Das ging dem Finanzminister aber zu weit. Deshalb sind Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wegen der Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Jahressteuergesetz 2010 steuerlich generell nicht mehr anzuerkennen. Der Argumentation des Finanzministers, dass derartige ohne Einkunftserzielungsabsicht getätigte Verlustgeschäfte steuerrechtlich nicht relevant sind, kann man folgen.
Nach § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG gilt diese Regelung für Veräußerungen von Gegenständen, die ab dem 14.12.2010 angeschafft wurden. Zitat: (... ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Verluste steuerlich noch insoweit geltend gemacht werden können und damit auch mit bestimmten Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen sind, wenn die Veräußerung innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung erfolgt. Daher sind noch bis weit in das Jahr 2011 hinein erzielte Veräußerungsverluste - zum Beispiel aus einem Autoverkauf - mit anderen Spekulationsgewinnen (aber nicht aus Aktien- bzw. Kapitalvermögen) verrechenbar.
Hinweis: Das Gesetz spricht von der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Veräußerungen von Münz- und Briefmarkensammlungen, Schmuck, Antiquitäten, Gemälden oder anderen Kunstgegenständen sowie Oldtimern bei Autos und ähnlichen Gegenständen fallen wahrscheinlich nicht unter den Begriff "täglicher Bedarf". Entsprechend sind als Folge auch derartige Verluste weiterhin mit bestimmten anderen Spekulationsgewinnen verrechenbar.
Zum Rechtsstreit der Verlustverrechnung
Finanzamt, Finanzgericht und Bundesfinanzhof waren in der Interpretation, welche Sachen (Wirtschaftsgüter) einen derartigen Verlust begründen, unterschiedlicher Auffassung. So hatte das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 25.04.2006 (12 K 594/03) noch entschieden, dass eine Privatperson, die innerhalb weniger Monate nach Erwerb einen neu angeschafften Serien-Pkw (BMW Cabrio) wieder verkauft, den im Vergleich zum Anschaffungspreis erzielten Verlust (Kaufpreis minus Verkaufspreis) nicht als Spekulationsverlust verrechnen darf.
Das Finanzamt und das vom Cabriofahrer angerufene Finanzgericht verweigerten den Veräußerungsverlust in der Steuererklärung mit der Begründung, dass das Auto ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und eine Wertsteigerung damit praktisch ausgeschlossen sei.
Nach Auffassung des Finanzgerichts fallen unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien. Verluste seien steuerlich irrelevant, wenn sie - anders als beispielsweise bei Aktien - von vornherein feststehen.
Die Richter am Bundesfinanzhof (BFH) haben in ihrem Urteil vom 22. April 2008 - IX R 29/06 jedoch zugunsten des Cabriofahrers entschieden.
Begründung: Der § 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) umfasst alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der Verkauf des Autos ist dann ein privates Veräußerungsgeschäft. Der hieraus resultierende Veräußerungsverlust ("Spekulationsverlust") kann daher mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Dass die Wertminderung und damit der Veräußerungsverlust durch die Benutzung des Autos zustandegekommen sei, ist für die Richter nicht relevant.
Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden.
Die Sache ist allerdings nicht spruchreif. Der Senat kann den in Höhe von rund 2.400 Euro geltend gemachten Verlust nicht selbst feststellen. Denn es fehlen Feststellungen dazu, ob ein derartiger Verlust dem Kläger tatsächlich entstanden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass er das von ihm genutzte BMW-Cabrio an seine Arbeitgeberin verkaufte. Es ist nicht auszuschließen, dass auf Seiten der Käufer nahe stehende Personen (z.B. seine Eltern) mitgewirkt haben, so dass der Vertrag anhand der Grundsätze der steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen überprüft werden muss.
Fazit: Das BFH-Urteil enthält brisante Schlussfolgerungen für Steuersparmodelle. Da nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof keine besondere Spekulationsabsicht vorliegen muss und der Begriff "Wirtschaftsgut" nicht eng zu interpretieren ist, wären danach viele private Veräußerungsverluste steuerlich mit "anderen" Spekulationsgewinnen verrechenbar.
Beispiel: Der für 5.000 Euro gekaufte Schmuck gefällt nicht und wird daher nach 3 Monaten für 3.500 Euro wieder verkauft. Damit ergibt sich ein verrechenbarer Verlust aus privater Veräußerung von 1.500 Euro. Dieser Verlust kann durch einen Eintrag in der Anlage SO im Einkommensteuerformular mit anderen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.
Fazit um Steuersparmodell
Bis zum Jahresende 2008 waren sogar Verrechnungen mit bestimmten Spekulationseinkünften aus der Veräußerung von Wertpapieren möglich. Kreative Steuerberater haben daher ihren Mandanten entsprechende Gestaltungsmodelle bis zum Jahresende 2008 vorgeschlagen. Mal sehen, ob und ggf. wie der Gesetzgeber reagieren wird. Die Mitarbeiter in der Finanzverwaltung warten auf eine Anweisung, wie sie derartige Sachverhalte beurteilen sollen. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hat nun der Gesetzgeeber reagiert.
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