Wertminderung Kfz Wertminderung bei einem Unfallschaden

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Ein durch einen Unfallschaden beschädigtes Kraftfahrzeug kann manchmal nicht so repariert werden, dass es wieder in den ursprünglichen Zustand vor dem Unfall gesetzt wird. Das Auto weist dann Spuren der Reparatur oder verbleibende Restschäden auf. In einem solchen Fall bleibt das Fahrzeug auf Dauer in seinem Wert gemindert. Bei der Wertminderung ist zwischen der technischen und der merkantilen Wertminderung zu unterscheiden. Erstattet wird eine Wertminderung von der Kfz-Haftpflichtversicherung in aller Regel aber nur, wenn sie von einem Sachverständigen in einem Gutachten festgestellt wird.

Recht häufig ist der Fall, in dem der Schaden am Wagen zwar vollständig und ordnungsgemäß beseitigt werden kann. Man kann aber nicht ausschließen, dass sich durch den Unfall am Auto noch verborgene Mängel befinden, die erst in der Zukunft auftreten. Dieser Mangel mindert das Fahrzeug zwar technisch nicht, schlägt sich aber im Falle des Weiterverkaufs in einem geringeren Kaufpreis nieder (sogenannte merkantile Wertminderung). Die merkantile Wertminderung stellt damit einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, aufgrund verdeckter Unfallschäden einen Mindererlös bei der Veräußerung des Fahrzeuges zu erzielen. Die tatsächliche Höhe der merkantilen Wertminderung wird in besonderer Weise durch das Kaufverhalten eines Käufers des Autos, das den Unfallschaden erlitten hat. Man kann daher auch von einem wirtschaftlichen Wertverlust bei einem Schaden am Auto sprechen.

Ermittlung und Berechnung der Wertminderung

Auf den ersten Blick erscheint die Ermittlung der Höhe der Wertminderung als recht einfach. Man muss nur den Wert des Fahrzeugs vor dem Unfall mit demjenigen nach der Reparatur vergleichen. Allerdings macht die Wertermittlung zu beiden Zeit­punkten nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Die reine Kaufpreisdifferenz zählt nicht, weil ein Kaufpreis in erster Linie vom Verhandlungsgeschick von Käufer und Verkäufer abhängt und deshalb häufig den Wert des Fahrzeugs nicht widerspiegelt.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. informiert auf der eigenen Website über die eigene Arbeit und hält dazu auch weiterführende Information, wie zum Beispiel zu den unterschiedlichen Schäden bei einem Unfall bereit. Hierzu zählt auch die Richtlinie des BVSK zur Ermittlung der merkantilen Wertminderung.

Der Bundesverband sieht als entscheidende Bezugsgrößen für die Ermittlung der merkantilen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert und den Reparaturumfang, weil beide Größen einen maßgebenden Einfluss auf das Käuferverhalten haben. Bei dem Reparaturumfang ist zu differenzieren zwischen Faktoren, die die Wertminderung beeinflussen sowie Faktoren, die keinen oder nur geringen Einfluss auf das Käuferverhalten haben.

Technische und merkantile Wertminderung nebeneinander

Eigentlich müsste in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob durch einen Unfallschaden ein Fahrzeug wertgemindert wurde oder nicht. Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung hat jedoch der Deutsche Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilt werden kann, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Danach wird eine Wertminderung nicht erstattet, wenn

  • ein sogenannter Einfachschaden vorliegt, also ein Schaden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, der mit einfachen Mitteln so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Darunter fallen zum Beispiel alle Schäden, bei denen das beschädigte Teil durch ein Neuteil ersetzt wird.
  • das beschädigte Fahrzeug älter als fünf Jahre ist. Dann nämlich hat ein nach Reparatur am Fahrzeug verbliebener Restschaden in der Regel auf dessen Wert keinen Einfluss mehr.
  • das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometer hat. Dann ist es nämlich schon so weit abgenutzt, dass eine Wertminderung durch einen Unfallschaden in der Regel nicht mehr in Betracht kommt.

Die Höhe der Wertminderung legt ein Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten fest. Als Methoden gelten Namen wie Halbgewachs-Berger oder Ruhkopf und Sahm. Danach ist der Minderwert x Prozent der Summe vom Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten.

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. nennt in seiner Richtlinie zur Berechnung des merkantilen Minderwertes keine Methode, sondern stellt eigene Grundsätze auf und hält die bekannten Berechnungsmethoden nur für bedingt geeignet. Auszug aus der Richtlinie: Es ist nicht Aufgabe des Kfz-Sachverständigen, die subjektiven (Wunsch-)Vorstellungen des Verkäufers eines Fahrzeuges oder des Käufers eines Fahrzeuges zur Grundlage seiner Wertminderungsermittlung zu machen, sondern dem Geschädigten anhand nachvollziehbarer Argumente darzulegen, worauf letztlich der Wertverlust des Fahrzeuges bei einem möglichen Verkauf bei Offenlegen des Unfallschadens beruht und wie sich demgemäß der Schaden auch nach einer Instandsetzung auf die Marktsituation auswirkt. Der Sachverständige ist sich hierbei bewusst, dass seine Feststellungen letztlich auch marktbeeinflussend sind.

Der Kfz-Sachverständige hat bei der Ermittlung der Wertminderung die Einschätzung eines potenziellen Käufers für das wieder instandgesetzte Unfallfahrzeug, bezogen auf das konkrete Fahrzeug, zu berücksichtigen. Zur Bemessung des merkantilen Wertminderungsbetrages hält der BVSK daher die auf dem Markt vorhandenen gängigen Berechnungsmethoden nur für bedingt geeignet. Da das Käuferempfinden maßgebend durch die Art der vorzunehmenden Reparatur beeinflusst wird, dienen die auf dem Markt vorhandenen gängigen Berechnungsmethoden nur bedingt als geeignete Hilfsmittel.

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13. Dezember 2012


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