Schätzung der vom Mieter zu tragenden Wasserkosten
Bei Fehlen einer mietvertraglichen Vereinbarung und anderer Anhaltspunkte hat der Mieter an jährlichen Wasserkosten als Betriebskosten 40 Kubikmeter pro erwachsenem Bewohner multipliziert mit dem jeweils geltenden Kubikmeterpreis des Wasserversorgers zu tragen.
Urteil des AG Hamburg vom 06.07.2005
46 C 8/05
Pressemitteilung des AG Hamburg