Einzelnachweis statt Behinderten-Pauschbetrag

Abhängig vom Grad der Behinderung erhalten Behinderte im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung einen Pauschbetrag (§ 33b EStG). Für Behinderte kann es sich im Ausnahmefall lohnen, anstelle eines Behinderten-Pauschbetrags gemäß § 33b EStG die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der "anderen außergewöhnlichen Belastungen" einzeln nachzuweisen. In der Regel ist die Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrages günstiger. Dies allein schon deshalb, weil die Kosten nicht belegt werden müssen und eine zumutbare Belastung nicht angerechnet wird. Außerdem dürfen bestimmte Aufwendungen zusätzlich zu den Pauschbeträgen geltend gemacht werden.

In Ausnahmefällen - zum Beispiel beim behindertengerechten Umbau einer Wohnung - kann es sich durchaus lohnen, auf den Behinderten-Pauschbetrag zu verzichten und stattdessen die tatsächlichen Mehraufwendungen im Rahmen der "anderen außergewöhnliche Belastungen" einzeln nachzuweisen.

Wichtig: Es gibt sogar die Möglichkeit, so genannte "besondere Aufwendungen" neben dem Behinderten-Pauschbetrag - also zusätzlich - als "andere außergewöhnlichen Belastungen" geltend zu machen. In Frage kommen insbesondere:

Pauschbetrag auf Eltern behinderter Kinder übertragen
Der folgende Tipp ist für Eltern behinderter Kinder lohnenswert: Da sich der Behinderten-Pauschbetrag nur steuerlich auswirkt, wenn der Behinderte steuerpflichtige Einkünfte erzielt, können behinderte Kinder oftmals nicht vom Pauschbetrag profitieren. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Eltern können daher den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen lassen. Voraussetzung: Für den Nachwuchs werden Kinderfreibetrag, Betreuungsfreibetrag oder Kindergeld gewährt. Eine Übertragung erfolgt per Antrag über die Anlage Kinder. Die Übertragung muss für jedes Steuerjahr neu beantragt werden.

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Nicht verheiratete oder dauernd getrennt lebende Eltern erhalten im Falle einer Übertragung den Pauschbetrag jeweils zur Hälfte. Sie dürfen den Pauschbetrag jedoch so untereinander aufteilen, dass die höchstmögliche Steuerersparnis erzielt wird. Dadurch kann vermieden werden, dass der Pauschbetrag bei einem Elternteil, der keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt, "ins Leere geht" oder sich nur in geringer Höhe steuerlich auswirkt.

Steuerliche Berücksichtigung der Handwerkerkosten
Sofern ein Abzug als außergewöhnliche Belastung steuerlich nicht in Betrag kommt oder keinen wirtschaftlichen Sinn ergibt, ist zu prüfen, ob die Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau nicht als Aufwendungen für eine Handwerkerdienstleistung zum echten Steuerabzug in die Steuererklärung aufgenommen werden sollten.

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