelegtes Anhörungsrecht. Nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Spielzeiten (jetzt 15) kann das Beschäftigungsverhältnis des Bühnenmitgliedes praktisch nicht mehr durch die Nichtverlängerungs-Mitteilung, gestützt auf künstlerische Gründe, beendet werden; der Schauspieler ist gleichsam unkündbar. Diese Regelung gilt ausdrücklich für Deutsche Theater.

Abgrenzungskriterien für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer Rechtsfreier Mitarbeiter
Dienstvertrag Werkvertrag
zeitlich, örtlich weisungsgebunden zeitlich, örtlich nicht weisungsgebunden
Stundenlohn Auftragslohn
Fremdverantwortlich Eigenverantwortlich
Lohnsteuer Einkommensteuer, Umsatzsteuer
Ästhetische Gestaltung

Gemäß § 2 Abs. 4 sind Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke nur dann schutzfähig, wenn ihr ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht, dass nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, BGHZ 16, 4, 6 - Mantelmodell; BGH Gruer 1987, 903, 904 - Le Corbusier-Möbel. Diese Anschauung entsteht nach der Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten (Verkehrs-) Kreise, BGHZ 27, 351, 356 - Candida; Nachweise in BGH Gruer 1983, 377, 378 - Brombeer-Muster; kritisch OLG München Gruer 1974, 484, 485 - Betonstrukturplatte, Gruer 1977, 555,556 - Eddy.

Aufnahme auf Bild- und Tonträger

Bei Nutzung von Fotos ist zu beachten, dass sowohl der Fotograf als auch das Modell Rechte am Bild haben. Sie müssen sich also von beiden das Einverständnis zu ihrer Verwendung einholen.

- Rechte des Fotografen

Bei Fotos ist zwischen Lichtbildwerk und Lichtbild zu unterscheiden: Ein solches Lichtbild, welche eine hervorgehobene künstlerische Qualität aufweist, also ein Lichtbildwerk, genießt ebenso wie das Kunstwerk den Schutz von bis zu 70 Jahren nach dem Tod des Fotografen, § 64 UrheberG. Die übrigen Lichtbilder sind nur 50 Jahre geschützt.

- Rechte des Abgebildeten

In Bezug auf den Abgebildeten kann es eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes sein, eine Veröffentlichung vorzunehmen. Dabei reicht dieses Recht am eigenen Bild und am eigenen gesprochenen Wort so weit, als es zum Schutze der eigenen Persönlichkeit erforderlich ist. Menschen in der Öffentlichkeit genießen einen geringeren Schutz als andere. Bei einem Abbild ergibt sich das Recht am eigenen Bild auch aus § 22 KOG (siehe dort). Erforderlich ist die Erkennbarkeit der betreffenden Person, die Individualisierung, die dazu führt, dass das Bild nur mit Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden darf.

Für die Rechte an Filmwerken ist § 89 UrheberG maßgeblich. Sind es persönlich geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 UrheberG, so werden sie als Filmwerke wie die anderen Werkarten auch geschützt. In der Regel fallen hierunter Spielfilme, Kulturfilme, Dokumentationsfilme, Werbefilme und sonstige Filmarten, da zumindest das Mindestmaß an schöpferischer Eigenart durch Auswahl und Anordnung der einzelnen Lichtbilder erfüllt ist. Nach § 89 UrheberG erwirbt der Hersteller das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Filmwerk. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die einzelnen Lichtbilder, soweit es um deren filmische Auswertung geht, § 91 UrheberG. Dabei ist als Filmhersteller in der Regel der Auftraggeber und Financier zu verstehen. Damit verlieren Sie als Regisseur, Cutter eines Werbefilmes sämtliche Rechte an dem Filmwerk und an den Lichtbildern zur filmischen Verwertung. Jedoch können die Lichtbilder für andere Werkarten verwendet werden. Wenn Sie als Filmunternehmen im Bereich des Werbefilms als Referenz Ihre früheren Arbeiten Sets erstellen wollen, so ist dies durch § 89 ff. UrheberG begrenzt gedeckt. Ebenso ist es Ihnen erlaubt, von einzelnen Lichtbildern Postkarten oder ähnliches fertigen zu lassen. Ähnliches gilt für Tonausschnitte, wenn Sie als Komponist und Texter Glieder zum Film komponiert haben.

Ausstellungskatalog

Erstellen Sie als Galerie eine Ausstellung eines Künstlers, Fotokünstlers oder ähnliches sind Sie ohne Zustimmung des Künstlers berechtigt, einen Katalog herzustellen und ausstellungsbegleitend diesen Katalog zu vertreiben. Es muss aber ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu der Ausstellung bestehen, § 58 UrheberG.

B

Bearbeitung

Das Selbstbestimmungsrecht des Urhebers gebietet es, die Bearbeitung seiner Werke alleine in seine Hand zu legen. Er soll allein das Recht haben, eine Veränderung an seiner Schöpfung vorzunehmen. Aus diesem Grund sieht auch § 23 UrheberG, daß Bearbeitungen und andere Gestaltungen eines Werkes zur Veröffentlichung nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen dürfen. Die Umgestaltung ist die leichte Veränderung eines Werkes, etwa das Kleinerschneiden eines Fotos, Auswechseln einer Farbe des Bildes usw. Die Bearbeitung hingegen setzt voraus, dass ein Original derart verändert wird, dass der Bearbeitung eigene Schöpfungsqualität zugesprochen wird. Das Endprodukt muß also selbst schutzfähig im Sinne des § 2 UrheberG sein. Je weiter sich die Bearbeitung von dem Erstwerk also Original entfernt und eigene Schöpfungsqualität annimmt, wird aus der Umgestaltung eine Bearbeitung im rechtlichen Sinne.

Beendigung des Vertrages

Der Vertrag der Werbeagentur, der sich in der Regel als Werkvertrag darstellt, kann jederzeit gemäß § 649 Abs. 2 BGB aufgekündigt werden mit der Folge, dass die bis dahin erbrachten Leistungen zu zahlen sind. Einer Abnahme des Werkes bedarf es nicht.

Beendigung von Schuldverhältnissen

Der Vertrag zwischen einer Werbeagentur und einem freien Mitarbeiter, das Layout eines monatlich erscheinenden Periodikas herzustellen, ist in der Regel an bestimmte Fristen gebunden, so dass zu prüfen ist, welche Kündigungsfristen im Vertrag enthalten sind. Ist keine Kündigungsfrist enthalten, kann, sofern monatlich gezahlt wird, eine monatliche Kündigung angenommen werden. Wird halbjährlich gezahlt, wird eine halbjährliche Kündigungsfrist angenommen.

Der Vertrag mit dem Kunden kann von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, der Kunde muss aber die bis dahin erbrachten Leistungen zahlen.

Bildende Künste

Bildende Künste unterfallen nicht immer dem Schöpfungsbegriff des § 2 UrheberG. Man bedenke alleine die monochromen Bilder von Ives Klein, die trotz ihrer Einmaligkeit der Farbe keine Schöpfungsqualität nach dem deutschen Recht aufweisen und daher auch nicht nach dem UrheberG schützbar sind. Ives Klein hat daher die Zusammensetzung seiner Farbe als Gebrauchsmuster schützen lassen, so dass die Zusammensetzung seines Blaus geschützt und daher auf die von Ives Klein gefertigte Weise nicht nachgeahmt werden darf.

Es empfiehlt sich daher für bildende Künstler, deren Werke nicht § 2 UrheberG unterliegen, Verträge zumindest mit dem Erwerber dergestalt abzufassen, dass diese nicht berechtigt sind, ein Plagiat des erworbenen Werkes herzustellen. Dies dürfte auch im Interesse des Erwerbers sein, da anderenfalls der Marktwert des Kunstwerkes sinkt.

Beispiel: Ein großer Versicherungskonzern läßt sich von einem Bildhauer ein Werk herstellen. Die Versicherung bringt das Original an die Hauptniederlassung und lässt 20 Plagiate fertigen und verteilt diese auf ihre Zweigniederlassungen. Nur eine vertragliche Regelung kann einen Unterlassungsanspruch des Urhebers herbeiführen (siehe Abbildung).

Bildnis

- ist die Abbildung eines oder mehrerer Menschen gleich in welcher Form (Brustbild, Totenmaske, Zeichnung, Gemälde, Lichtbild, Plastik, Relief usw.)

- ist jede optische Wiedergabe eines äußeren Erscheinungsbildes, wenn der Abgebildete als Person individualisiert ist.

Bild (Zitat)

Generell wird zwischen Groß- und Kleinzitaten (je nachdem, ob das gesamte Original oder nur ein Teil zitiert wird,) unterschieden.

Bei Bildzitaten handelt es sich in der Regel, da das vollständige Bild gezeigt wird, um Großzitate. Zu den Bildzitaten gehören nicht nur Lichtbilder und Lichtbildwerke, sondern auch Werke der bildenden Kunst (Malerei, Zeichnungen, Plastiken und angewandter Kunst), technische Zeichnungen, bildliche wissenschaftliche Darstellung usw.

Beim Bildzitat ist zu beachten, dass die Interessen des Urhebers nicht ernsthaft verletzt sein dürfen, vergleiche KG- UFITA 954 (1969), 296, 300 - Extradienst. Die Wiedergabe von Bildwerken als Bildzitat wird gerade im politischen Meinungskampf als Ausdruck der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt. Gerechtfertigt ist das Bildzitat aber auch für wissenschaftliche Arbeiten - Promotion über einen bestimmten Künstler unter wissenschaftlicher Aufbereitung seiner Gemälde, § 51 UrheberG.

C

CD-ROM Nutzungsart

siehe unter Nutzungsart

Computer-Programm, Werkeigenschaft

Die europäische Richtlinie, die sogenannte Computer-Richtlinie, bestimmt, was nunmehr auch in § 69a Abs. 3 UrheberG geregelt ist, dass Computer-Programme, d.h. auch einfache Programme, die ein Mindestmaß an Individualität aufweisen, geschützt sind.

Content-Provider, Haftung für Rechtsverletzung

Die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet und anderen Nutzungssystemen ist in Artikel 1, Abs. 5 LuKDG besonders geregelt. Die Dienstanbieter sind nur für eigene Inhalte verantwortlich, für fremde Inhalte nur insoweit, die hier zur Nutzung bereitstellen, bereithalten, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.

Unterhält jemand eine elektronische Newsletter, so hat er die gleichen Rechte wie ein Verlag. Der Hinweis, in der Newsletter abgegebenen Meinungen und Tatsachenbehauptungen nicht Meinungen des Verlags sind, genügen nicht allein den Verleger und Content-Provider zu entlasten. Korrespondiert auch die Impressum-Pflicht nach dem Mediendienst des Staatsvertrags zu einem elektronischen Verleger trifft. Dem positiven Wissen von der Rechtsverletzung des Content-Providers steht es nach deutscher Rechtstradition gleich, wenn sich der Handelnde der Kenntnis bewußt verschließt, vergleiche insoweit BGH NJW 1994, 2289. Insbesondere dann, wenn der Content-Provider abgemahnt wird, und er die entsprechenden Inhalte nicht vom Netz nimmt, ist er schuldhafter Rechtsverletzer, sofern die Inhalte widerrechtlich sind.

Copyright

Das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung umfasst die Befugnis des Urhebers zu bestimmen, ob und wie die Urheberbezeichnung auf die Schöpfung aufgebracht wird. Es kann der bürgerliche Name oder eine Art Künstlername sein oder ein eigener gefertigter Stempel, der für den jeweiligen Künstler als Copyright corporate identity gilt.

D

Datenbank, Dienste, Recherchedienste

Die §§ 69a-69g UrheberG sind Sonderregelungen für das Computerprogramm als Sprachwerk im Sinne des § 2 UrheberG.

Im übrigen Urheberrecht gilt für Computerprogramme die Besonderheit, dass diese auch für eigene und private Zwecke nicht bearbeitet werden dürfen. Bereits schon die Bearbeitung ohne die Absicht, diese einer Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist rechtswidrig. Der Begriff Computerprogramm ist weitgefasst und wird nicht konkret definiert, da anderenfalls den sich steten Wandel des Computerzeitalters nicht Rechnung getragen werden könnte. Geschützt durch § 69a UrheberG werden sämtliche, die Multimedia steuernde Software wie Datenbanken, im Zusammenhang mit Datenbanken die RETRIEVAL-Software sowie die geschlossenen Online-Dienste T-Online, Compuserve oder AOL steuernde Computer-Software. Im Bereich des Internets sind Computerprogramme die Browser, d.h. die zum Betrachten von Daten dienenden Benutzeroberflächen, die Search-Engines, die der Suchmaschine nach Daten im Internet dienen, oder die e-mail Software (elektronische Post, Software-Agenten, knowbots), die im Netz eigenständige Aufgaben erfüllen wie z.B. Nachrichten oder sonstige Dokumente sammeln, selbständige Links aktivieren, überprüfen und Suchergebnisse auswerten, die Router-Software, d.h. Software, die den Versand von Daten im Internet steuert, die digitalen Münzen wie e-cash und cyber-cash zugrundeliegende Software, IRC-Software, die das Chatten im Internet ermöglichen, also die Kommunikation der Teilnehmer in Echtheit durch Textaustausch, BWS-Software, Bulletin-board-System zum up- und downloaden von Dateien, oder push- und pull-technology-Software, die das dauerhafte, automatische Zusenden von Informationen nach vorheriger, einmaliger Anforderung ermöglicht. Ebenso HTML-Programmierung ist als Computerprogramm anzusehen, weil die logische Struktur des Internet-Dokuments durch bestimmte Befehle, z.B. einer Website definiert, d.h. bestimmten Befehlen die Anordnung und das Format der Bestandteile der Seite, vorgegeben wird. Hier muß die Programmiersprache selbst auch als Computerprogramm angesehen werden. Geschützt wir nicht nur die Maske als Ausdrucksform eines Computerprogrammes, sondern auch Bildschirm-Displays, und die Website als solche, d.h. die directory-Menüs, die Datenbank selbst, ja sogar Texte, Grafiken, Fotografien, vergleiche insoweit Koch GRUR 1997, 417, 418 ff.

Designerverträge

Designerverträge sind zweistufig: Zunächst werden vom Designer Skizzen oder Modelle (Rohentwürfe gegen Faserreinzeichnungen) erstellt; Rechtseinräumung erfolgt jedoch erst im zweiten Akt, nachdem der Auftraggeber sich dazu entschlossen hat, den Entwurf zu realisieren.

In der ersten Phase geschuldete Entwürfe

Zu unterscheiden sind nicht vergütungspflichtige (Vorarbeiten), die der Designer in der Akquisitionsphase erbringt (Schmierskizzenpläne im Rahmen von Kostenvoranschlägen oder bloße Präsentationen). Die Abgrenzung kann im Einzelfall problematisch sein. Die konzeptionelle Arbeit eines Designers ist nicht bloße Vorarbeit für die Schaffung eines reproduktionsfähigen körperlichen Werkes, sondern dessen Hauptleistung, die üblicherweise vergütungspflichtig ist. Vergleiche OLG Düsseldorf GRUR 1991, 334.

Es sollte daher, wenn Sie vorher eine Repräsentation vorgenommen haben, ein klares Wort darüber gesprochen werden, dass weitere Entwürfe Gegenstand eines Designvertrages und damit honorarpflichtig sind. Oft treten hier "Missverständnisse auf".

Zur Zuordnung von Werbekonzeptionen nach der Beendigung von Vertragsverhältnissen (Eigentümerstellung) zwischen Werbeagentur und Werbung treibenden vergleiche SCHRECKER/GRUER 1996, 815 ff sowie HERTIN- GRUR 1997, 799, 815, v. GAMM WRP 1970, 125 ff.

Digitale Bildverarbeitung

Die einfache digitale Bildverarbeitung zur Verbesserung der Bildqualität stellt keine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrheberG dar. Anders kann es gewertet werden, wenn aus künstlerischen Gründen digitale Veränderungen an der nicht herkömmlich hergestellten Fotographie vorgenommen werden. In der Regel ungewollte Veränderungen, Verfremdungen, Montagen und sonstige Varianten des Foto-Composings. Nach Werkkriterien kann hierdurch ein Werk der bildenden Kunst entstanden sein, so dass das Ergebnis nicht unter den Lichtbildschutz des § 72 UrheberG fällt, sondern als bildende Kunst geschützt ist.

Doppelschöpfung

Von Doppelschöpfung spricht man, wenn eine Schöpfung im Sinne des § 2 UrheberG unabhängig voneinander von zwei Personen entwickelt wurde, ohne dass die eine Person von der anderen Person wusste. Rühmt sich eine Person eines Urheberschutzes und geht gegen einen anderen im Sinne des Plagiats oder der Nachahmung vor, ist die Verteidigung in der Regel die Behauptung der Doppelschöpfung. Derjenige, der sich darauf beruft, hat diese zu beweisen. Es gilt der Prioritätsgrundsatz, d.h. derjenige, der die Schöpfung zeitlich vorrangig nachweisen kann, gilt als Urheber. Möglichkeiten, diese zu beweisen sind: Eine Schöpfung, Musiknoten oder ähnliches in einem Umschlag per Einschreiben oder Rückschein sich selbst oder einem Anvertrauten zuzusenden. Die Möglichkeit besteht auch, das entsprechende Werk in der Urkundsrolle mit Datum versehen eintragen zu lassen.

Drehbuch, Schutzfähigkeit

Das Drehbuch für einen Werbespot, einen Kultur- oder Spielfilm ist schutzfähig. Wer eine aus einer eigenen Phantasie stammende Fabel oder Geschichte zu einem Roman oder Drehbuch gestaltet, eine eigene Melodie zur Grundlage eines Schlagers oder einer Sinfonie macht, ist Werkschöpfer nach Form und Inhalt, und wer aus einer eigenen Novelle ein Bühnenstück macht, verbindet Inhalt und Form miteinander. Auch hier gilt, das Drehbuch sich selbst oder einem Dritten per Einschreiben oder Rückschein oder per Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, damit der Zeitpunkt der Schöpfung bewiesen werden kann. Bei Musikstücken kann auch die Anmeldung bei der GEMA als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen werden.

E

Eigentümer des Wortes

Unabhängig davon, dass der Urheber die Rechte an seinem Werk zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung freigibt, bleibt er Eigentümer des Werkes, vergleiche RGZ 108, 44, 45 für Fotografien von Bildhauerarbeiten BGH GRUR 1969, 1551, 1552, für Verlegerverträge siehe BGH GRUR 1971, 481, 483 für Filmkopien; OLG Hamburg GRUR 1980, 1909, 1910 für Werbezwecke; OLG München GRUR 1984, 1516, 1517 (Tierabbildungen); LG Stuttgart Schulze LGZ 1980, für Farbdias; aM OLG Hamburg GRUR 1989, 912, 913 Spiegel-Fotos, zusammenfassend Paschke GRUR 1984, 858. Zu vergleichen ist dies mit der Adoption: Auch wenn man ein Kind zur Adoption freigibt, d.h. dieses rechtlich anderen Personen unterstellt, so bleibt dann doch der leibliche Vater, die leibliche Mutter.

Zu den höchstpersönlichen Urheberrechten, die immer beim Eigentümer des Werkes verbleiben, zählt beispielsweise das Namensrecht, siehe dort.

Einfaches Nutzungsrecht

Unter dem einfachen Nutzungsrecht versteht man ein solches, was der Urheber einem Dritten neben seinem eigenen Recht und Rechten anderer einräumt. Der Urheber räumt also einer beliebigen Vielzahl an Personen das Recht zur Nutzung ein.

Erscheinen eines Werkes

Erscheinen ist das Veröffentlichen eines Werkes. Erscheinen kann ein Werk erst dann, wenn genügend Vervielfältigungsstücke hergestellt sind. Ein Original (der bildenden Kunst)erscheint, indem es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Ein Duplikat bzw. Vervielfältigungsstück erscheint durch Herstellung und durch Inverkehrbringen. Es muß also der Öffentlichkeit angeboten werden. Typischerweise spricht man von einem Angebot an die Öffentlichkeit, wenn ein Werkstück auf Ausstellungen, Standeinrichtungen, Ladengeschäften, Leihbüchereien, Katalogen aller Art, Prospekten aller Art, Inseraten oder sonstiger Form jedermann zum Besitzerwerb angeboten wird. Aber auch das Feilbieten in Kleinanzeigen deutet ein Zugänglichmachen der Öffentlichkeit. Liegt ein solches Anbieten an die Öffentlichkeit vor, müssen die Nutzungsrechte es § 17 Abs. 1 UrheberG eingeräumt worden sein.

Kein Nutzungsrecht gemäß § 17 Abs. 1 UrheberG muß eingeräumt werden, wenn man ein fremdes Werk im privaten Kreis, also unter Freunden, Verwandten oder engsten Arbeitskollegen feilbietet bzw. vermietet, tauscht usw. Der Unterschied zwischen Erscheinen und Verbreiten bzw. in Verkehr bringen bedeutet also, dass das Erscheinen zunächst das Vorstellen bzw. Zugänglichmachen eines Werkes der Öffentlichkeit ist, wohingegen das Verbreiten bzw. Inverkehrbringen ein Rechtsgeschäft bedingt, nämlich den Tausch, den Kauf, die Miete.

Etiketten, Schutzfähigkeit

Etiketten, Weinflaschenetiketten, Konservenetiketten, wird soweit sie eine schöpferische Qualität erreichen, Werkqualität und somit Schutzfähigkeit zugesprochen, so LG Frankfurt UFITIME 1994, 334, 336 - Lachende Sonne. Anders jedoch noch OLG München GRUER 1956, 130 - Bierflaschenetikett. Entscheidend ist somit immer der Einzelfall, d.h., inwieweit das Etikett eine eigentümliche Gestaltung aufweist.

F

Folgerechte

Von Folgerechten des Urhebers spricht man, wenn dieser sein Original, etwa Ölgemälde, an einen privaten Sammler veräußert hat, und dieser nun weiterveräußern möchte. So erhält der Künstler als Folgerecht eine prozentuale Beteiligung vom Verkaufserlös.

Formulare, Schutzfähigkeit

Formulare, Merkblätter und Vordrucke sind dann schutzfähig, wenn der meist vorgegebene und wenig individuelle Inhalt in eigenständiger Weise geordnet und in eigener sprachlicher Gestalt dargestellt wird. Hierzu zählen auch Rubriken, eigene Abkürzungsverzeichnisse, eigene Listungen nach eigenständigem Ordnungssystem, vergl. insoweit BGH GRUR 1987, 166 für AOK Merkblatt; OLG Nürnberg GRUR 1972, 435 Standesamtsformulare; BGH GRUR 1959, 251, 252 Einsatzfahrscheine; OLG Hamburg UFITA 51 (1968) 383, 390 - Flugpläne und 59 (1971) 297, 302 - Werbeinformation; OLG Hamm GRUR1980, 287, 288 - Prüfungsformulare; offengelassen von BGH GRUR 1952, 257, 258 - Krankenhauskartei (steht unter Schutz als Datenbankwerk)

Fotografie

siehe Lichtbilder

Freie Benutzung

Entfernt sich die Bearbeitung eines Kunstwerkes (siehe unter Bearbeitung) derart von dem Erstwerk, dass es von ihm unabhängig ist und das Erstwerk kaum widererkannt werden kann, so wird es zu einem freien, selbständigen Werk. Ein so geschaffenes neues Werk stellt eine freie Benutzung dar, zu der man nicht die Zustimmung des Urhebers des Erstwerkes benötigt, § 24 UrheberG. Voraussetzung ist immer, dass das Erstwerk nicht als Mutterwerk wiedererkannt wird, sondern sich der Künstler des Zweitwerks wirklich verselbständigt und befreit hat. Hier sind die Grenzen zwischen zustimmungsbedürftiger Umgestaltung, Bearbeitung und freier Nutzung eines Erstwerkes fließend und müssen von Einzelfall zu Einzelfall entschieden werden. Maßgeblich wird ein Vergleich der einzelnen Komponenten und des Gesamteindrucks der beiden Werke sein.

G

GEMA

Bei der GEMA, der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der die Verwertungsrechte seiner Mitglieder wahrt. Dabei verbindet die GEMA ein internationales Recht mit anderen jeweils nationalen Verwertungsgesellschaften, so dass das angemeldete Werk eines Künstlers weltweit geschützt werden kann. Es gibt verschiedene Formen der Mitgliedschaften, die angeschlossene, außerordentliche und ordentliche Mitgliedschaft. Sie unterscheidet sich je nach Einkommen und Vereinszugehörigkeit. Gemäß § 7 kann die ordentliche Mitgliedschaft nur nach 5-jähriger außerordentlicher Mitgliedschaft erworben werden, von Komponisten, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren ein Mindestaufkommen von 40.000,- DM, jedoch in vier aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 20.000,- DM jährlich von der GEMA bezogen haben, abgerechnet ab dem 01. Januar 1996. Gleiches gilt für Musikverleger und Textdichter, welche ebenfalls Mitglied bei der GEMA sein können. Nur die ordentlichen Mitglieder partizipieren an der umfassenden Altersversorgung. Das angeschlossene und außerordentliche Mitglied ist kein Mitglied im Sinne des Vereinsrechts, bzw. stehen diesem keine späteren Nutzungsrechte zu.

Für die Errechnung der Höhe der Bezugsberechtigung ist ein kompliziertes Punktesystem, welches in U-Musik und E-Musik und Untergruppen aufgeteilt wird. Weiter ist die Dauer der Mitgliedschaft entscheidend.

Die GEMA hat also für den Künstler zwei Vorteile: Sie nimmt weltweit seine Rechte wahr und stellt eine Altersversorgung dar.

Die Beteiligungsquote der Berufsgruppen am GEMA-Repertoire sind unterschiedlich, so wie die Anteile der erwerbsbeteiligten Bezugsberechtigten.

Erstens: Anteile der am Werk beteiligten Bezugsberechtigten: Komponist 4/12, Bearbeiter 1/12, Textdichter 3/12, Verleger 4/12. Dies stellt die Regel dar, die jedoch individualvertraglich auch abgeändert werden kann.

Die Beteiligungsquote der Berufsgruppen am GEMA-Repertoire sind

Einteilung der Musik Urheber
E Ernste Musik Komponisten
Bearbeiter
Textdichter
Verleger
U-VK Unterhaltungs- und Tanzmusik, Varieté, Kabarett und Zirkusveranstaltungen Komponisten
Bearbeiter
Textdichter
Verleger
M Mechanische Musik  
FM Funktionelle Musik  
R Ton-Rundfunk SR
Ton-Rundfunk VR
 
Geschmacksmuster

Im GeschmacksmusterG als Spezialgesetz werden Gegenstände, sogenannte angewandte Kunst, mit künstlerischer Formgebung unter die "kleine Münze" gestellt und somit aus dem Schutzbereich des UrheberG herausgenommen. § 1 GeschmacksmusterG setzt für Geschmacksmuster die Neuheit und Eigentümlichkeit voraus, die nach dem Gesamteindruck des Musters festzustellen sind, BGH WRP 1998, 406, 408 - Lünette : "..., dass die Formgestaltung über das Durchschnittsschaffen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebietes vertrauten Mustergestalters und über das reine handwerksmäßige Fertigen hinausgehen müsse". Siehe insoweit auch "ästhetische Gestaltung".

Ghostwriter

Obwohl das Namensnennungsrecht, § 13 UrheberG, ein höchstpersönliches Recht des Urhebers ist, welches nicht übertragen werden kann, wird eine Ausnahme zugelassen, nämlich wenn der Ghostwriter als Auftragsarbeit einen Text herstellt. Etwas eine Rede für einen Politiker. Hier entfällt selbstverständlich aus der Natur der Sache das Namensnennungsrecht, auf welches der Ghostwriter mit Annahme des Auftrages zeitgleich verzichtet.

H

Haftung für Rechtsverletzung

Jeder Verletzer anderer Rechte (Urheberrechte) haftet dem Urheber, ob er nun verschuldet oder unverschuldet die Rechtsverletzung begeht. Der Mandant soll die Möglichkeit haben, die Unkenntnis der Erstschöpfung als Schutzschild vor mögliche Unterlassungsansprüche zu setzen. Damit kann jeder, auch der gutgläubige Rechtsverletzer auf Unterlassung der Rechtsverletzung verklagt werden. So darf derjenige, dessen Fotografie Abbild, Text, Musik unerlaubt verwendet wurde, den Verletzer auf Unterlassung verklagen.

Schadensersatzansprüche treffen indes nur denjenigen, der diese Rechtsverletzung auch schuldhaft begangen hat.

Ist der Rechtsverletzer keine natürliche Person, sondern eine juristische Person, etwa eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, haftet für diese das Organ, das heißt der Geschäftsführer, siehe insoweit Klaka,GRUR 1988, 729 BGHZ 248, 118, 124, OLG Hamburg ZOM 1996, 687, 688.

Die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet und anderen Nutzungssystemen

Die Haftung für Rechtsverletzungen im Internet und anderen Nutzungssystemen ist von Artikel 1 § 5 des LoKDG besonders geregelt worden. Die Bestimmung lautet:

  1. Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
  2. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, ihre Nutzung zu verhindern.
  3. Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte aufgrund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
  4. Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des Vermeldegeheimnisses gemäß § 85 des TelekommunikationsG von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist.

    Absatz 1 betrifft den sogenannten Content-Provider, siehe dort, einer Website, Datenbanken oder gar Multimedia-Werken im Netz zur Übermittlung an jedermann, also an die Öffentlichkeit bereithält. Ob diese Inhalte von ihm oder unter seiner Verantwortung gestaltet sind oder ob es sich um ein Material handelt, das er von einem anderen Content-Provider übernommen hat, ist ohne jede Bedeutung, solange letztere nicht als Fremdmaterial gekennzeichnet ist, Fang. A Koch CR 1997, 193, 197. Eine solche Kennzeichnung liegt darüber hinaus erst dann vor, wenn der fremde Content-Provider eindeutig zu identifizieren ist.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung haftet für eine Urheberrechtsverletzung oder Wettbewerbsverstoß, genauso haftet auch der Geschäftsführer als Vertreter der Gesellschaft, wenn er die Verletzung kannte oder kennen musste. Vergleiche insoweit Klaka in Grur 1988, 729, BGHZ 248, 118, 124, OLG Hamburg ZUM 1996, 687, 688.

I

Inserate, Schutzfähigkeit

In der Werbung wird wegen des begrenzten Raums, der begrenzten Zeit in der Regel mit kurzen Sätzen, d.h. einprägsamen Slogans gearbeitet. Diese sind gerade wegen ihrer Kürze kaum als schutzfähig anzusehen, vergleiche OLG Braunschweig GRUR 1955, 205, 206 Hamburg E OLG Stuttgart GRUR 1956, 481, 482 Jakobi; OLG Düsseldorf GRUR 1978, 640, 641, Fahr'n auf der Autobahn; OLG Frankfurt GRUR 1987, 44 WM-Slogan, offengelassen von BGH GRUR 1966, 691, 692 - Ein Himmelbett als Handgepäck.

Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn ein geistvoll treffender oder witziger Slogan anzunehmen ist, der mit wenigen Worten das auf den Punkt bringt, was sonst ausführlich zu beschreiben sein würde.

Verse und Texte haben in aller Regel Werkqualität, BGHZ 28, 234, 237 - Verkehrskinderlied, ebenso OLG Köln GRUR 1934, 758, 794 für "biegsam wie ein Frühlingsfalter bin ich informa - Büstenhalter"

Interview, Schutzfähigkeit

Journalistische Arbeiten wie Kritiken, Kommentare, Berichte und auch Interviews sind ein Werk im Sinne des § 2 UrheberG, wenn sie nicht bloß die Fakten des Tagesgeschehens wiedergeben.

Vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten sind aber generell vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen, vergleiche § 49 Abs. 2 UrheberG. Interview sind ab dann urheberrechtlich geschützt, und zwar als zusammengesetztes Werk des Interviewer und Interviewten, wenn sowohl die Fragen als auch die Antworten eigenständigen Werkcharakter haben. Durch gute Antworten eines Interviewten werden schlechte und unoriginelle Fragen des Interviewers noch nicht zur Schöpfung. Beides muß gleichermaßen gewertet werden.

K

Kataloge, Schutzfähigkeit

Kataloge sind schutzfähig, wenn aufgrund der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers vorliegt. Bei der Bestimmung, ob sie für diesen Schutz in Betracht kommen, gilt jeweils das gesamte Urheberrecht, siehe hierzu auch Formulare, Schutzfähigkeit.

Kettenverträge, ausübende Künstler

Ausübende Künstler sind Sänger, Vortragender, Schauspieler, Pantomime, Tänzer usw. Diese können durch Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge verpflichtet werden.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag liegt in der Regel bei einem Vertrag mit dem Orchester auf Durchführung eines Konzertes vor, denn es wird ein Erfolg, die Abhaltung eines Musikabends geschuldet. Einzelne Mitglieder des Orchesters schließen jedoch in der Regel mit der Trägerorganisation einen Arbeits- oder Dienstvertrag ab. Geht der Künstler direkt mit einem Haus, Restaurant, Bar oder Tanzunternehmen einen Vertrag ein, so geschieht dies in der Regel auch als Arbeits- und Dienstvertrag mit dem Haus (Bühne, Theater, Oper, Restaurant, Bar, Tanzunternehmen).

Infolge der Saisonalität der künstlerischen Darbietung hat es bei Künstlern von jeher Künstlerverträge als Zeitverträge gegeben. Teilweise wird von einem Zeitvertrag als Dienst- oder Arbeitsvertrag abgesehen und ein Vertrag als freier Mitarbeiter geschlossen. Nach der neuen gesetzlichen Regelung der Scheinselbständigkeit ist jedoch äußerste Vorsicht geboten. Gerade im Künstlerbereich und insbesondere im Rundfunkanstaltenbereich gibt es eine Menge Entscheidungen, die sowohl die Künstler als auch Kameramänner, Texter, Journalisten, Redakteure usw. betrifft, bei denen die freie Mitarbeit im Nachhinein als Arbeitsverhältnis bewertet worden ist, beispielsweise wird verwiesen auf: BAG, UFITA 81 (1978) 319 für eine Fernsehreporterin; UFITA 85 (1979) 294, und 92 (1982) 242, für einen Filmautor und Regisseur; UFITA 85 (1979) 305, für einen Fernsehredakteur und Reporter; UFITA 92 (1982) 248, für Orchestermusiker, Gegenstand der Arbeits- und Dienstverpflichtung des ausübenden Künstlers muß der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes oder die Mitwirkung daran sein; (§ 73 Bemerkung 2).

L

Lizenzverträge

Lizenzverträge im Bereich des Urheberrechts beinhalten die Einräumung eines ausschließlichen oder einfachen Nutzungsrechtes, siehe auch Übertragungsvertrag, Nutzungsvertrag.

Lizenzverträge sind Nutzungsverträge, weil sie gegen ein Entgeld die Übertragung von Lizenzen, d.h. Nutzungsrechten behandeln.

Hauptproblem der Lizenzverträge ist die Beschreibung der Lizenz, d.h. des Nutzungsrechtes selbst, (Umfang, Nutzungsart, siehe dort usw.) und die Beschreibung der Werbe- und Veröffentlichungspflichten der Lizenznehmer und die Fixierung einer adäquaten Vergütung, wobei sich in jedem Falle eine prozentuale Vergütung anbietet.

M

Media-Verträge

Media-Verträge, die zwischen Werbenden oder seiner Werbeagentur mit den Werbeträgern (Verlagen, Rundfunkanstalten, Betreiber von Plakat-, Verkehrsmittel-, Filmtheater- und Lizenzzirkelwerbung) geschlossen werden, bestimmen Anzahl, Platzierung der Veröffentlichung einer Werbung. Maßgeblich sind die in der Praxis Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Zentralausschuß der Werbewirtschaft e.V. (ZAW) entwickelt oder seitens der Sendeunternehmen durchgesetzt worden sind.

Melodie, Schutzfähigkeit

Damit eine Melodie schutzfähig ist, muß sie eine geistige Schöpfung darstellen und eine Eigentümlichkeit aufweisen, die die Rechtsprechung der heutigen modernen U-Musik generell heute abspricht. Die Melodie, d.h. die eigentliche Notenfolge, könne in der heutigen Zeit nicht neu sein. Neu kann allenfalls das Arrangement sein, so daß die Darbietung der gleichen Melodie durch ein bestimmtes Arrangement einen Urheberrechtsschutz erfährt.

Um jedoch die Anforderungen an eine Melodie, d.h. ein Musikwerk oder eine geschlossene Tonfolge mit individuellem Gepräge nicht zu übersteigern, gibt es die sogenannte kleine Münze, die letztendlich geringere Anforderungen an eine musikalische Schöpfung stellt.

Danach ist die Benutzung der charakteristischen Sequenz aus einem bekannten Lied aus "Carmina Burana" von Carl Orff untersagt; jedoch die Wiedergabe des Liedes "Ein bisschen Frieden" von Nicole sehr wohl, trotz des Begriffes der kleinen Münze.

Merchandising-Vertrag

Merchandising dient als Sammelbezeichnung für die Vermarktung von fiktiven Figuren (Comic, Filmfigur oder Namen von bekannten Persönlichkeiten, Abbildungen von Filmszenen, Markenlogos oder ähnliches) auf nicht originären, sondern anderen Artikeln.

Beispiel: Aufdruck des Coca-Cola Emblems auf einem T-Shirt, Trinkglas, Bettwäsche usw. Durch die Primärnutzung von Logos auf einem artfremden Gegenstand, Sekundärverwertung, soll die Marke, d.h. die Berühmtheit oder die Berühmtheit eines Artikels, als Werbevorteil ausgenutzt werden. Das Logo, die Comic-Figur oder ähnliches soll mit den entsprechenden Artikeln, (Glas, T-Shirt usw.) mit seiner Berühmtheit "mitreißen". Der Stand des Merchandising-Vertrages als Lizenzvertrag ist in der Regel ein Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Geschmacksmuster, Markenrecht oder eine wettbewerbsrechtliche Schutzposition.

N

Nachschlagewerke, Schöpfungsqualität

Nachschlagewerke können, wenn sie die Kataloge, Formulare, Merkblätter usw. eine eigenständige Anordnung der Fakten beinhalten, Schöpfungsqualität erreichen, vergleiche BGHZ 18, 175, 177 f, 383 f. - Nachschlagewerk für Werbeideen.

Nachschöpfung, abhängige

Abhängige Nachschöpfungen sind Bearbeitungen eines fremden Originalwerkes. Entscheidend ist, dass die Bearbeitung kein zum Originalwerk losgelöstes Eigenleben führt, sondern in ihr das Originalwerk wiederentdeckbar ist.

Solche Bearbeitungen, d.h. abhängige Nachschöpfungen, bedürfen der Einwilligung des Urhebers. Sie stellen dann wiederum eine eigene Schöpfung dar und werden wie selbständige Werke geschützt.

Namensnennung

Bei Zitaten, Wiedergaben fremder Schöpfungen im Ganzen oder zu Teilen bedarf es der Quellenangabe, siehe unter Quelle, d.h. der Namensnennung des Urhebers. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönliches Urheberrecht, welches nicht übertragbar ist.

Neue Medien

Neue Medien haben eine Erweiterung des § 20 "Senderechte" erforderlich gemacht. Er lautet: Das Senderecht, ist das Recht durch Funk, Ton und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelrundfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Ähnliche technische Mittel sind Sendungen von der Telekommunikation, die durch digitale Technik erfasst werden. Elektronisches Teleshopping, music on demand, Video on demand, E-Commerce, M-Commerce usw.

Neue Medien bedeutet lediglich, daß die Kommunikation durch andere als die herkömmlichen Hilfsmittel möglich ist.

Nutzungsarten

Infolge der Tatsache, dass das Nutzungsrecht des Urhebers das Kernstück enthält und hiermit merkantile Werte verbunden sind, wird die Nutzung entsprechend dem merkantilen Wert in verschiedene Arten untergliedert.

Eine Aufgliederung könnte beispielsweise sein:

Nutzungsrechte

Die eingeräumten Nutzungsrechte werden in einfache, ausschließliche, alleinige Nutzungsrechte aufgeteilt. Ebenfalls können Sie zeitlich und räumlich befristet werden.

Paranthese einfaches Nutzungsrecht

Die Einräumung des einfachen Nutzungsrechtes bedeutet lediglich, dass der Nutzungsnehmer berechtigt ist, das entsprechende Werk zu vervielfältigen, verbreiten usw., ohne jedoch den Urheber oder andere Nutzungsberechtigte ausschließen zu können.

Ausschließliches Nutzungsrecht

Das ausschließliche oder auch exklusive Nutzungsrecht bedeutet, dass der Lizenznehmer oder Nutzungsberechtigte das Recht zur Nutzung ausschließlich erhält, d.h. dass neben ihm und dem Urheber keine dritte Person berechtigt ist, das Werk zu nutzen.

Alleiniges Nutzungsrecht

Von einem alleinigen Nutzungsrecht spricht man, wenn der Nutzungsberechtigte die Nutzungsrechte allein, d.h. auch unter Ausschuß des Urhebers nutzen darf.

Zeitliche Begrenzung

Nutzungsrechte können zeitlich auf einen bestimmten Zeitraum, konkret auf fünf Jahre, oder abstrakt die Dauer der Schutzrecht begrenzt werden. Sie sind dann nur außerordentlich kündbar.

Unzeitlich unbefristete Nutzungsverträge können jederzeit mit einem einmonatigen bis sechsmonatigen Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Ob eine ein- oder sechsmonatiges Kündigungsfrist einzuräumen ist, hängt von dem Inhalt des Vertrages ab. Muß man davon ausgehen, dass der Nutzungsberechtigte sich wirtschaftlich auf die Nutzung einstellt, wird man eine längere Kündigungsfrist einräumen müssen als wenn dies nicht der Fall ist.

Räumliche Begrenzung

Nutzungsrechte können räumlich territorial begrenzt werden, etwa Bundesland xy oder national oder aber deutschsprachiger Raum usw. Darüber hinaus ist auch die weltweite Einräumung, d.h. räumlich unbegrenzte Einräumung von Nutzungsrechten möglich.

O

Öffentlichkeit

Der Begriff der Öffentlichkeit gewinnt bei den Begriffen "In Verkehr bringen" "veröffentlichen", "ausstellen" usw. insoweit Bedeutung, als eher Tatbestandsmerkmal für eine zustimmungspflichtige Nutzung eines fremden Werkes ist.

Öffentlichkeit liegt vor, in einem für jeden zugänglichen Raum (die Straße, in einer öffentlichen Veranstaltung, im Radio, Fernsehen, Internet, am PC) in dem das Werk für jedermann zugänglich ist.

Die Zugänglichkeit für jedermann braucht jedoch nur theoretisch gegeben zu sein, Kontingent-Einengungen, Vorauswahl, nur auserlesene Journalisten, Kunstkritiker usw. schließen den Begriff der Öffentlichkeit nicht aus.

Anders hingegen das Feilbieten im Bekannten-, im Verwandten- oder Freundeskreis, siehe auch - Erscheinen

Optionsklauseln

In Verträgen, die zeitlich befristet sind, wird einem der Vertragsparteien oder beiden ein Optionsrecht eingeräumt, d.h. das einseitige Recht, den Vertrag um jeweils einmalig fünf Jahre usw. zu verlängern. Die Option ist also das einseitige Recht auf Verlängerung des Vertrages, d.h. der Optionsberechtigte kann frei entscheiden, ohne dass es der Zustimmung des anderen bedarf, hier eine Verlängerung vorzunehmen.

Original

Von einem Original spricht man, wenn durch Widmung des Künstlers ein Werk als Original erscheint. Es ist jede reproduktionsfähige erste Fixierung einer Schöpfung. Es ist das Recht des Urhebers, etwa bei Lithografien, Siebdrucken, Radierungen, Kupferstichen usw. mehrere Originale herzustellen und diese anzahlmäßig zu limitieren (limitierte Auflage) Jeder weitere Nachdruck wäre dann kein Original mehr. Bei Bronzefiguren obliegt es auch dem Künstler lediglich ein Abguss als Original anzusehen oder mehrere Abgüsse von der Originalform als Original zu qualifizieren.

P

Patente, Patentschutz

Patente sind technische Neuerungen, die eingeteilt nach Klassen beim Patentamt in München besonderen Schutz erfahren. Unter bestimmten Voraussetzungen können Computerprogramme Patentschutz erfahren, § 69g UrheberG. Gemeldete Patente können durch Lizenzverträge zur Vervielfältigung und den Vertrieb an Firmen weiterübertragen werden. Es handelt sich letztendlich um Nutzungsverträge an Patenten. Sie unterliegen den gleichen bzw. ähnlichen Voraussetzungen wie die Nutzungsverträge.

Pauschalhonorar

Der Urheber hat generell einen Anspruch auf angemessene Vergütung für die Gewährung der Nutzungsrechte. Räumt er dem Berechtigten ein ausschließliches oder gar alleiniges Nutzungsrecht ein, wird sein Honorar um angemessen zu sein, höher ausfallen müssen wie bei einem einfachen Nutzungsrecht.

In der Regel wird der Urheber prozentual am Gewinn aus der Verwertung seiner Schöpfung beteiligt. Pauschalhonorare als einmalige Zahlung sind unüblich und führen oft zur Unangemessenheit. Sie werden daher in der Praxis nicht vereinbart. Sie bedingen darüber hinaus für den Lizenznehmer das Risiko der Vertragsänderung: Ist nämlich das Pauschalhonorar unadäquat gering, so hat der Urheber ein Recht auf Anpassung der Vergütung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB, nach dem Grundfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Plagiat

Von einem Plagiat spricht man, wenn ein Werk durch geistigen Diebstahl aus einem anderen Werk entstanden ist. Das heißt, das Zweitwerk ist als eigene Schöpfung ausgegeben. Für die Beurteilung, ob ein Plagiat vorliegt, ist entscheidend, ob die originäre Schöpfung etwas durch lediglich kleinere Änderungen klar in der nachgeahmten Schöpfung erkennbar ist.

Prospekte

Prospekte können Werkequalität beinhalten, so dass es demgemäß dem Auftragnehmer einer Werbeagentur untersagt ist, eigenmächtig das Werbeplakat zu ändern und dann wiederzuverwenden. Vergleiche insoweit LG München 1, Schulze LGZ 1919 -Änderung eines Werbeplakates.

In der Werbung ist bei Prospekten dann eine Werkschöpfung anzunehmen, wenn sie über die übliche Listung der Waren und der Preisangaben hinausgehen, vergleiche insoweit BGH Gruer 1961, 85, 87, Pfiffikus-Dose, LG Berlin GRUR, 1974, 412-Werbeprospekte, LG München I, GRUR 1984, 737-Bauherrenprospekte, AOK-Merkblätter.

Pseudonyme Werke

Ist der wahre Name oder der Deckname eines Urhebers weder nach § 10 UrheberG noch bei einer öffentlichen Widergabe des Werks angegeben worden, so erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes.

Der wahre Urheber ist aber jederzeit berechtigt, das Pseudonym aufzudecken.

Q

Quellenangabe

Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt wird, ist stets unmissverständlich die Quelle anzugeben. Bei der Vervielfältigung von Werken ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, sofern ein solcher besteht. Außerdem ist kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind.

S

Schutzfristen

Schutzfristen berechnen sich immer zum Ende des Jahres, 31.12, in welchem das Werk entstanden bzw. der entsprechende Künstler verstorben ist, § 69 UrheberG.

U

Unterhaltungsmusik, Schutzfähigkeit

In der Musik wird zunächst die Melodie, d.h. die individuelle Tonfolge als Ganzes geschützt. Die Kombination musikalischer Elemente, wie der Aufbau der Tonfolge, der Rhythmus, die Instrumentierung, sprich, das Arrangement, gehören auch dazu.

Alles zusammen, soweit heute noch möglich die Melodie, vergleiche BGH GRUR 1981, 267, 268 - Direlada, (siehe auch Melodie) verleihen einem Musikstück daher Schöpfungsqualität.

Wegen der geringen Schöpfungsqualität spricht man auch von der sogenannten "kleine Münze", siehe auch Melodie.

Für elektronische Musik, d.h. Computer oder elektronisch gesteuerte Musik, gibt es was die Frage der Werksqualität anbelangt, keine Besonderheiten.

Urheberverträge, Kündigung

Urheberrechtsverträge werden in der Regel auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, weil nämlich anderenfalls Nutzungsverträge auf unbestimmte Zeit jederzeit frei kündbar sind. Teilweise wird angenommen, dass der Nutzungsvertrag Elemente eines Pachtvertrages enthält, etwa der Fotograf, der einem Zeitungsverleger Fotos überlässt, so dass dort die 6-monatige Kündigungsfrist gilt. Vergleiche insoweit OLG Hamburg GRUR 1982, 1912, 1914 - Spiegel-Fotos.

Ist ein Vertrag auf eine bestimmte Zeit, etwa die Dauer der gesetzlichen Schutzfristen abgeschlossen, so verbleibt den beiden Parteien im jeden Falle das außerordentliche Kündigungsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht (fristlose Kündigung) bedingt eine Vertragsverletzung des anderen, so dass der Verletzte ein vorzeitiges Einseitigungs-Kündigungsrecht erhält. Kündigungsmöglichkeiten bei Mehrheiten. Bei Werkverbindungen von Urheber und Urheber verbundener Werke verfügen grundsätzlich über die Nutzungsrechte gemeinsam, vergleiche § 8 Abs. 2 § 9 UrheberG. Dies bedeutet, dass beide nur gemeinsam kündigen können. Die Kündigung eines Urhebers allein ist gegenüber dem zu Kündigenden unwirksam.

Z

Zitate

Zitate werden als Übernahme und Nutzung fremder Schöpfungen definiert. Das Recht zum Zitieren fremden Geistesgutes ist eine Grundlage für die Freiheit der geistigen Auseinandersetzung. Man unterscheidet zwischen Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat, § 51 UrheberG. Die Übernahme eines Werkes insgesamt ist ein Großzitat.

Ein Kleinzitat liegt vor, wenn lediglich Stellen eines Werkes, also nicht das gesamte Werk wiedergegeben werden.

Ein Musikzitat liegt vor, wenn ein Stück aus einem Musikwerk wiedergegeben werden.

Das Bildzitat ist in der Regel ein Großzitat, da das gesamte Bild wiedergegeben wird.

Filmzitate sind indes in der Regel Kleinzitate, weil lediglich Bildausschnitte, d.h. eine kurze Bildfolge wiedergegeben wird.

Multimedia-Zitate beziehen sich auf Multimedia-Werke.

Zitate sind nur dann zulässig, wenn sie im gebotenen Umfang geschehen, d.h. ein Tatzweck vorliegt. Ein Zitat ist nur dann gerechtfertigt, wenn es als Beleg für die vertretene Auffassung, also als Beispiel zur Verdeutlichung der übereinstimmenden Meinung, zum besseren Verständnis der eigenen Ausführungen oder sonst zur Begründung oder Vertiefung des dargelegten dient. Vergleiche insoweit RGSt 37, 294, 296 und die nachfolgenden zitierten Quellen. Dabei darf es nicht als bloßes Anhängsel erscheinen, sondern muß in den Text eingearbeitet sein, vergleiche BGH 28, 234, 240 - Verkehrskinderlied; BGH 50, 147, 155 - Kandinsky I.

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