Arbeitsuchend melden Rechtzeitig arbeitssuchend melden

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Es ist zu unterscheiden zwischen der persönlichen Arbeitsuchendmeldung (§ 38 Abs. 1 SGB III) und der persönlichen Arbeitslosmeldung.

Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung. Diese ist wiederum Voraussetzung für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld. Du kannst Dich frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Deiner Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos melden, denn Du erhältst Ar­beits­lo­sen­geld frühestens ab dem Tag Deiner persönlichen Arbeitslosmeldung.

Persönliche Arbeitsuchendmeldung

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Wichtig: Wenn Du von dem Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erst später erfährst, musst Du Dich innerhalb der nächsten drei Arbeitstage bei der Agentur für Arbeit melden.

Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

Wenn Du Dich nicht rechtzeitig persönlich arbeitsuchend meldest, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhältst Du kein Ar­beits­lo­sen­geld, weil der Anspruch ruht. So heißt es im Paragrafen 144 Abs. 6 SGB III: Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

Wenn Du Dich aus einem wichtigen Grund (zum Beispiel wegen Krankheit) nicht rechtzeitig arbeitsuchend melden konntest, hole dies nach, sobald der Hinderungsgrund nicht mehr besteht. Wenn Du für die Verspätung einen wichtigen Grund nachweist, tritt keine Sperrzeit ein.

Sperrzeit für Ar­beits­lo­sen­geld nach Altersteilzeit

Nach Paragraf 144 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch (in der Regel auf Entgeltleistungen) für die Dauer einer Sperrzeit. Es kommt zu einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat (§ 144 Abs. 2 SGB III).

Mit dem Urteil vom 21. Juli 2009 (Az: B 7 AL6/08 R) hat das Bundesozialgericht Stellung bezogen zur Sperrzeit nach beendetem Beschäftigungsverhältnis und der Inanspruchnahme von Freistellung wegen Altersteilzeit. Das Bundesozialgericht hat entschieden, dass bei Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in ein befristetes wegen Inanspruchnahme von Altersteilzeit eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und damit versicherungswidriges Verhalten vorliegt. Dies bedeutet auch das Vorliegen eines sperrzeitrelevanten Sachverhaltes und dass die Beschäftigungslosigkeit grundsätzlich vorsätzlich herbeigeführt wird.

Keine Sperrzeit bei Altersteilzeit in die Rente

Allerdings kann ein wichtiger Grund für das versicherungswidrige Verhalten vorliegen, wenn im Zeit­punkt der Vereinbarung über die Befristung prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer nahtlos von der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte oder wenn sonst eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung gedroht hätte. Im Falle des nahtlosen Wechsels in die Rente kann jedenfalls dann von einem wichtigen Grund ausgegangen werden, wenn trotz Auskunft einer sachkundigen Stelle statt einer ungekürzten Rente nur eine Rente mit Abschlägen zusteht.

Grundsätzlich gilt daher, dass ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis wegen eines Altersteilzeitvertrages nicht automatisch eine Sperrzeit mit sich bringt. Es ist vielmehr der konkrete Sachverhalt aufzuklären, der zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt hat. Im vorgenannten Urteilsfall sind wichtige Gründe genannt worden. Greifen derartige Gründe nicht, so muss die Arbeitsagentur noch prüfen, ob ein Härtefall vorliegt, der zu einer Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen führt.

Persönliche Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung dient der Sicherung Deiner finanziellen Ansprüche und der Suche nach einer neuen Stelle. Die persönliche Arbeitslosmeldung ist unverzichtbare Voraussetzung für den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld. Die persönliche Arbeitslosmeldung gilt als Antrag auf Leistungen.

Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich bei der für Deinen Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Ar­beits­lo­sen­geld wird frühestens von dem Tag an gewährt, an dem Du Deiner Agentur für Arbeit die Arbeitslosigkeit persönlich mitteilen. Suche daher im eigenen Interesse sofort Deine Agentur für Arbeit auf, wenn Du arbeitslos wirst.

Wenn Du Dich am ersten Tag Deiner Arbeitslosigkeit nicht persönlich arbeitslos melden kannst, weil die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit ist (zum Beispiel samstags, sonntags oder an Feiertagen), erleidest Du keinen Nachteil. Die Meldung ist am nächsten Tag nachzuholen, an dem die Agentur für Arbeit wieder geöffnet hat (§ 122 Abs. 3 SGB III).

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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13. Dezember 2012


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