Kein Wunder, dass die Steuerfahndung auch im Bordell auftaucht. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 22.12.2006, Az. VII B 121/06 entschieden, dass Kontrollbesuche der Steuerfahndung bei Prostituierten zulässig sind. Siehe auch Artikel zu Sexsteuer.
Die Aufgabe der Steuerfahndung bildet nach § 208 AO (Abgabenordnung)
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Die Checkliste des IWW zur Hausdurchsuchung nennt 16 wichtige Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung oder Büroduchsuchung durch die Steuerfahndung. Auszug aus dieser Checkliste:
Soll ein Mitarbeiter des Unternehmens als Beschuldigter vernommen werden, ist prinzipiell vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Der Mitarbeiter muss wissen, dass sein Schweigen weder als Eingeständnis von Schuld noch eines schlechten Gewissens gewertet wird. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten ist ein fundamentales Menschenrecht, aus dessen Ausübung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen.
Jede Erklärung in diesem frühen Verfahrensstadium ohne Kenntnis der Akten und Beweislage ist unreflektiert und wird dennoch im gesamten Verfahren Bestand haben. Aussagen, die auch nach professioneller Einschätzung eines Verteidigers nach Akteneinsicht opportun sind, können ohne Nachteil zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Vorsicht ist auch geboten bei Vorgesprächen, insbesondere scheinbar unverfängliche Unterhaltungen mit den Ermittlungspersonen über die Sache.
Steht eine Vernehmung eines Mitarbeiters als Zeuge an, ist von Bedeutung, wer die Vernehmung durchführen will: Niemand ist verpflichtet, gegenüber Polizeibeamten, Zoll- oder Steuerfahndungsbeamten eine Aussage zu machen. Angaben zur Sache können ohne Begründung und vollständig verweigert werden (Ich möchte keine Angaben machen). Ein Nachteil kann dem Mitarbeiter hierdurch nicht entstehen.
Im Gegensatz dazu hat der Zeuge gegenüber dem Staatsanwalt und Beamten der Straf- und Bußgeldsachenstelle grundsätzlich kein Recht, die Aussage zu verweigern. Etwas anders gilt, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Beschuldigten oder als Berufsgeheimnisträger (§§ 53, 53a StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz vor Selbstbelastung (§ 55 StPO) zusteht. Insbesondere die Prüfung und Durchsetzung des Auskunftsverweigerungsrechtes ist ohne professionellen Berater kaum möglich.
Die wichtigsten zu beachtenden Punkte bei einer Hausdurchsuchung sind zwar Allgemeinplätze. Trotzdem sollten diese Punkte beachtet werden:
Was ist zu tun, wenn eine Steuerfahndung wegen Steuerhinterziehung droht?
"Houston - Wir haben ein Problem". Es ist aber nicht komisch, denn das Lachen wird schnell vergehen. Unbedingt sollte sofort ein fachlich versierter Steuerberater oder noch besser ein Anwalt für Steuerstrafrecht kontaktiert werden. Nur ein speziell auf diesem Gebiet tätiger Sachverständiger kann zum Beispiel beurteilen, inwieweit neben dem objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung im Einzelfall auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung (Vorsatz) erfüllt ist oder nicht.
Die nachfolgenden Links führen zu nützlichen Informationen und Hinweisen zu Steuerfahndung, Hausdurchsuchung und Selbstanzeige
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