Ausfüllen und Anleitung zur Anlage AUS
Die Anlage AUS ist als Vordruck der Steuererklärung für alle ausländischen Einkünfte und Steuern beizufügen, unabhängig davon, ob die Einahmen aus einem Staat kommen, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht oder nicht. Die Anlage AUS "unterstellt", dass die steuerpflichtigen Einkünfte bereits in einem anderen Steuervordruck (KAP, L, SO, V) erklärt sind. Es handelt sich hier um ergänzende Angaben, die zu machen sind. Wenn Sie im Ausland Arbeitslohn erhalten haben, der aufgrund gesetzlicher Regelungen im Inland steuerfrei ist, dann sind hierzu entsprechende Angaben auf der Anlage N bzw. der Anlage N-AUS zu machen.
In dieser Anlage zur Steuererklärung sind alle Staaten separat aufzulisten, aus denen der Steuerbürger Einkünfte in Deutschland bezieht. Die Berechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt nach deutschem Steuerrecht. Dementsprechend sind hier auch die damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten anzugeben. In erster Linie wird es sich um Kapitaleinkünfte handeln. Es sind in diesem Steuervordruck aber auch alle ausländischen Einkünfte aus anderen Einkunftsarten aufzuführen.
Die Abgeltungsteuer betrifft nur inländische Banken und Institute. Ausländische Banken können nicht zu "Hilfsdiensten" für die deutsche Finanzverwaltung verpflichtet werden. Ausländische Banken erheben mithin keine Abgeltungsteuer. Daher müssen auch in den kommenden Jahren die ausländischen Zinserträge in der Steuererklärung aufgeführt werden, damit das deutsche Finanzamt die Steuer pauschal mit 25 Prozent nacherheben kann. Dabei ist die im ausländischen Statt gezahlte Quellensteuer auf die Steuerschuld anzurechnen.
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• Einleitung / Übersicht |
Nach einigen DBA ist bei ausländischen Einkünften (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) auf die deutsche Einkommensteuer nicht die tatsächlich gezahlte, sondern eine fiktive Steuer anzurechnen, deren Höhe im jeweiligen DBA bestimmt ist. Für die nach einem DBA fiktive ausländische Steuer kommt ein Abzug nicht in Betracht. Die fiktive Steuer kann deshalb nur angerechnet werden. Die fiktive Steuer nach einem DBA muss für die Anrechnung in diesem Erklärungsvordruck geltend gemacht werden.
Anrechnung ausländischer Steuer
Ausländische Einkünfte, die – unabhängig davon, ob ein DBA besteht
oder nicht – im Inland steuerpflichtig sind, müssen stets in den Anlagen
zur Einkommensteuererklärung enthalten sein. Ist auf diese Einkünfte im
Ausland eine Steuer entrichtet worden, die der deutschen Einkommensteuer
entspricht (vgl. das jeweilige DBA), ist diese Steuer grundsätzlich
auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (§ 34 c Abs. 1 EStG), es sei denn, eine Steueranrechnung wird durch ein DBA ausgeschlossen oder eingeschränkt. Die ausländische Steuer wird jedoch höchstens bis zu dem Betrag angerechnet, bis zu dem auf die ausländischen Einkünfte eine deutsche Einkommensteuer entfällt.
Dieser Höchstbetrag für die Steueranrechnung ist für die Einkünfte und die Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu ermitteln. Deshalb müssen Sie die Angaben über Ihre ausländischen Einkünfte und Steuern für jeden einzelnen Herkunftsstaat gesondert machen.
Pauschalsteuer - Steuerfestsetzung mit Pauschbetrag
Nach § 34 c Abs. 5 EStG kann die deutsche Einkommensteuer unter bestimmten
Voraussetzungen auf Antrag mit einem Pauschbetrag festgesetzt werden.
Die Einkommensteuer beträgt dann 25 Prozent der begünstigten Einkünfte. In der Anlage AUS kann ein Antrag auf Anwendung der Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent gestellt werden.
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