Halbeinkünfte-Verfahren geändert

In der Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31. Dezember 2008 galt das sogenannte Halbeinkünfte-Verfahren. Am 31. Dezember 2008 ist das Halbeinkünfteverfahren "gestorben", denn es gilt seitdem die neue Form der Besteuerung für Kapitaleinkünfte und zwar die Zinsabgeltungssteuer.

Für betriebliche Beteiligungserträge gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2009 anstelle des früheren Halbeinkünfteverfahrens das so genannte Teileinkünfteverfahren (vgl. hierzu § 3 Nr. 40 EStG i.V.m. § 20 Abs. 8 EStG).

Nach dieser Regelung sind Einnahmen aus Dividenden und aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, nicht mehr - wie früher - mit 50 Prozent (Halbeinkünfteverfahren) sondern mit 60 Prozent der Einkommensteuer zu unterwerfen (§ 3 Nr. 40 EStG).


HINWEIS: Der nachstehende Text bezieht sich als Archivbeitrag noch zum "alten" Halbeinkünfteverfahren:

Nach dem alten Halbeinkünfte-Verfahren wurden Dividenden und Spekulationsgewinne aus Aktiengeschäften nur zur Hälfte des Wertes besteuert. Die Kehrseite: Werbungskosten im Zusammenhang mit derartigen Einkünften aus Aktien sind dann auch nur noch zu 50% absetzbar. Kreditzinsen für Aktienkäufe können mithin nur noch zur Hälfte in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für Zinseinkünfte gilt das Halbeinkünfteverfahren nicht. Wer über Kredit hingegen Zinspapiere (z.B. festverzinsliche Wertpapiere) kauft, darf die Schuldzinsen daher vollständig absetzen. Für Beteiligungen an ausländischen Aktiengesellschaften ist das Halbeinkünfteverfahren bereits ab 2001 eingeführt worden.

Das so genannte Anrechnungsverfahren für Aktionäre ist mit der Halbeinkünftebesteuerung entfallen. Anleger können daher keine Körperschaftsteuer mehr auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen. Geringverdiener werden hierdurch etwas schlechter gestellt.

"Von allem die Hälfte" heißt der allgemeine Merksatz für Kapitalanleger. D.h. von steuerpflichtigen Dividenden und Spekulationsgewinnen legt das Finanzamt den halben Wert der Besteuerung zu Grunde. Die Kehrseite: Verluste sowie angefallene Anschaffungs- oder Veräußerungskosten werden auch nur zur Hälfte berücksichtigt.

Es wird auf das Wirtschaftsjahr der Kapitalgesellschaft abgestellt. Für einige Unternehmen und damit für Dividenden dieser Unternehmen gilt das Halbeinkünfte-Verfahren erst ab 2003. Betroffen sind hiervon Unternehmen, deren Geschäftsjahr nicht am 31.12. endet, wie z.B. der Siemens AG (30.09.). Erhaltene Dividenden in 2001 betrafen ohnehin das Wirtschaftsjahr 2001 und waren daher nach der alten Regelung mit Anrechnungsverfahren zu besteuern.

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Freistellungsauftrag
Anleger sollten für alle Dividendenzahlungen ihren Freistellungsaufträge prüfen und ggf. anpassen. Wer 1000 Euro an Dividende erwartet, muss also nur 500 Euro freistellen lassen. Faktisch kann daher das doppelte Volumen freigestellt werden. Banken müssen dem Bundesamt für Finanzen Informationen geben, wie sich die Summe im Freistellungsauftrag auf Dividenden und Zinsen aufteilt. Damit können auch Rückschlüsse auf eventuelle Spekulationsgewinne gezogen werden.

Tipps zur Gestaltung bis 31.12.2008
Für Gutverdienende sind dividendenstarke Titel steuerlich günstiger. Geringverdiener, die aber dennoch bereits ihren steuerlichen Freibetrag (Sparerfreibetrag ab 2007 in Höhe von € 750 bzw. € 1.500) aufgezehrt haben, sind dann "steuerlich" günstiger dran mit Aktien, die wenig oder keine Dividende ausschütten. Das Halbeinkünfteverfahren gilt auch für Spekulationsgewinne und -verluste. Die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne in Höhe von € 512 wird damit praktisch verdoppelt.

Spekulationsgewinne und Spekulationsverluste
Spekulationsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an einem Investmentfonds sind private Veräußerungsgewinne, die voll steuerpflichtig sind. Veräußert mithin der Anleger Anteile an einem Aktienfonds innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, so ist der Gewinn hieraus bei Überschreiten der Freigrenze von € 512 voll zu versteuern. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um inländische oder ausländische Investmentanteile handelt. Es kommt bei Investmentanteilen somit nicht zu einer praktischen Verdoppelung der Freigrenze. Verluste aus dem Verkauf sind in voller Höhe verrechenbar, so z.B. mit nur zur Hälfte steuerpflichtigen Dividenden. Ausgenommen vom Halbeinkünfte-Verfahren sind neben Investmentfonds-Anteilen auch Optionsscheine und Indexzertifikate.
Hinweis: Spekulationsgewinne aus Kapitalvermögen sind als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften auch verrechenbar mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, so z.B. mit Autos, Kunstgegenständen oder Schmuck.

Beispiel zum Halbeinkünfte-Verfahren
Die Dividende einer AG von € 1.000 wird wie folgt besteuert: Die AG zahlt 25 Prozent Körperschaftsteuer. Vom Ausschüttungsbetrag in Höhe von € 750 werden beim Aktionär € 375 steuerlich erfasst. Hierauf ist dann der persönliche Steuersatz anzuwenden, so dass bei einem Grenzsteuersatz von 30% € 112,50 an Einkommensteuer (bei Überschreiten des Sparerfreibetrages und der Werbungskosten) anfallen.

Die Steuerformulare
Der Kapitalanleger hat in seiner Steuererklärung Anlage KAP für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die Anlage SO für Sonstige Einkünfte zu verwenden. Die Anlage SO ist einzusetzen für detaillierte Angaben über private Veräußerungsgeschäfte. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gewinne aus Immobilienverkäufen, Wertpapierverkäufen und Termingeschäften wie z.B. Optionen oder Futures.

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