Steueränderungen 2010
Zum 1. Januar 2010 gibt es - wie praktisch zu jedem Neujahrstag - einige Änderungen im Steuerrecht. Der Schwerpunkt in diesem Artikel liegt bei der Einkommensteuer. Nachstehend werden alle wichtigen Steueränderungen ab dem Jahr 2010 dargestellt. Dabei ragt der geänderte
Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen und zwar speziell für Beiträge zur Krankenkasse hervor. Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) sollen steuerliche Entlastungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro vor allem für Eltern, Unternehmen, Erben und die Hotelbranche umgesetzt werden.
Siehe auch die Artikel zu aktuellen Steueränderungen, so zum Beispiel für das Jahr 2011
Beiträge zur Krankenkasse in Steuererklärung ab 2010
Ab dem 1. Januar 2010 gilt folgender Sonderausgabenabzug als Vorsorgeaufwendungen für Beiträge zur Krankenkasse:
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bis zur Höhe der Grundversorgung voll als Sonderausgaben absetzbar. Die Betonung liegt auf "Grundversorgung" (auch Basis-Krankenversicherung genannt). Zur Grundversorgung zählen zum Beispiel nicht die Versicherungsbeiträge für eine Behandlung durch den Chefarzt oder für ein Einzelzimmer im Krankenhaus. Privatversicherte erhalten daher künftig von ihrem Versicherer eine Aufschlüsselung der zu zahlenden Beiträge über die Grundversorgung und die darüber zu zahlenden Versicherungsprämien (Bescheinigung). Im Lohnsteuerabzugsverfahren werden die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nach Vorlage der Bescheinigung beim Arbeitgeber berücksichtigt.
Mit Beiträgen für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Zusatztarifen in der privaten Krankenversicherung werden Leistungen abgesichert, die über die Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (Basis-Krankenversicherung) hinausgehen. Sie gehören keinesfalls zur Grundversorgung. Der umfassende Artikel Krankenkassenbeitrag als Sonderausgabe beschreibt im Detail die Änderungen ab dem Jahr 2010.
Steueränderungen nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Im Koalitionsvertrag der schwarz-gelben Bundesregierung kommt das Thema Steuern in mehrfacher Hinsicht vor. So sind zwar steuerliche Entlastungen von insgesamt 24 Milliarden Euro im Koalitionsvertrag vorgesehen. Was hiervon zu welchem Zeitpunkt umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
Der Bundesrat hatte am 18. Dezember 2009 das Steuerpaket der Bundesregierung abgesegnet, das somit zum 01.01.2010 in Kraft tritt. Mit diesem Maßnahmen sollen so jährlich bis zu 8,5 Milliarden Euro an Steuerentlastung bei Bürgern und Unternehmen ankommen.
Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) verteilt die steuerliche Entlastungen in Höhe von rund 8,5 Milliarden Euro auf Eltern, Unternehmen, Erben und die Hotelbranche. Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) Die wichtigste Stichworte sind:
- Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibetrag: Ab 2010 gibt es mehr Kindergeld und einen höheren Kinderfreibetrag: 1. und 2. Kind: 184 Euro, 3. Kind: 190 Euro und für jedes weitere Kind: 215 Euro. Der korrespondierende Kinderfreibetrag steigt auf den Betrag von 7.008 Euro (mehr dazu).
- Verbesserungen bei der Erbschaftsteuer für Geschwister sowie Nichten und Neffen. Anstatt der bisher geltenden 30 bis 50 Prozent Erbschaftssteuer liegen die Steuersätze nur noch zwischen 15 bis 43 Prozent (mehr dazu)
- Verbesserungen bei der Erbschaftsteuer für die Unternehmensnachfolge. Die einzuhaltende Frist für den Erhalt von Arbeitsplätzen wird verkürzt und die Mindestlohnsumme verringert. Es reichen jetzt fünf Jahre und 400 Prozent. Verpflichtet sich der Unternehmenserbe den Betrieb sieben Jahre fortzuführen und in der Zeit auf eine Lohnsumme von 700 Prozent zu kommen, muss er gar keine Erbschaftssteuer bezahlen. Bisher musste die Lohnsumme über zehn Jahre halten. Für Erben kleiner Betriebe gilt die Lohnregel nicht (mehr dazu).
- GWG: Wiedereinführung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 410 Euro. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1.000 Euro zugelassen (mehr dazu).
- Aufhebung von Verlustabzugsbeschränkungen beim Mantelkauf (§ 8c Abs. 1a KStG): Abmilderung der Verlustnutzungsbeschränkungen bei Körperschaften durch Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Sanierungsklausel (§ 8c KStG), Erhalt des Verlustvortrags in Höhe der stillen Reserven und Verbesserung des Abzugs von Verlusten bei bestimmten konzerninternen Umgliederungen ("Konzernklausel").
- Verbesserungen bei konzerninternen Umstrukturierungen. Beispiel: Erleichterung der Umstrukturierung von Unternehmen im Bereich der Grunderwerbsteuer.
- Verbesserungen bei der Gewerbesteuer ("Zinsschranke", "Miethinzurechnung"): Senkung der Hinzurechnungsquote von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten bei der Gewerbesteuer von 65 Prozent auf 50 Prozent; Abmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. Euro statt bisher 1 Mio. Euro, Vortrag des nicht genutzten EBITDA und Verbesserung der Möglichkeit zum Eigenkapitalvergleich.
- Änderungen bei der Umsatzsteuer, wie ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Besserer Sonderausgabenabzug für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Im Zuge der Absetzbarkeit der tatsächlichen Kosten für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verbessert sich ab 2010 auch der Abzug von Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung und zur Basis-Versicherung (Rürup-Vertrag) beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.
Steuertarif und Grundfreibetrag ab 2010
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2010 für Alleinstehende 8.004 Euro und für Ehepaare 16.009 Euro. Bis zu dieser Höhe ist ein zu versteuerndes Einkommen generell steuerfrei. Als Folge gehen zum Beispiel Kindergeld und die Kinderfreibeträge ab 2010 erst verloren, wenn Jugendliche über 18 Jahre auf eigene Einkünfte und Bezüge von über 8.004 Euro kommen. Damit verschiebt sich der Steuertarif etwas "nach rechts" , um so die so genannte kalte Steuerprogression ein wenig abzumildern.
Grundfreibetrag bis zum 31.12.2009: Alleinstehende 7.834 Euro und Ehepaare 15.669 Euro bei Zusammenveranlagung. Unbeschränkt steuerpflichtige Bürger (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland i.S. des § 1 EStG) sind gemäß § 56 EStDV zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der "Gesamtbetrag der Einkünfte" - den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt.
Faktorverfahren bei der Lohnsteuer / Steuerklasse ab 2010
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, haben bei der Wahl der Lohnsteuerklasse für das Jahr 2010, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden soll jeutzt eine weitere Alternative. Denn Ehegatten können optional auch das so genannte Faktorverfahren wählen.
Vorsorgepauschale ab 2010 (aber nur beim Lohnsteuerabzug)
Letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 berücksichtigt das Finanzamt für Vorsorgeaufwendungen in der Steuerveranlagung eine Vorsorgepauschale, sofern der Arbeitnehmer nicht höhere Aufwendungen nachweist. Ab 2010 wird die Vorsorgepauschale in der Steuerveranlagung abgeschafft, weil sich der steuerliche Abzug von Vorsorgeaufwendungen ändert. Das heißt der bisherige § 10c EStG entfällt. So werden nur noch die tatsächlich geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zu den Höchstbeträgen berücksichtigt. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ab 2010 die Vorsorgepauschale in geänderter Form bei den lohnsteuerlichen Vorschriften geregelt.
Maßnahmen, um den Steuerzugriff auf Kapitalvermögen zu verschärfen
Mehrere gesetzliche Änderungen und Maßnahmen wurden - weitgehend unbeachtet von den Medien - getroffen, um eine bessere und umfassendere Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen durchzusetzen. Dazu gehören:
- Abgeltungsteuer auch bei ausländischen Lebensversicherungen
Ab 2010 müssen auch ausländische Versicherungsunternehmen bei Auszahlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent einbehalten und an das Finanzamt abführen, sofern sie in Deutschland eine inländische Niederlassung unterhalten. Schon seit dem 01.01.2009 sind inländische Versicherungsvermittler verpflichtet, den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Mit diesen Regelungen werden auch weitgehend Anleger erfasst, die in ausländische Lebensversicherungen und Rentenversicherungen investieren.
- Bargeldkontrolle und Kontrollmitteilung auch bei Steuervergehen
Bisher kamen Personen, die weniger als 10.000 Euro bei sich führten, bei einer Bargeldkontrolle noch "mit allem davon". Werden jetzt bei einer Bargeldkontrolle irgendwelche verdächtigen Unterlagen, zum Beispiel ein entsprechender Kontoauszug, gefunden, so kann die Zollbehörde bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, Steuerverkürzung oder Sozialbetrug eine Kontrollmitteilung an die zuständigen Behörden senden.
- EU-Zinssteuer: Kontrollmitteilungen statt Zinssteuer
Belgien sendet ab 01.01.2010 automatisch Kontrollmiteilungen über Zinserträge von deutschen Anlegern an die deutsche Finanzverwaltung. Damit bröckelt die Front weiter und es sind jetzt nur noch die EU-Länder Luxemburg und Österreich sowie die Nicht-EU-Staaten Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino, die keine Kontrollmitteilungen senden und stattdessen dafür eine anonyme EU-Zinssteuer erheben und in der Regel 3/4 von dieser Zinssteuer an die Wohnsitz-Länder abführen. Sobald die Schweiz ein entsprechendes "Abkommen über den Informationsaustausch auf Ersuchen nach OECD Standard" unterzeichnet, werden anschließend wahrscheinlich auch bald Luxemburg und Österreich "fallen".
- Aufbewahrungspflicht für Steuerzahler mit hohen Überschuss-Einkünften
Für Steuerpflichtige, die mehr als 500.000 Euro an positiven Überschusseinkünften pro Jahr aufweisen, gilt gemäß § 147 AO und § 147a AO eine Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren. Eine Saldierung mit negativen Einkünften erfolgt dabei nicht. Bei Überschreiten der Grenze von 500.000 Euro kann eine Außenprüfung ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Regelung beinhaltet auch den Datenzugriff.
- erweiterte Mitwirkungspflichten bei "Kontakten" zu Steueroasen
Hierzu zählen insbesondere erweiterte Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen für und erweiterte Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (siehe Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz).
Steueränderungen im unternehmerischen Bereich
- Ab 2011 ist die Einkommensteuererklärung von Personen mit Gewinneinkunftsarten, also Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler sowie Land- und Forstwirte, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Auch andere Steuererklärungen sowie die Einnahmen-Überschussrechnung sowie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sollen elektronisch übermittelt werden. Ausnahme: Befreiung nach einer Härtefallregelung
- Arbeitgeber sollten ursprünglich schon ab 2010 verpflichtet sein, die Entgeltbescheinigungen ihrer Beschäftigten auf elektronischem Wege an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln (Entgeltnachweis "ELENA"). Wegen technischer Probleme war die Testphase dann bis zum Jahr 2014 "verlängert" worden. Mitte Juli 2011 kam dann die Meldung, dass die Bundesregierung entschieden hat, das Elena-Verfahren schnellstmöglich einzustellen. Grund dafür sei eine mangelnde Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur. Am 08.12.2011 ist der Schlüssel für den Zugriff auf die verschlüsselt gespeicherten Entgeltdaten von mehr als 35 Millionen Arbeitnehmern vernichtet worden. Die endgültige Löschung aller personenbezogenen Elena-Daten ist damit eingeleitet.
- Anhebung der Grenzbeträge für kleinere Unternehmen für die Geltendmachung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für neue bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7g Abs. 1 Nr. 1 EStG).Neue Grenzen:
- a) Betriebsvermögen bei bilanzierenden Betrieben von 235.000 Euro auf 335.000 Euro
- b) Wirtschaftswert bei Land- und Forstwirten von 125.000 Euro auf 175.000 Euro
- c) Gewinn bei Ermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung von 100.000 Euro auf 200.000 Euro
- Senkung der Hinzurechnungsquote von Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten bei der Gewerbesteuer von 65 Prozent auf 50 Prozent
- bmilderung der Zinsschranke durch dauerhafte Einführung der höheren Freigrenze von 3 Mio. Euro statt bisher 1 Mio. Euro (§ 4h EStG)
- Seit dem 01.07.2009 ist bereits die Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung auch in den alten Bundesländern auf 500.000 Euro erhöht worden. Diese einheitliche Grenze gilt in den alten und neuen Bundesländern zunächst bis zum 31.12.2011 (§ 20 UStG).
- Mehrere Änderungen in der Bilanzierung: Wegfall des Grundsatzes der umgekehrten Maßgeblichkeit, Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist nicht mehr an die Handelsbilanz gebunden ...
Wachstumsbeschleunigungsgesetz - Warum diese Kunstwörter?
Hinweis: Die nächsten 2 Absätze geben eigene persönliche Kommentare wieder (Meinung).
Zum 1. Januar 2010 sind auch die Regelungen nach dem Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) in Kraft getreten. Text des Gesetzes. Doch warum das Wort "Bürgerentlastungsgesetz"? Gibt es demnächst ein Bürgerentlastungsgesetz 2.0? Und bei einer kleinen Korrektur eine Version 2.01?
Warum keine Spitznamen für Gesetze?
Über den Namen "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" wird gelacht und gelästert, zumal Mitglieder der Bundesregierung schon zu Recht darauf hinweisen, dass ab dem Jahr 2011 gewaltig (bis zu 30 Mrd. Euro) gespart werden muss. Egal welchen Kunstnamen man dann erfindet: Nach der derzeitigen Sprachlage ist das dann kommende "Haushaltsspargesetz 2011" auf jeden Fall ein "Anti-Wachstumsbeschleunigungsgesetz". Die ab 1. Januar 2010 geltenden Regelungen sind vornehmlich das Produkt, um Wählergruppen einzelner Parteien zu bedienen. Treffender wäre zum Beispiel der Begriff: WählerGruppenBeglückungsGesetz (WähGruBeG). Der Berliner Finanzsenator Nußbaum hat es "Klientel-Begünstigungsgesetz" genannt.
Und wenn wir schon dabei sind: Ich wünsche mir für das neue Jahr ein SteuerPolitikNiveauerhöhungsGesetz (SteuPoNiG). Ziel des SteuPoNiG ist die Festlegung von Standards bei der Verabschiedung von neuen Steuergesetzen.
Ob alle Steuerpläne - insbesondere die Steuerstrukturreform - der Bundesregierung auch Gesetzeskraft erlangen, ist sehr zu bezweifeln. Damit das Gesetz auch am 18. Dezember 2009 den Bundesrat passierte, musste die Bundesregierung schon mal rund 5 Mrd. Euro für die Länder bereitstellen.
Mehr zu den "ursprünglichen" Steuerplänen der Bundesregierung finden Sie auf der Website Steuerpolitik im Blick.