Arbeitnehmer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können eine vereinfachte Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, wenn nur bestimmte Einnahmen (Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und ggf. bestimmte Lohnersatzleistungen) vorliegen und nur die "normalen Ausgaben" steuermindernd geltend gemacht werden. Unter "normale Ausgaben" sind die im Steuerformular bezeichneten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zu verstehen. Ehegatten können die vereinfachte Steuererklärung nur dann verwenden, wenn sie die Zusammenveranlagung wählen. [Mehr hierzu im Artikel Einkommensteuererklärung für Ehepaare].
Im Umkehrschluss kommt die vereinfachte Steuererklärung nicht in Betracht für Personen, die über andere (weitere) Einkünfte (zum Beispiel aus Renten oder Vermietung) verfügen oder besondere Werbungskosten geltend machen möchten. Beispiel: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für eine doppelte Haushaltsführung oder Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer Einsatzwechsel- oder Fahrtätigkeit.
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• Einleitung / Übersicht |
Vereinfachte Steuererklärung bedeutet nicht, dass keine weiteren Anlagen zur Steuererklärung einzureichen sind. So sind der vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer ggf. folgende Steuerformulare anzulegen:
Angaben aus Lohnsteuerbescheinigung
Angaben, die in der Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer enthalten sind, werden vom Finanzamt übernommen. Diese Angaben brauchen nicht in den Vordruck übernommen werden, wenn die so genannte eTIN in das dafür vorgesehene weiße Feld des Steuervordrucks eingetragen wird.
Die Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit regelt der § 46 EStG.
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